0059

Entscheidinstanz
Regierungsrat
Geschäftsnummer
RRB Nr. 1735/2002
Entscheiddatum
13. November 2002
Rechtsgebiet
Politische Rechte
Stichworte
Initiative; Ungültigkeit
Verwendete Erlasse
Art. 29 Abs. 2 Bundesverfassung; Art. 34 Abs. 2 Bundesverfassung; § 29a Abs. 1 kantonale Bürgerrechtsverordnung; § 4 Initiativgesetz; § 23 Abs. 2 Gemeindegesetz
Zusammenfassung (verfasst von der Staatskanzlei)
Die Initiative «Einbürgerungen vors Volk!» des SPV ist mit der Kompetenzordnung des kan-tonalen Rechts für Volksentscheide vereinbar; das kantonale Recht schliesst Urnenabstimmungen zu Einbürgerungen nicht aus (E. 3–5). Entscheide über die Erteilung eines Bürgerrechts sind staatliche Entscheide und als solche an das Recht, vor allem auch an die verfassungsmässigen Grundrechte gebunden (E. 7). Urnenabstimmungen über Einbürgerungen können systembedingt den Anforderungen hinsichtlich der Begründungspflicht nicht genügen (E. 8). Der Schutz der Privatsphäre der Einbürgerungswilligen (nicht zulässige Offenlegung eines «Persönlichkeitsprofils») und der Informationsanspruch der Stimmberechtigten zur Wahrung der Abstimmungsfreiheit lassen sich nicht vereinbaren (E. 9).

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