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Entscheidinstanz
Steuerrekurskommission
Geschäftsnummer
StRK_4DB.2001.12
Entscheiddatum
11. Juli 2002
Rechtsgebiet
Steuerrecht
Stichworte
Direkte Bundessteuer; Veranlagung des überlebenden Ehegatten in der Steuerperiode; Satzbestimmung
Verwendete Erlasse
Art. 9 Abs. 2 BBG; Art. 209 Abs. 3 DBG
Zusammenfassung (verfasst von der Staatskanzlei)
Veranlagung des überlebenden Ehegatten für den Rest der Steuerperiode. Bis zum Todestag des andern Gatten findet eine gemeinsame Veranlagung im Sinn von Art. 9 Abs. 2 DBG statt. Mit dem Tod fallen zwar die Voraussetzungen der gemeinsamen Veranlagung (mit Faktorenaddition) weg; ungeachtet dessen dauert die Steuerpflicht des überlebenden Gatten fort. Gleichwohl rechtfertigt sich in Ausfüllung einer gesetzlichen Lücke die Fiktion, mit diesem Ereignis ende auch diese Steuerpflicht, um sogleich von Neuem zu beginnen. Aus diesem Grund umfasst auch die separate Besteuerung des Überlebenden ab Todestag des andern Gatten eine unterjährige Steuerperiode, mit der Folge, dass für die Satzbestimmung gemäss Art. 209 Abs. 3 DBG regelmässig fliessende Einkünfte auf ein Jahresergebnis umzurechnen sind.

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