Steuerausscheidung von Unternehmen mit ausländischen Betriebsstätten
Mitteilung 18.12.2020
Das kantonale Steueramt hat eine Praxisfestlegung zur Steuerausscheidung von schweizerischen Unternehmen mit ausländischen Betriebsstätten erlassen.
Auf den 1. Januar 2021 wird § 57 Abs. 3 des Steuergesetzes (StG) an die entsprechende Bestimmung im Gesetz über die direkte Bundessteuer angepasst. Für die Anwendung von § 57 Abs. 3 StG gilt Folgendes.
Laufende Besteuerung ab Steuerperiode 2021
Bei in der Schweiz ansässigen Unternehmen mit Betriebsstätten im Ausland erfolgt die Steuerausscheidung grundsätzlich nach der objektmässig direkten Methode. Verluste ausländischer Betriebsstätten können provisorisch mit dem in der Schweiz steuerbaren Gewinn verrechnet werden, sofern diese Verluste nicht bereits im Betriebsstättenstaat berücksichtigt wurden. Da es sich bei der provisorischen Verlustübernahme um ein Wahlrecht handelt, ist die provisorische Verlustübernahme von der steuerpflichtigen Gesellschaft für jede Steuerperiode zu beantragen. Bei Gesellschaften, welche über mehrere Auslandbetriebsstätten verfügen, ist die provisorische Verlustübernahme zudem für jede Auslandbetriebsstätte einzeln zu beantragen.
Wird eine Auslandbetriebsstätte in eine Tochtergesellschaft umgewandelt (Ausgliederung), erhöhen sich die Gestehungskosten um die provisorisch übernommenen, noch nicht zurückbelasteten Auslandverluste.
Übergangsregelung
Bei in der Schweiz ansässigen Unternehmen mit Auslandbetriebsstätten, welche am Ende der Steuerperiode 2020 über keine verrechenbaren Verlustvorträge gemäss bisheriger quotaler Ausscheidungsmethode verfügen, beginnt in der Steuerperiode 2021 die objektmässig direkte Ausscheidungsmethode mit provisorischer Verlustübernahme gemäss § 57 Abs. 3 StG. Es erfolgt keine Rückbelastung von Auslandverlusten, welche vor der Steuerperiode 2021 im Rahmen der quotalen Steuerausscheidung übernommen worden sind. Ebenso können vor der Steuerperiode 2021 im Rahmen der bisherigen quotalen Steuerausscheidung mit ausländischen Gewinnen verrechnete inländische Verluste nicht ab Steuerperiode 2021 neu als Verluste vorgetragen werden (kein Aufleben eines Verlustvortrags auf Beginn der Steuerperiode 2021 im Umfang allfällig ins Ausland exportierter Inlandverluste). Die bis Ende der Steuerperiode 2020 erfolgte Verlustverrechnung ist in jedem Fall definitiv.
Bei in der Schweiz ansässigen Unternehmen mit Auslandbetriebsstätten, welche per Ende der Steuerperiode 2020 über verrechenbare Verlustvorträge gemäss bisheriger quotaler Steuerausscheidung verfügen, beginnt mit der Steuerperiode 2021 die objektmässig direkte Ausscheidungsmethode mit provisorischer Verlustübernahme gemäss § 57 Abs. 3 StG. Der sich aufgrund der bisherigen quotalen Steuerausscheidung am Ende der Steuerperiode 2020 ergebende Verlustvortrag wird unverändert in die Steuerperiode 2021 vorgetragen. Es erfolgt keine Rückbelastung von Auslandverlusten, welche vor der Steuerperiode 2021 im Rahmen der quotalen Steuerausscheidung übernommen worden sind. Ebenso können vor der Steuerperiode 2021 im Rahmen der bisherigen quotalen Steuerausscheidung mit ausländischen Gewinnen verrechnete inländische Verluste nicht ab Steuerperiode 2021 neu als Verluste vorgetragen werden.