Regierungsrat beantragt Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über die BVG- und Stiftungsaufsicht

Der Regierungsrat beantragt dem Kantonsrat, der Interkantonalen Vereinbarung über die BVG- und Stiftungsaufsicht beizutreten. Die neue Aufsichtsbehörde ist eine Reaktion auf die veränderte Stiftungslandschaft. Sie sorgt für eine zeitgemässe und risikoorientierte Aufsicht und stärkt gleichzeitig das dezentrale Aufsichtssystem.

Für die Aufsicht über die Pensionskassen (BVG-Einrichtungen) und über die klassischen Stiftungen nach dem Zivilgesetzbuch (ZGB) sind die Kantone zuständig. Im Kanton Zürich ist die BVG- und Stiftungsaufsicht des Kantons Zürich (BVS) einerseits für die Aufsicht über die BVG-Einrichtungen zuständig, andererseits für die Aufsicht über Stiftungen, die nach ihrer Bestimmung dem Kanton Zürich oder einer Gemeinde des Kantons Zürich angehören, soweit diese nicht von den Gemeinden selbst beaufsichtigt werden. Im BVG-Bereich beaufsichtigt die BVS zudem die Einrichtungen im Kanton Schaffhausen.

In der Ostschweiz haben sich die Kantone Glarus, Appenzell Ausserrhoden, Appenzell Innerrhoden, St. Gallen, Graubünden und Thurgau mit der Interkantonalen Vereinbarung über die Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht vom 26. September 2005 zu einer Aufsichtsregion zusammengeschlossen, der Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht (OSTA). Der Kanton Tessin trat am 1. Januar 2012 der OSTA bei. Die OSTA ist neben der Aufsicht über die BVG-Einrichtungen dieser Kantone zudem zuständig für die Aufsicht über die klassischen Stiftungen der Kantone St. Gallen, Tessin und Thurgau.

Gemeinsame Aufsichtsregion

Die beiden heutigen Anstalten BVS und OSTA möchten zu einer neuen, gemeinsamen
öffentlich-rechtlichen Anstalt zusammengehen. Rechtsgrundlage bildet eine neue Interkantonale Vereinbarung zwischen allen genannten Kantonen. Die Vereinbarung wurde unter Federführung der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich gemeinsam mit den Vereinbarungskantonen und den beiden Anstalten BVS und OSTA ausgearbeitet. Die Regierungen sämtlicher Vereinbarungskantone und beide Anstalten stehen hinter der Vereinbarung. Der Regierungsrat beantragt dem Kantonsrat jetzt, dass der Kanton Zürich der Vereinbarung beitritt.

Aufbau der neuen Anstalt

Oberstes Organ wird ein Konkordatsrat, der die politische Kontrolle sicherstellt. Jeder Kanton ist dort mit einem Mitglied seiner Regierung vertreten. Der Verwaltungsrat führt die Anstalt in strategischen und finanziellen Belangen. Die Geschäftsleitung stellt die operative Aufsichtstätigkeit sicher. Diese klaren Kompetenzzuweisungen innerhalb der neuen Anstalt stellen eine zeitgemässe Führung, Steuerung und Kontrolle der Anstalt sicher (Public Corporate Governance).


Die neue Anstalt wird ihren Hauptsitz in Zürich haben und mit zwei Standorten in den Kantonen St. Gallen und Tessin vertreten sein. Damit wird die Aufsicht auch künftig lokal präsent sein. Gebündelte Kompetenzzentren und eine einheitliche Informatik mit zentralen Diensten am Standort Zürich stärken somit die fachlichen Fähigkeiten. Das dezentrale Organisationsmodell ermöglicht die regionale Verankerung, die Pflege der lokal geprägten Kundenbeziehungen und die Nähe zu den Stiftungen.

Antwort auf Umbruch

Seit Jahren schliessen sich Arbeitgebende vermehrt Sammel- und Gemeinschaftseinrichtungen an und verzichten auf den Betrieb einer eigenen Pensionskasse. Dadurch nimmt der Bestand an Pensionskassen deutlich ab: Der Markt konzentriert sich auf verhältnismässig wenige, dafür aber sehr grosse und unter Umständen hoch komplexe Sammel- und Gemeinschaftseinrichtungen. Demographische Veränderungen und schwierige Anlagemärkte fordern Vorsorgeeinrichtungen und Aufsichtsbehörden gleichermassen. Den erhöhten Anforderungen an die Aufsichtsbehörden stehen wegen der abnehmenden Bestände sinkende Gebührenerträge gegenüber.

Die Bildung der gemeinsamen Aufsichtsregion ermöglicht es, den strukturellen Veränderungen, der erhöhten Komplexität und den gestiegenen Anforderungen an die Aufsichtstätigkeit zu begegnen. Die Zusammenlegung der beiden Aufsichtsregionen bietet sich als ideale Lösung an, um die Aufsichtstätigkeit zeitgemäss, risikoorientiert und einheitlich durchführen zu können. Die neue Anstalt wird im bisherigen Rahmen die Aufsicht über die klassischen Stiftungen der Kantone Zürich, St. Gallen, Thurgau und Tessin wahrnehmen. Eine Übertragung der Aufsicht über die klassischen Stiftungen der anderen Kantone ist nicht vorgesehen, bleibt aber jederzeit möglich. Dieses Modell fördert die Gleichbehandlung der Stiftungen und stärkt das Vertrauen in eine unabhängige, professionelle Aufsicht.

Auswirkungen auf den Kanton Zürich

Der Kanton Zürich hatte mit der BVS bislang eine eigene BVG- und Stiftungsaufsicht. Tritt er der Interkantonalen Vereinbarung bei, wird er neu ein Vereinbarungskanton. Dies macht eine Totalrevision des kantonalen Einführungsgesetzes und, damit verbunden, eine Anpassung der politischen Aufsicht notwendig. Der Kantonsrat kann künftig zwar nicht mehr den Geschäftsbericht und die Jahresrechnung formal genehmigen, er erhält aber inhaltlich weiterhin vollumfängliche Kenntnis über die Geschäftsentwicklung der Anstalt. Privatpersonen sind nicht betroffen, sondern nur BVG-Einrichtungen und klassische Stiftungen. Für die einzelnen Bezirke und Gemeinden ändert sich nichts, indem – aus ihrer Sicht – lediglich die BVS durch die neue Anstalt abgelöst wird. Insbesondere ändert sich im Bereich der klassischen Stiftungen an der Aufsicht der Gemeinden und Bezirke im Kanton, im Vergleich zum bisherigen Recht, nichts.

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