0039

Entscheidinstanz
Direktion der Justiz und des Innern
Geschäftsnummer
JI-GAZ-2007-127
Entscheiddatum
17. April 2008
Rechtsgebiet
Bürgerrecht
Stichworte
Einbürgerung, Nichtigerklärung
Verwendete Erlasse
Art. 41 Abs. 1 Bürgerrechtsgesetz; § 9 Bürgerrechtsverordnung; § 7 Abs. 2 lit. b Verwaltungsrechtspflegegesetz
Zusammenfassung (verfasst von der Staatskanzlei)
Die Einbürgerung in der Schweiz setzt voraus, dass die gesuchstellende Personen die hiesige Rechtsordnung beachtet, d.h. keine Straftaten begangen hat, was durch Strafregisterauszüge zu belegen ist. Anders als im Erwachsenenstrafrecht sind – im Interesse der straffälligen Kinder und Jugendlichen – nicht alle gegen diese verhängten Strafen und Massnahmen im Strafregister verzeichnet. Die Straffreiheit ist für das Einbürgerungsverfahren jedoch eine «erhebliche» Tatsache. Wer trotz Aufforderung zur Offenlegung sämtlicher (auch nicht in Registern verzeichneter) Straftaten solche verheimlicht, d.h. die zuständigen Behörden in einem «falschen Glauben» belässt bzw. der Mitwirkungspflicht nicht nachkommt, «erschleicht» die Einbürgerung, die aus diesem Grund für nichtig erklärt werden kann. Straftaten, die nach rechtskräftigem Abschluss des Einbürgerungsverfahrens begangen wurden, sind nur für die Frage von Bedeutung, ob von einer Nichtigerklärung – im Sinne einer Ausnahme – abgesehen werden kann.

Für dieses Thema zuständig: