Mit dem revidierten Energiegesetz gelten im Kanton Zürich neue Regeln für den Heizungsersatz. Hier finden Sie die wichtigsten Informationen zu den neuen Anforderungen und zum korrekten Vorgehen beim Heizungsersatz.
Übersicht
Massnahme zum Klimaschutz
Eines der wichtigsten Elemente für den Klimaschutz im geänderten Energiegesetz sind die neuen Bestimmungen zum Heizungsersatz. Neu gilt, dass bei einem Wärmeerzeugerersatz in bestehenden Bauten ausschliesslich erneuerbare Energien eingesetzt werden sollen, wenn dies technisch möglich ist und über den Lebenszyklus höchstens 5% Mehrkosten verursacht gegenüber einem Ersatz mit einem fossilen System. Das Ablaufschema «Wärmerzeugerersatz» gibt einen Überblick über die Möglichkeiten und Ausnahmen beim Heizungsersatz. Detailliertere Informationen zu den einzelnen Optionen und zum Vorgehen enthalten die anschliessenden Abschnitte.
Bewilligung
Jeder Heizungsersatz ist ein bewilligungspflichtiger Umbau. Die Baueingabe erfolgt wie bisher mit dem «Gesuch für Erstellung, Umbau und Betrieb von wärmetechnischen Anlagen», kurz WTA-Gesuch. Das Gesuch ist beim Bauamt der Gemeinde einzureichen. Wenn nochmals ein Heizsystem mit fossilen Energien eingesetzt werden soll, braucht es zusätzlich eine Berechnung der Lebenszykluskosten für alle technisch möglichen Heizungsvarianten. Für diese Berechnung steht neu eine Rechenhilfe, der sogenannte Lebenszykluskostenrechner zur Verfügung (Formular EN-LCC-ZH).
Je nach Art der neuen Heizungsanlage sind dem Baugesuch weitere Nachweise und Unterlagen beizufügen.
Lebenszykluskostenbestimmung für fossile Heizungen gemäss § 11 EnerG
Anleitungen zur Anwendung des Excel-Formulars
Ersatz mit erneuerbaren Energien
Wärmepumpe, Holz, Solar
Bei einem Heizungsersatz mit erneuerbaren Energien sind alle Anforderungen ohne Zusatzauflagen automatisch erfüllt. In Frage kommen beispielsweise Wärmepumpen, Holzheizungen, thermische Solaranlagen und Kombinationen aus diesen Systemen.
Anschluss an ein Wärmenetz
Auch der Anschluss an ein Wärmenetz mit erneuerbarer Energie oder Abwärme ist möglich. Die Anforderungen sind erfüllt, wenn mindestens 70% der Wärme ohne CO2-Emissionen aus fossilen Brennstoffen erzeugt wird. Bei den meisten grossen Fernwärmenetzen in den Städten ist dies der Fall. Auch Holzwärmeverbunde oder Wärmenetze mit Wärmepumpen und einer erneuerbaren Quelle wie Grundwasser oder Oberflächengewässer kommen in Frage.
Biogas und weitere erneuerbare Brennstoffe
Die Anforderungen können auch erfüllt werden durch den Kauf von Zertifikaten für erneuerbare gasförmige oder flüssige sowie mit erneuerbaren Energien synthetisch hergestellte Brennstoffe. Der Anteil erneuerbarer Energie für Heizung und Warmwasser muss über die gesamte Lebensdauer der neuen Heizung mindestens 80% betragen. Anforderung: Schweiz. Treibhausgasinventar. Zur Erfüllung sind folgende Varianten zulässig:
a) ein Anschluss an ein Gasnetz, wenn der geforderte Anteil im Versorgungsgebiet durch den Gasnetzbetreiber sichergestellt wird,
b) der Abschluss einer Bezugsvereinbarung mit einem Energielieferanten oder
c) eine Kombination aus a) und b), die in der Summe den geforderten Anteil erreicht.
Die Energielieferanten, zum Beispiel Gasnetzbetreiber, erteilen weitere Auskünfte zu den Möglichkeiten und zum Vorgehen für den Bezug von erneuerbaren Brennstoffen.
Ersatz mit fossilen Energien
Wenn ein erneuerbares System nicht möglich oder nicht wirtschaftlich ist
Die Regelungen im Kanton Zürich sehen vor, dass beim Ersatz einer Heizung in bestehenden Gebäuden ausschliesslich erneuerbare Energien eingesetzt werden müssen, wenn dies technisch möglich ist und die Lebenszykluskosten um höchstens 5 % erhöht (Berechnung mit EN-LCC-ZH). Ist eine oder beide der vorgenannten Bedingungen nicht erfüllt, darf eine fossile Heizung mit Öl oder Gas eingebaut werden. In diesem Fall müssen dann aber 10% des Energieverbrauchs eingespart oder durch erneuerbare Energien bereitgestellt werden.
Zur Erfüllung der 10%-Anforderungen eines Wärmeerzeugers stehen die folgenden Varianten zur Verfügung:
- Zertifizierung des Gebäudes nach Minergie
- Nachweis der Klasse D oder besser bei der Gesamtenergieeffizienz des Gebäudeenergieausweises der Kantone (GEAK).
- Baujahr 1990 oder jünger
- Die fachgerechte Umsetzung einer der folgenden Standardlösungen (SL):
Standardlösungen (SL)
Bezeichnung | Standardlösung |
---|---|
SL 1 | thermische Solaranlage |
SL 4 | mit Erdgas angetriebene Wärmepumpe |
SL 6 | Wärmekraftkopplung |
SL 7 | Warmwasserpumpe mit Photovoltaik |
SL 8 | Ersatz der Fenster entlang der thermischen Gebäudehülle |
SL 9 | Wärmedämmung von Fassade und/oder Dach |
SL10 | Grundlast-Wärmeerzeuger erneuerbar mit bivalent betriebenem fossilem Spitzenlastkessel |
SL 11 | Kontrollierte Wohnungslüftung (KWL) |
Die Standardlösungen SL 2, 3 und 5 sind 100% erneuerbar und deshalb hier nicht aufgeführt.
Ausnahmen
Für finanzielle Härtefälle und bei ausserordentlichen Verhältnissen sind Ausnahmeregelungen und Ersatzlösungen vorgesehen.
Elektroheizung
Bestehende, ortsfeste, elektrische Widerstandsheizungen zur Gebäudebeheizung und bestehende zentrale Wassererwärmer, die ausschliesslich direkt elektrisch beheizt werden, sind bis 2030 durch Anlagen zu ersetzen, die den Anforderungen dieses Gesetzes entsprechen.
Folgende Geräte müssen bis 2030 durch alternative Produkte ersetzt werden:
- Elektrische Widerstandsheizungen
- Infrarotheizungen
- Elektrospeicherheizungen
- Zentrale elektrische Wassererwärmer
Von der Sanierungspflicht befreit sind:
- Elektrische Notheizungen für Wärmepumpen oder Holzheizungen
- Dezentrale Widerstandheizungen für Nasszellen und WC-Anlagen
- wenn die Leistung ≤ 3kW ist
- die beheizte Flächen kleiner als 50m2 ist
- für einzelne Arbeitsplätze
- wenn die PV den Energiebedarf der Elektroheizung mit 110% deckt
- Widerstandsheizungen in Kirchen
- abgelegene Bauten, wenn die Installation eines anderen Heizsystems technisch nicht möglich oder nicht zumutbar ist
Weiterhin nicht zulässig sind die Neuinstallation und der Ersatz von Elektroheizungen und Elektro-Wassererwärmern. Der Ersatz eines einzelnen defekten Elektroboilers in einem Gebäude mit dezentralen Elektroboilern pro Wohnung ist hingegen erlaubt.
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Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft - Sektion Energietechnik