Prämienverbilligungen 2024: Im Kanton Zürich stehen über 1,2 Mrd. Franken zur Verfügung
Medienmitteilung 28.09.2023
Personen, die in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen leben, erhalten von Bund und Kanton einen finanziellen Beitrag an ihre Krankenkassenprämien. Der Regierungsrat legt jährlich fest, wie viel der Kanton insgesamt beisteuert. Demnach stehen im Jahr 2024 im Kanton Zürich für die Prämienverbilligung insgesamt über 1,2 Mrd. Franken zur Verfügung, dies entspricht einer Erhöhung des Beitrages um 10 Prozent gegenüber dem Vorjahr.
Der Regierungsrat hat die definitive Kantonsbeitragsquote für das Jahr 2024 auf 92 Prozent des Bundesbeitrages (594,3 Mio. Franken) und damit 546,8 Mio. Franken festgelegt. Hinzu kommen Mittel der Sicherheitsdirektion für die Prämienverbilligung für vorläufig Aufgenommene und Geflüchtete aus der Ukraine im Umfang von 68,6 Mio. Franken. Insgesamt stehen im Jahr 2024 im Kanton Zürich für die Prämienverbilligung also über 1,2 Mrd. Franken zur Verfügung. Davon werden rund 684 Mio. Franken für die individuelle Prämienverbilligung (IPV) verwendet, rund 462 Mio. Franken für die Übernahme der Prämien von Personen, die Ergänzungsleistungen oder Sozialhilfe beziehen, und rund 52 Mio. Franken für Verlustscheinabgeltungen der Krankenversicherer.
IPV: Festlegung des Eigenanteilssatzes 2024
Aufgrund gesetzlicher Vorgaben (EG KVG) müssen IPV-Berechtigte einen Grundbetrag – in der Regel 40 Prozent der Prämie – selbst bezahlen. Zusätzlich zu diesem Grundbetrag müssen die Versicherten einen Eigenanteil finanzieren, der von ihrem massgebenden Einkommen abhängt. Für das Leistungsjahr 2024 beträgt der Eigenanteil 8,3 Prozent dieses Einkommens für Verheiratete und registrierte Partnerinnen und Partner sowie 6,6 Prozent für die übrigen Personen (gemäss Regierungsratsbeschluss Nr. 1133/2023). Die restlichen Prämienkosten übernimmt der Kanton.
Die Einkommensobergrenze zur Unterstützung von Familien mit minderjährigen Kindern und jungen Erwachsenen in Ausbildung wurde bereits im Frühling bestimmt. Sie liegt bei Familien mit mindestens einer oder einem jungen Erwachsenen in Ausbildung bei einem massgebenden Einkommen von Fr. 91’300 und bei Familien mit ausschliesslich minderjährigen Kindern bei Fr. 68’500. Familien mit massgebendem Einkommen bis zu diesen Grenzen zahlen für ihre minderjährigen Kinder nur 20 Prozent und für ihre volljährigen Kinder in Ausbildung nur 50 Prozent der Referenzprämien.
Rückwirkende Senkung des Eigenanteils für das Jahr 2023
Vor einem Jahr hat der Regierungsrat den Eigenanteilssatz für das Jahr 2023 für Verheiratete und eingetragene Partnerinnen und Partner auf 11,8 Prozent sowie jenen für Einzelpersonen und Alleinerziehende auf 9,4 Prozent festgelegt. Der vorgesehene Finanzbedarf für die definitiven IPV-Verfügungen liegt infolge der vielen Rückforderungen tiefer als angenommen, sodass der Eigenanteilssatz rückwirkend für das Jahr 2023 für Verheiratete von 11,8 auf 5,9 Prozent gesenkt werden kann, derjenige für Einzelpersonen und Alleinerziehende von 9,4 auf 4,7 Prozent. Dadurch werden die betroffenen Personen durch eine höhere IPV entlastet. Über die Höhe ihrer definitiven Prämienverbilligung bzw. die rückwirkende Anpassung werden sie von der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA) schriftlich informiert, sobald die definitiven Steuerdaten für 2023 vorliegen. Sie müssen nichts aktiv unternehmen.
In der Regel erhalten Personen mit Anspruch auf IPV von der SVA automatisch ein Formular zugestellt, mit dem die IPV beantragt werden kann. Ist das nicht der Fall, können Anspruchsberechtigte jeweils bis Ende März des Folgejahres ein Gesuch für IPV einreichen. Der IPV-Rechner der SVA gibt Auskunft, ob ein Anspruch auf IPV besteht.
IPV nach neuem System
Mit Einführung des EG KVG gilt im Kanton Zürich seit dem Jahr 2021 ein neues System, welches vorsieht, dass jene Personen eine Prämienvergünstigung erhalten, die im entsprechenden Jahr auch tatsächlich einen Anspruch haben. Der Anspruch auf die Prämienverbilligung wird im ersten Schritt provisorisch verfügt. Es werden 80 Prozent des auf der Basis der aktuellen definitiven Steuerfaktoren errechneten Betrags an die Krankenversicherung überwiesen. Die definitive Verfügung kann erstellt werden, sobald die definitiven Steuerfaktoren für das jeweilige IPV-Anspruchsjahr vorliegen. Für Personen, welche IPV beantragt haben, kann dies dazu führen, dass sie nach definitiver Steuerveranlagung zusätzliche Beiträge erhalten oder zurückzahlen müssen. Es war der politische Wille des Kantonsrates, eine zwar aufwändige, dafür aber den effektiven Verhältnissen entsprechende Auszahlung sicherzustellen. Das neue System im Kanton Zürich ist sehr gerecht, jeder Franken kommt über die Jahre am richtigen Ort an. Dadurch ist es aber auch sehr kompliziert und die Umsetzung noch nicht zufriedenstellend. Aktuell gilt es, mit dem neuen System Erfahrungen zu sammeln, um entsprechende Schlüsse zu ziehen und allfälligen Anpassungsbedarf zu eruieren.