Eine einmalige – wenn auch schwere – Pflichtverletzung (Alkoholabusus am Arbeitsplatz mit mehrtägigem Dienstausfall) vermag in der Regel eine fristlose Kündigung nicht zu rechtfertigen, insbesondere bei einem langjährigen bisher unbescholtenen Mitarbeitenden. Der Anspruch auf Ersatz des Lohnes bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist bei ungerechtfertigter fristloser Kündigung umfasst auch anteilsmässig die vereinbarten oder gesetzlichen Zulagen und den anteiligen 13. Monatslohn. Der Arbeitgeber schuldet in einem solchen Fall in der Regel auch eine Entschädigung gemäss Art. 337c OR. Davon ist er nur ausnahmsweise entbunden, wenn sich dies durch besondere Umstände des Einzelfalls, die nicht durch den Arbeitgeber zu vertreten sind, begründen lässt. Bei der Bemessung der Entschädigung sind die Schwere des Eingriffs in die Persönlichkeit des Arbeitnehmers, die Enge und Dauer des Arbeitsverhältnisses und ein allfälliges Mitverschulden des Angestellten zu berücksichtigen. Betrifft der Kündigungsgrund Leistung und Verhalten des Angestellten, ist der öffentlichrechtliche Kündigungsschutz mit einem mehrmonatigen Bewährungsverfahren zu berücksichtigen, das nicht durch das Aussprechen einer fristlosen Kündigung umgangen werden soll. Bei einer ungerechtfertigten fristlosen Kündigung entfällt ein Abfindungsanspruch nicht zum Vornherein. Darüber ist jedoch in einem separaten Verfahren erstinstanzlich zu entscheiden. Der Anspruch auf ein Arbeitszeugnis wird bei Beendigung der Anstellung fällig und besteht unabhängig vom Ausgang des Rechtsstreits um die fristlose Entlassung. Allerdings darf eine ungerechtfertigte fristlose Kündigung im Zeugnis nicht erwähnt werden und das Austritts-datum ist auf ein (fiktives) Monatsende wie bei einer ordentlichen Kündigung auszustellen, da hier die Wahrheitspflicht ihre Grenze in der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers findet.