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Entscheidinstanz
Bildungsdirektion
Geschäftsnummer
BI-2012-7855
Entscheiddatum
22. Juni 2012
Rechtsgebiet
Schulrecht (Mittelschule)
Stichworte
Aufnahmeprüfung, Nichtbestehen
Verwendete Erlasse
§ 9 Abs. 1 Aufnahmereglement; § 13 Aufnahmereglementage/
Zusammenfassung (verfasst von der Staatskanzlei)
Es besteht kein Anspruch auf exakt 15 Minuten Prüfungszeit. Eine Abweichung von 4 Minuten ist unter dem Aspekt der rechtsgleichen Behandlung aller Kandidierenden nicht mehr vertretbar. Bei der zur Hälfte zählenden Geometrieaufgabe wurde, obwohl der Kandidat die richtige Lösung niederschrieb, nicht nach der Erläuterung der Lösung gefragt. Dass er sie nicht erläuterte, wurde ihm negativ angerechnet. Angesichts der Umstände hätte die Möglichkeit gegeben werden müssen, die Lösung in den verbleibenden 4 Minuten zu begründen. Es war davon auszugehen, dass dies seine Note massgeblich verbessert hätte. Für die Berechnung ist von einer höheren Note auszugehen.

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