Wegen des funktionellen Bezugs von Sonnenkollektoren neben einem (zonenwidrigen) Gebäude in der Landwirtschaftszone erweist sich die Errichtung einer solchen Anlage als Erweiterung im Sinne von Art. 24c RPG, auch wenn sie nicht mit dem Gebäude selbst bzw. direkt verbunden ist. Die Ausmasse einer solchen Anlage überschreitet die Grenze von Art. 43 Abs. 3 RPV nicht (E. 7). Bei der Beurteilung der gestalterischen Einordnung haben die zürcherischen Gemeinden einen qualifizierten Spielraum, dementsprechend auferlegt sich der Regierungsrat bei der ihm grundsätzlich zustehenden Ermessenkontrolle Zurückhaltung (E. 8).