Zukunftsgerichtete Stärkung des Stiftungsstandorts Zürich

Der Kanton Zürich stärkt den Stiftungsstandort: Das Steueramt passt seine Praxis zur Steuerbefreiung für gemeinnützige Stiftungen an. Damit setzt der Kanton eine zentrale Massnahme der Initiative zur Stärkung des Stiftungsstandorts Zürich um und er verbessert die Rahmenbedingungen für ein zeitgemässes und wirkungsvolles Stiftungswesen.

Anfang 2023 hat der Regierungsrat beschlossen, den Kanton Zürich für Stiftungen attraktiver zu machen. Basierend auf einer Studie hat die Zürcher Regierung verschiedene Massnahmen eingeleitet, um dieses Ziel zu erreichen. Ein Kernanliegen betraf die Verbesserung der steuerrechtlichen Rahmenbedingungen. Durch eine Praxisanpassung des kantonalen Steueramtes wird ein zeitgemässes und wirkungsvolles Stiftungswesen gefördert.

Förderung gemeinnütziger Stiftungen

Neu steht einer angemessenen Entschädigung von Stiftungsrätinnen und Stiftungsräten gemeinnütziger Stiftungen bei einer Steuerbefreiung nichts mehr entgegen. Zudem werden gemeinnützige Tätigkeiten im Ausland nach dem gleichen Massstab wie Tätigkeiten im Inland gemessen. Dies wird es dem Kanton Zürich vermehrt erlauben, international tätige Stiftungen im Kanton anzusiedeln.

Das Steueramt hat zudem seine Praxis zu unternehmerischen Fördermodellen publiziert. Gemäss der Praxisfestlegung des Steueramtes ist die Fördertätigkeit nicht nur auf à-fonds-perdu-Beiträge und Darlehen beschränkt, sondern es sind auf der Förderseite auch Impact Investments möglich. Voraussetzung ist, dass Stiftungen dort tätig sind, wo es noch keinen Markt gibt – sie also keine Konkurrenz für nicht steuerbefreite Investoren sind. Zudem müssen die an die Stiftung zurückfliessenden Mittel wieder für gemeinnützige Zwecke verwendet werden.

Diese Praxisanpassung erfolgt insbesondere aufgrund der geänderten gesetzlichen Grundlagen für Stiftungen, die per 1. Januar 2023 in Kraft getreten sind. Gemäss Art. 84b des Zivilgesetzbuches (ZGB) müssen Stiftungen der Aufsichtsbehörde die Vergütungen des Stiftungsrates bekannt geben. Weiter hat die Aufsichtsbehörde gemäss Art. 84 Abs. 2 ZGB dafür zu sorgen, dass das Stiftungsvermögen zweckkonform verwendet wird. Erkenntnisse aus dem Austausch des Steueramtes mit den Stiftungsaufsichten des Bundes und des Kantons sowie ein Rechtsgutachten von Prof. Dr. Andrea Opel zu den steuerlichen Rahmenbedingungen für ein wirkungsvolles Stiftungswesen im Kanton Zürich stützen diese Praxisanpassung.

Weitere Massnahmen zur Stärkung des Stiftungsstandorts

Die gemeinsam mit dem Verband der Schweizer Förderstiftungen «SwissFoundations» lancierte Initiative des Kantons geht aber über die Verbesserung des steuerrechtlichen Rahmens hinaus. 2023 wurden drei weitere Massnahmen umgesetzt.

  1. Die Volkswirtschaftsdirektion hat eine Koordinations- und Anlaufstelle etabliert, die Beratungen zur Gründung und Ansiedlung von gemeinnützigen Stiftungen anbietet.
  2. Der Kanton Zürich hat die Informationsplattform www.stiftungen.zuerich aufgeschaltet. Sie erhöht die Transparenz des Stiftungssektors und bietet einen Online-Infodesk.
  3. Zusammen mit SwissFoundations hat der Kanton Zürich die Veranstaltungsreihe «Stiftungsgespräche Kanton Zürich» lanciert. Sie fördert den Dialog zwischen Politik und Stiftungssektor und ist ein Gefäss für eine engere Zusammenarbeit. Ziel ist es, die internationale Positionierung des Stiftungsstandorts Zürich zu stärken.

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