Neues Merkblatt zum Abzug für Eigenfinanzierung

Das kantonale Steueramt hat ein neues Merkblatt zum Abzug für Eigenfinanzierung erlassen und im Zürcher Steuerbuch veröffentlicht (ZStB Nr. 65b.1).

Gestützt auf das Bundesgesetz über die Steuerreform und die AHV-Finanzierung (STAF) hat der Kanton Zürich auf den 1. Januar 2020 den Abzug für Eigenfinanzierung eingeführt. Gemäss § 65b des Steuergesetzes (StG) können Kapitalgesellschaften und Genossenschaften auf demjenigen Teil des in der Schweiz steuerbaren Eigenkapitals, welcher das für die Geschäftstätigkeit langfristig benötigte Eigenkapital (sogenanntes Kernkapital) übersteigt, einen kalkulatorischen Zinsaufwand ermitteln und vom Reingewinn abziehen. Dieser Teil des Eigenkapitals wird Sicherheitseigenkapital genannt, weil ihn Kapitalgesellschaften am Kapitalmarkt jederzeit durch Fremdkapital ersetzen könnten. 

Der kalkulatorische Zinssatz auf dem Sicherheitseigenkapital richtet sich grundsätzlich nach der Rendite für zehnjährige Bundesobligationen. Soweit das Eigenkapital aber auf Forderungen aller Art gegenüber nahestehenden Gesellschaften entfällt, kann ein dem Drittvergleich entsprechender Zinssatz geltend gemacht werden. Aufgrund des aktuellen Zinsniveaus ist zu erwarten, dass derzeit vor allem Kapitalgesellschaften mit Konzernfinanzierungsaktivitäten den Abzug für Eigenfinanzierung beanspruchen werden.

Die für die Berechnung des Kerneigenkapitals massgebenden risikogerechten Unterlegungssätze, die Aufteilung des Sicherheitseigenkapitals auf Forderungen gegenüber Nahestehenden und auf übrige Aktiven und weitere Einzelheiten zur Berechnung des kalkulatorischen Zinssatzes und zur Methodik können der Verordnung des Bundesrates über den steuerlichen Abzug auf Eigenfinanzierung juristischer Personen (SR 642.142.2) entnommen werden. Das neue Merkblatt des kantonalen Steueramtes zum Abzug für Eigenfinanzierung (ZStB-Nr. 65b.1) enthält Erläuterungen zum Abzug und ein Berechnungsbeispiel.

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