Kantonale Gestaltungspläne für Kiesabbau und Deponien
Kantonale Gestaltungspläne für Kiesabbaugebiete und Deponien regeln grundeigentümerverbindlich die Abbautiefe, Auffüllhöhe und Endgestaltung sowie den Abbau- oder Deponievorgang samt allfälliger Etappierung und die sachgerechte Nachnutzung.
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Planungsinstrumente
Für die Realisierung von Kiesabbau- und Deponieprojekten sind verschiedene Planungsprozesse auf unterschiedlichen Ebenen erforderlich. Der Detaillierungsgrad des Projektes nimmt mit jeder Stufe zu.
Kiesrohstoffkarte und Gesamtschau Deponien
Die «Kiesrohstoffkarte» zeigt die nachgewiesenen und vermuteten Rohstoffvorkommen (Kies, kiesige Lockergesteine, Festgesteine) auf.
Das Projekt «Gesamtschau Deponien» evaluiert den künftigen Bedarf von Deponieraum und mögliche Standorte, um den Bedarf zu decken.
Diese beiden Grundlagen werden durch das Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL) erarbeitet und bilden die Basis für die Richtplaneinträge.
Kiesrohstoffkarte
Richtplan
Im kantonalen und in den regionalen Richtplänen werden für Kiesabbaugebiete und Deponien Ziele, Karteneinträge, Massnahmen und Koordinationshinweise festgelegt. Ein Richtplaneintrag erfordert eine stufengerechte Interessenabwägung, eine Prüfung der generellen Machbarkeit sowie die Durchführung einer Standortevaluation.
Gesamtkonzepte für Materialgewinnung
Wird in einer Geländekammer an mehr als an einem Ort Kies abgebaut, erarbeitet der Kanton flächendeckende Konzepte (Gesamtkonzepte). Damit stellt der Kanton die Abstimmung zwischen Abbau und Wiederauffüllung inklusive Transport sowie die Endgestaltung der Teilflächen sicher.
Kantonaler Gestaltungsplan für Kiesabbaugebiete und Deponien
Für Kiesabbau- und Deponieprojekte erarbeitet das Amt für Raumentwicklung (ARE) auf Initiative der Unternehmung und in Rücksprache mit dem AWEL einen kantonalen Gestaltungsplan. Das AWEL prüft, ob der Bedarf gegeben ist und die Richtplanvorgaben erfüllt sind.
Das Verfahren und der Inhalt der kantonalen Gestaltungspläne zur Materialgewinnung oder -ablagerung sind im Planungs- und Baugesetz (§ 44a PBG) definiert. Im Rahmen des kantonalen Gestaltungsplans ist die Umweltverträglichkeit zu prüfen.
Baubewilligung
Der kantonale Gestaltungsplan stellt keine Abbau- oder Deponiebewilligung dar. Das Baubewilligungsverfahren ist im Anschluss an den Gestaltungsplan durch die Gemeinde durchzuführen. Neben der Baubewilligung sind je nach Projekt weitere Bewilligungen kantonaler Stellen erforderlich (gewässerschutzrechtliche, lufthygienische, lärmschutzrechtliche, wasserbaupolizeiliche, raumplanungsrechtliche Bewilligung etc.).
Für die Abnahmen der Rohplanie inklusive der Höhenkoten oder der Endgestaltung sind kantonale Fachstellen zuständig. Zur Prüfung der Auflagen aus der Bewilligung lässt das AWEL Inspektionen durchführen.