Obligatorische Hundekurse für alle Hundehaltenden ab Juni 2025

Das revidierte Hundegesetz und die revidierte Hundeverordnung treten am 1. Juni 2025 in Kraft. Die Neuerungen vereinheitlichen die Ausbildungspflicht für Hundehaltende und verbessern gleichzeitig die Ausbildungsqualität. Ziel ist es, den sicheren Umgang zwischen Mensch und Hund im dichtbesiedelten Kanton Zürich zu fördern.

Bis Ende 2016 sahen das Bundesrecht und das kantonale Recht verpflichtende Ausbildungskurse für alle Hundehaltende vor – mit Theorie- und Praxisnachweisen für Ersthundehaltende sowie zusätzlichen Kursen für grosse oder massige Hunde. Seit der Aufhebung des Bundesobligatoriums per 1. Januar 2017 galt nur noch die kantonale Hundegesetzgebung, nach der nur Haltende von grossen oder massigen Hunden einen Kurs besuchen mussten. Auch die theoretische Schulung für Ersthundehaltende entfiel.

2016 wurden parlamentarische Initiativen (KR-Nrn. 319/2016 und 320/2016) zur Abschaffung der kantonalen Ausbildungspflicht eingereicht. Der Regierungsrat schlug eine vereinfachte Ausbildung vor, doch der Kantonsrat beschloss 2018 die Ausbildungspflicht vollständig aufzuheben. Ein Referendum führte 2019 zu einer Volksabstimmung, bei der sich rund 70 Prozent der Stimmberechtigten für die Beibehaltung der Ausbildungspflicht aussprachen. Der Regierungsrat hatte in der Abstimmungsweisung die Absicht geäussert, die Ausbildungspflicht auf alle Hunderassen auszuweiten, sollte sich die Bevölkerung für eine Beibehaltung der Ausbildungspflicht aussprechen. Alle Ersthundehaltenden sollen zukünftig einen zweistündigen Theoriekurs absolvieren, während sämtliche Hundehaltenden, sowohl beim ersten als auch bei späteren Hunden, einen sechsstündigen Praxiskurs besuchen müssen.

Am 17. April 2019 legte der Regierungsrat dem Kantonsrat eine Änderung des Hundegesetzes vor, mit welcher er seiner in den Abstimmungserläuterungen geäusserten Absicht nachkam (RRB-Nr. 387/2019; Vorlage 5541). Die Verordnung regelte zudem die Anforderungen an Hundetrainer. Der Kantonsrat stimmte am 18. Januar 2021 dem Antrag des Regierungsrates zu. In der Folge beschloss der Regierungsrat die Inkraftsetzung der Änderung des Hundegesetzes und der Hundeverordnung.

Gegen die Verordnungsänderung wurden allerdings zwei Beschwerden erhoben. Eine Beschwerde wurde vom Verwaltungsgericht vollständig abgewiesen, während die andere Beschwerde im Punkt der Befristung der Bewilligung für Ausbildnerinnen und Ausbildner auf zehn Jahre Erfolg hatte, was zur Aufhebung von § 16d Abs. 3 nHuV führte. Im Übrigen wurde auch diese Beschwerde abgewiesen. Gegen das letzte Urteil des Verwaltungsgerichts wurde eine Beschwerde beim Bundesgericht erhoben, das diese mit Urteil vom 29. Februar 2024 vollumfänglich abwies.

Das Hundegesetz und die revidierte Hundeverordnung treten, sofern kein Rechtsmittel erhoben wird, am 1. Juni 2025 in Kraft. Sie bringen für Hundehaltende und Hundetrainerinnen und -trainer drei wesentliche Änderungen mit sich:

  • Theoriekurs für neue Hundehaltende und Wiedereinsteigende: Wer noch nie oder seit mehr als zehn Jahren keinen Hund gehalten hat, muss einen Theoriekurs besuchen. Dieser vermittelt Grundlagen zu Pflichten, Verantwortung und artgerechter Haltung und schliesst mit einer Prüfung ab. Der Kurs dauert im Schnitt zwei Stunden und ist frühestens ein Jahr vor und spätestens zwei Monate nach der Hundehaltung oder dem Zuzug in den Kanton zu absolvieren.
  • Praktische Ausbildung für Hundehaltende: Künftig müssen alle Hundehaltende einen praktischen Ausbildungskurs absolvieren, unabhängig von der Grösse oder Rasse ihres Hundes. Der Kurs wird von heute 14 auf 6 Lektionen reduziert, um eine unabhängig von der Hunderasse einheitliche und praxistaugliche Ausbildung zu gewährleisten. Die Ausbildung soll die Halterinnen und Halter zur Grunderziehung des Hundes befähigen und das sichere Führen des Hundes auch in anspruchsvollen Alltagssituationen ermöglichen. Sie kann ab dem sechsten Lebensmonat des Hundes begonnen und muss innerhalb eines Jahres nach der Übernahme des Hundes abgeschlossen werden. Für den erfolgreichen Abschluss der praktischen Ausbildung müssen die vorgegebenen Lernziele erreicht werden. Ist dies nicht der Fall, sind weitere Lektionen erforderlich.
  • Anforderungen für Hundetrainerinnen und -trainer: Wer Hundekurse anbieten will, muss eine theoretische und praktische Prüfung bestehen, um eine Bewilligung des Veterinäramtes zu erhalten. Damit wird ein einheitlich hoher Qualitätsstandard sichergestellt.

Diese Anpassungen verbessern die Qualität der Hundeausbildung und vereinfachen sie zugleich, indem sie auf alle Hunderassen ausgeweitet wird. Das revidierte Hundegesetz und die dazugehörige Verordnung fördern ein respektvolles Miteinander von Mensch und Hund im dichtbesiedelten Kanton Zürich. Wer einen Hund hält, trägt Verantwortung – die neuen Regelungen nehmen ihn stärker in die Pflicht. Die Ausbildungspflicht stärkt das Sicherheitsgefühl der Bevölkerung. Hundekurse wirken präventiv und fördern sowohl Sicherheit als auch Tierwohl.
 

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