Wird in einer Liegenschaft eine vorbestehende Öl-Heizungs-anlage durch einen Anschluss an ein Fernwärmenetz ersetzt, so ist nebst den baulichen Aufwendungen auch der einmalige Vorteilsbeitrag für den Anschluss unbekümmert dessen werterhaltenden bzw. -vermehrenden Charakters als Investition für eine Energiesparmassnahme bei der Einkommenssteuer abzugsberechtigt.