§ 31 Abs. 1 lit. d Steuergesetz (= § 25 Abs. 1 lit. o aStG) ; Art. 6 Freizügigkeitsgesetz
Zusammenfassung (verfasst von der Staatskanzlei)
Einkaufsvereinbarung gemäss Art. 6 und 12 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 17. Dezember 1993 (Freizügigkeitsgesetz; FZG). Einkaufsbeiträge nach Massgabe dieser Bestimmungen können erst dann steuerlich in Abzug gebracht werden, wenn sie tatsächlich geleistet worden sind und nicht bereits mit dem Abschluss der entsprechenden Vereinbarung zwischen dem Vorsorgenehmer und seiner Vorsorgeeinrichtung. Die (noch ausstehende) Eintrittsleistung ist nicht als Schuld zu qualifi-zieren und daher auch nicht passivierbar. Ebenso sind die (zusätzlich) zu den Einkaufsbeiträgen bezahlten, regelmässig als «Schuldzinsen» bezeichneten Betreffnisse einkommenssteuerlich nicht abzugsfähig, stellen diese doch versicherungstechnisch gesehen eine Art Prämien dar.