0092

Entscheidinstanz
Steuerrekurskommission
Geschäftsnummer
StRK_2ST.2003.70
Entscheiddatum
7. Juli 2003
Rechtsgebiet
Steuerrecht
Stichworte
Kassabuch; zeitgerechte Führung; Gutachten über Urkunden
Verwendete Erlasse
§ 139 Abs. 2 Steuergesetz; § 140 Abs. 2 Steuergesetz
Zusammenfassung (verfasst von der Staatskanzlei)
Aufgrund des vom wissenschaftlichen Dienst der Kantonspolizei Zürich, Urkundenlabor, erstellten Gutachtens steht fest, dass das handschriftlich geführte Kassabuch der Pflichtigen nicht etwa nachträglich angefertigt und in einem Zug erstellt, sondern zeitecht geführt wurde. – Auflage der Kosten des Gutachtens über das Kassabuch, welches entgegen der Vermu-tung des Steueramts fortlaufend und zeitnah geführt worden ist.

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