Das Kostendeckungsprinzip lässt es zu, angemessene Rückstellungen für die Erneuerung bestehender die Bereitstellung künftiger Infrastrukturanlagen in die Kostenberechnung einzubeziehen. Der Äufnung des Spezialfinanzierungskontos «Abwasserbeseitigung» sind jedoch Grenzen gesetzt. Eine Gebührenanpassung ist dann vorzunehmen, wenn der positive oder negative Saldo dieses Spezialfinanzierungskontos die Zielgrösse eines Jahresertrags erreicht.