Vereinfachtes Stipendienwesen soll Wartezeiten verkürzen

Dank schlankeren Prozessen und kürzeren Bearbeitungszeiten von Gesuchen soll das Stipendienwesen im Kanton Zürich vereinfacht werden. Der Regierungsrat schlägt dem Kantonsrat dazu verschiedene Änderungen im Bildungsgesetz vor.

Thumbnail Medienkonferenz Stipendien
Thumbnail Medienkonferenz Stipendien
Aufzeichnung der Medienkonferenz vom 1. Oktober 2024.
Aufzeichnung der Medienkonferenz in Gebärdensprache vom 1. Oktober 2024

Mit der Inkraftsetzung des revidierten Bildungsgesetzes (BiG) im Januar 2021 sind die Bearbeitungszeiten von Stipendiengesuchen stark gestiegen. Gesuchstellende Personen mussten insbesondere wegen der komplexen Prüfkriterien oft lange auf einen Entscheid warten. Im Januar 2023 hat darum der Regierungsrat die Bildungsdirektion beauftragt, eine Vorlage für eine Anpassung des Bildungsgesetzes auszuarbeiten. Im Juli 2023 ermächtigte er die Bildungsdirektion, eine Vernehmlassung zur Gesetzesvorlage durchzuführen.

Nach Abschluss dieser Vernehmlassung schlägt der Regierungsrat dem Kantonsrat verschiedene Änderungen im Bildungsgesetz vor. Dies sind die wichtigsten davon:

  • Die maximale Bezugsdauer von Stipendien soll entfallen. Um einen überlangen Bezug von Stipendien zu verhindern, soll die Ausrichtung von Ausbildungsbeiträgen neu an den Studienfortschritt geknüpft werden. Damit muss nicht mehr wie bisher der gesamte Werdegang der Antragstellenden geprüft werden, was die Bearbeitungszeit eines Stipendienantrags verkürzt.
  • Bisher hatten auszubildende Personen die Wahl zwischen einem Stipendium oder einem Darlehen. Darauf soll zukünftig verzichtet werden. Neu sollen existenzsichernde Stipendien bis zur Vollendung des 28. Altersjahres ausgerichtet werden. Ab dem 29. bis zur Vollendung des 35. Altersjahres müssen für ein Stipendium mehr Eigenleistungen erbracht werden. Ab dem vollendeten 35. Altersjahr sollen Ausbildungsbeiträge als Darlehen ausgerichtet werden. Dieses Dreistufenmodell reduziert den Aufwand bei der Beratung und bei der Bearbeitung der Gesuche.
  • Neu sollen die Gesuche bis sechs Monate nach Ausbildungsbeginn eingereicht werden können. Wird das Gesuch innerhalb dieser Frist eingereicht, besteht dennoch ein Anspruch für das ganze Ausbildungsjahr. Damit verteilen sich die Gesuche gleichmässiger und die Häufung zur Sommerzeit kann vermieden werden.

Kontakt

Staatskanzlei - Regierungskommunikation

Adresse

Neumühlequai 10
Postfach
8090 Zürich
Route (Google)