Die Auflösung der ehelichen Gemeinschaft durch Tod des in der Schweiz aufgrund des Bürgerrechts oder einer Niederlassungsbewilligung aufenthaltsberechtigt gewesenen Ehegatten stellt per se keinen «wichtigen Grund» zur Verlängerung dar. Damit ein Anspruch besteht, ist die Erfüllung der übrigen gesetzlichen Voraussetzung erforderlich. Kein Eingriff in den Schutz des Privat- und Familienlebens eines 40-jährigen Inders, der einer 74-jährigen Schweizerin geheiratet hatte. Voraussetzungen zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung im freien Ermessen.