Elektronisches Patientendossier: Regierungsrat fordert rasche Revision des Bundesgesetzes und fördert Verbreitung im Kanton Zürich
Medienmitteilung 04.05.2023
Der Regierungsrat sieht in der vom Bundesrat vorgesehenen Gesetzesrevision die letzte Chance, dem Elektronischen Patientendossier (EPD) in der derzeitigen Form zum Durchbruch zu verhelfen. Der Kanton unterstützt bis zum Inkrafttreten der umfassenden Revision des Bundesgesetzes über das elektronische Patientendossier (EPDG) die für die Verbreitung des EPD zuständigen Stammgemeinschaften durch eine erfolgsgebundene Finanzierung.
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Das EPD hat in der Schweiz eine lange politische Vorgeschichte. Datenschutzbedenken, Fragen bezüglich Finanzierung und die Komplexität des Unterfangens, verschiedene Akteure mit unterschiedlichen IT-Systemen und Daten miteinander zu verknüpfen, führten dazu, dass das EPD nicht so schnell wie geplant umgesetzt und im erforderlichen Umfang etabliert werden konnte, damit es Wirkung entfalten kann. Wiederholt hat sich deshalb auch der Kantonsrat kritisch zur Umsetzung geäussert.
Rasche Revision des EPDG erforderlich
Aufgrund der bestehenden Herausforderungen stellt sich nun die Frage, ob dem EPD in der derzeitigen Form «den Stecker gezogen» oder ob die durch den Bundesrat angestossene Revision des Bundesgesetzes über das elektronische Patientendossier (EPDG;SR 816.1) genutzt werden soll, um das EPD in der Schweiz durchzusetzen. Denn der geringe Fortschritt und die Finanzierungslücken bei den Stammgemeinschaften, die das EPD verbreiten sollen, sind unter anderem auf Mängel im zugrunde liegenden Bundesgesetz zurückzuführen, das die Kompetenzen und Pflichten der verschiedenen Akteure unzureichend regelt. Ausserdem unterschätzten der Bund und die Stammgemeinschaften die Kosten für die Bereitstellung, den Betrieb und die Weiterentwicklung des EPD.
Der Regierungsrat unterstützt im Sinne der digitalen Transformation im Gesundheitswesen, in der das EPD ein zentrales Element darstellt, die Bemühungen des Bundesrates und sieht die bevorstehende Gesetzesrevision als letzte Gelegenheit, dem EPD in der Schweiz zum Durchbruch zu verhelfen. Dafür muss das EPDG jedoch rasch und umfassend revidiert und – anders als vom Bund vorgesehen – vor 2027 in Kraft gesetzt werden. Die entsprechenden Arbeiten sind daher umgehend an die Hand zu nehmen und voranzutreiben.
Förderung der Verbreitung des EPD im Kanton Zürich
In der Phase bis zum Inkrafttreten der umfassenden Revision des EPDG sieht der Bund eine erste Teilrevision vor, die mittels einer Übergangsfinanzierung und Erleichterungen im EPD-Eröffnungsprozess die Stammgemeinschaften bei der Verbreitung des EPD unterstützen soll. Der Regierungsrat hat auf der Grundlage dieser Teilrevision beschlossen, die Stammgemeinschaften bis zum Inkrafttreten der umfassenden Revision bei der Verbreitung, dem Betrieb und der Weiterentwicklung des EPD mit einem Beitrag von Fr. 15 (der Bund steuert ebenfalls Fr. 15 bei) pro eröffnetes EPD und höchstens 5,37 Mio. Franken zu unterstützen. Anders als die bisherigen Finanzhilfen ist dieser Fördermechanismus ergebnisorientiert, weil er auf das Resultat der Tätigkeiten einer Stammgemeinschaft abstellt und der Kantonsbeitrag nur im Erfolgsfall gewährt wird. Verbreitet sich das EPD nicht in der erwarteten Grössenordnung, reduziert sich die Belastung des Kantons entsprechend.
Anpassung Gesundheitsgesetz
Bisher sind Massnahmen im Zusammenhang mit dem EPD gestützt auf § 46 des Gesundheitsgesetzes (LS 810.1) erfolgt. Angesichts der Wichtigkeit des EPD wird im Gesundheitsgesetz neu eine spezifische Bestimmung für das EPD geschaffen. Der Regierungsrat nimmt damit die Kritik aus dem Kantonsrat auf, der eine fehlende gesetzlichen Grundlage bemängelte. Die Gesetzesrevision soll den Einbezug der Legislative in die Umsetzung und die Finanzierung des EPD ermöglichen. Die Gesundheitsdirektion wurde vom Regierungsrat ermächtigt, zum Entwurf der Änderung des Gesundheitsgesetzes eine Vernehmlassung durchzuführen.
Das elektronische Patientendossier (EPD) ist ein sicheres elektronisches System, in dem Gesundheitsdaten von Patientinnen und Patienten gespeichert werden können. Gesundheitsanbieter wie Ärztinnen und Ärzte, Spitäler oder Apotheken laden Informationen hoch, die Patientin oder der Patient bestimmt jedoch, wer auf welche Daten im persönlichen EPD Zugriff hat. Die Patientin oder der Patient kann auch selbst Gesundheitsdaten hochladen. Das EPD schafft eine Übersicht über die eigene Gesundheit, ermöglicht den unkomplizierten Austausch von Informationen zwischen den verschiedenen Gesundheitsanbietern und verbessert damit die Gesundheitsversorgung für die Bevölkerung. Das EPD ist ein Kernstück der digitalen Transformation des schweizerischen Gesundheitswesens. Sogenannte Stammgemeinschaften, ein Zusammenschluss von Gesundheitsfachpersonen und deren Einrichtungen, sorgen zusammen mit Technologiepartnern für die Verbreitung, den Betrieb und die Weiterentwicklung des EPD.