Bei Selbstständigerwerbenden ist die Mehrwertsteuer einkommenssteuerrechtlich als Ge-schäftsaufwand abziehbar, soweit sie sich aufgrund ihres buchhalterischen Charakters eines Durchlaufpostens überhaupt erfolgswirksam auswirkt. Bei kaufmännischer Buchführung bzw. Anwendung der Soll-Methode ist der Mehrwertsteueraufwand nach Massgabe der Rechnungsstellung bzw. der Vereinnahmung des Entgelts periodengerecht zu verbuchen. Ist trotz Mehrwertsteuerpflicht nicht über die Mehrwertsteuer abgerechnet worden und resultiert dar-aus in einem späteren Jahr eine Steuernachforderung der ESTV, so kann diese gestützt auf den Grundsatz der Periodizität nicht in einer späteren Steuerperiode als ausserordentlicher Aufwand zum Abzug gebracht werden. Das vom Verwaltungsgericht vertretene Totalgewinnprinzip findet bei Selbstständigerwerbenden von vornherein keine Anwendung.