Befugnis zur Privaten Kontrolle Energie beantragen
Anleitung
-
Wer dieses Formular benötigt
Dieses Gesuchsformular richtet sich an
Vorteile:
- Natürliche Personen (Kantone ZH, SG, AR, GL, SZ, GR)
- Juristische Personen (nur Kanton Zürich)
-
Bevor Sie starten
Vorteile:
- Die Private Kontrolle kann für einzelne oder mehrere Fachbereiche beantragt werden.
- Die Befugnis zur Privaten Kontrolle kann von der Baudirektion an natürliche Personen – und falls zusätzlich gewünscht – an juristische Personen (nur Kanton Zürich) erteilt werden. Bei einigen Fachbereichen arbeiten die Kantone Appenzell Ausserrhoden, Glarus, Graubünden, St. Gallen, Schwyz und Zürich im Bereich der Privaten Kontrolle zusammen.
- Die Private Kontrolle für Bau- und Energieprojekte in den Kantonen Appenzell Ausserrhoden, Glarus, Graubünden, St. Gallen und Schwyz kann nur von natürlichen Personen (private Fachleute) ausgeübt werden.
Für natürliche Personen
Bitte beachten:
Vorteile:
- Die rechtlichen Grundlagen der Privaten Kontrolle sind definiert in den §§ 4-7 der Besonderen Bauverordnung I, BBV I).
- Die Gesuche um Erteilung der Befugnis werden von der Kommission Private Kontrolle beurteilt. Diese Kommission tagt in der Regel drei Mal im Jahr.
- Für die Erteilung der Befugnis zur Privaten Kontrolle wird pro Fachbereich eine Aufnahmegebühr erhoben. Sie beträgt für den ersten Fachbereich Fr. 400.- und für jeden weiteren Fr. 200.-. Ab dem zweiten Jahr wird zur Deckung des Aufwandes für Administration, Information und Vollzugshilfen pro Fachbereich eine Jahresgebühr von Fr. 100.- erhoben. Darin inbegriffen sind u.a. der Nachversand zum Vollzugsordner Energie und die EnergiePraxis-Bulletins und –Seminare.
- Ein guter Leumund ist Voraussetzung für die Erteilung der Befugnis (§ 5 BBV I). Zur Beurteilung ist mit dem Gesuch ein Auszug aus dem eidg. Zentralstrafregister einzureichen (Bestellung siehe Abschnitt 03 Benötigte Unterlagen).
- Die Erteilung der Befugnis setzt einen Einführungskurs zu den rechtlichen Grundlagen der Privaten Kontrolle voraus (§ 5 BBV I). Der Einführungskurs wird als Onlineschulung angeboten. Nach der Einreichung des Gesuchs um Erteilung der Befugnis erhalten Sie die Zugangsdaten zum Onlinekurs.
- Die Kommission Private Kontrolle oder deren Beauftragte sind berechtigt, ergänzende Unterlagen einzufordern oder Auskünfte einzuholen(§ 6 BBV I).
Für juristische Personen
Bitte beachten:
Vorteile:
- Die rechtlichen Grundlagen der Privaten Kontrolle sind definiert in den §§ 4-7 der Besonderen Bauverordnung I, BBV I).
- Juristische Personen sind nur so lange zur Privaten Kontrolle befugt, als sie befugte natürliche Personen im festen Anstellungsverhältnis beschäftigen. Entfällt diese Voraussetzung, ist das Sekretariat Private Kontrolle unverzüglich zu informieren.
- Die Befugnis für juristische Personen gilt nur im Kanton Zürich. In den Kantonen AR, GL, SG, SZ und GR können nur natürliche Personen (private Fachleute) eine Befugnis ausüben.
- Die Gesuche um Erteilung der Befugnis werden von der Kommission Private Kontrolle beurteilt. Diese Kommission tagt in der Regel drei Mal im Jahr.
- Für die Erteilung der Befugnis zur Privaten Kontrolle wird pro Fachbereich eine Aufnahmegebühr erhoben. Sie beträgt für den ersten Fachbereich Fr. 400.- und für jeden weiteren Fr. 200.-. Ab dem zweiten Jahr wird zur Deckung des Aufwandes für Administration, Information und Vollzugshilfen pro Fachbereich eine Jahresgebühr von Fr. 100.- erhoben. Darin inbegriffen sind u.a. der Nachversand zum Vollzugsordner Energie und die EnergiePraxis-Bulletins und –Seminare.
- Die Kommission Private Kontrolle oder deren Beauftragte sind berechtigt, ergänzende Unterlagen einzufordern oder Auskünfte einzuholen(§ 6 BBV I).
-
Benötigte Unterlagen
Vorteile:
- Unterlagen zur Beurteilung der Fachausbildung, z.B. Kopien von Diplomen, Fähigkeitszeugnissen.
- Auszug aus dem eidg. Zentralstrafregister (max. 1 Monat alt). Bestellung unter bj.admin.ch.
- Unterlagen zur Beurteilung der Berufspraxis (abhängig von Fachausbildung: 0 bis 7 Jahre, Auskünfte erteilt das Sekretariat Private Kontrolle, Adresse und Tel.-Nr. siehe unter Kontakt) z. B. Unterlagen zu selbst bearbeiteten Projekten, Bestätigung von Arbeitgebern.
-
Gesuch einreichen
-
Wie es weiter geht
Wir kontaktieren Sie in den nächsten Tagen.
Kontakt
Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft - Abteilung Energie
+41 43 259 43 21
Kontaktperson Administration: Elisabeth Hartung