0007

Entscheidinstanz
Regierungsrat
Geschäftsnummer
RRB Nr. 119/2012
Entscheiddatum
8. Februar 2012
Rechtsgebiet
Bau- und Planungsrecht
Stichworte
Enteignungsverfahren; Vorzeitige Besitzeinweisung
Verwendete Erlasse
§ 54 Gesetz betreffend die Abtretung von Privatrechten
Zusammenfassung (verfasst von der Staatskanzlei)
Die vorzeitige Besitzeinweisung bildet die Ausnahme zur Regel, gemäss welcher der Expropriant erst nach Leistung der vollständigen Entschädigung über das Abtretungsobjekt verfügen kann, und setzt voraus, dass der Verzug einen bedeutenden Nachteil für den Exproprianten zur Folge hätte. Eine Identität zwischen den öffentlichen Interessen, die mit einem bestimmten Projekt verfolgt und eine Enteignung notwendig machen, und den öffentlichen Interessen, die eine rasche Umsetzung des Projektes erfordern, ist nicht zwingend erforderlich. Zudem kann der bedeutende Nachteil auch Interessen Dritter, wie z.B. die Verkehrssicherheit, betreffen und muss sich nicht direkt oder indirekt auf den Exproprianten beziehen. Anforderungen an den Nachweis bzw. das Ausmass der Glaubhaftmachung des bedeutenden Nachteils: Die bei der Besitzeinweisung reduzierten Anforderungen an den Beweisgrad betreffend den bedeutenden Nachteil rechtfertigen sich, weil die vorzeitige Besitzeinweisung gleich wie die vorsorgliche Massnahme eine einstweilige Befriedungsfunktion hat, wobei gleichzeitig – aufgrund der Sicherungsmassnahmen (z.B. Entschädigung für die vorzeitige Benutzung, Leistung einer Kaution) – die Folgen einer Fehlentscheidung so gering wie möglich zu halten sind.

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