Revision Hundeverordnung – Hundeausbildung wird neu geregelt

Der Kanton Zürich regelt die Hundeausbildung neu. Damit löst der Regierungsrat eine Zusage ein, die er in einer Volksabstimmung von 2019 gemacht hat.

Seit dem Jahr 2010 gilt im Kanton Zürich eine Ausbildungspflicht für Hundehalterinnen und Hundehalter von grossen oder massigen Hunden. In dieser Ausbildung lernen sie vor allem die tiergerechte Haltung und das sichere, gesellschaftskonforme Führen des Hundes. In der Volksabstimmung vom 10. Februar 2019 über eine Änderung des Hundegesetzes konnten die Stimmberechtigten darüber abstimmen, ob die Ausbildungspflicht abgeschafft werden soll. Die Stimmberechtigten sprachen sich für die Beibehaltung der bestehenden Ausbildungsverpflichtung aus. Der Regierungsrat stellte damals in Aussicht, bei diesem Abstimmungsausgang die Hundeausbildung auf alle Hunde auszudehnen, zu vereinfachen und zu verkürzen. Ersthundehalterinnen und Ersthundehalter sollen einen Theoriekurs von rund zwei Stunden und unabhängig von der Hunderasse sollen alle Halterinnen und Halter einen praktischen Kurs von sechs Lektionen absolvieren müssen. Mit einer Revision der Hundeverordnung setzt der Regierungsrat diese Zusage nun um.

Im Theoriekurs erfahren die Hundehalterinnen und Hundehalter Näheres über die Bedürfnisse und das Sozialverhalten von Hunden, die Methoden der Hundeerziehung und die rechtlichen Vorgaben zur Hundehaltung. Vom Theoriekurs ist befreit, wer innerhalb der letzten zehn Jahre bereits einen Hund gehalten hat. Der Kurs wird mit einer Prüfung abgeschlossen. Die praktische Ausbildung soll die Halterinnen und Halter zur Grunderziehung des Hundes befähigen und das sichere Führen des Hundes auch in anspruchsvollen Alltagssituationen ermöglichen. Die praktische Ausbildung kann ab dem sechsten Lebensmonat des Hundes absolviert werden und muss innert einem Jahr nach der Übernahme des Hundes abgeschlossen sein. Für den erfolgreichen Abschluss der praktischen Ausbildung müssen die vorgegebenen Lernziele erreicht werden. Eine Prüfung ist nicht erforderlich.

Die Hundeausbildnerinnen und Hundeausbildner benötigen nach wie vor eine Bewilligung des Veterinäramts. Diese wird erteilt, wenn die Bewerberin oder der Bewerber 150 Stunden praktische Hundeausbildung geleitet oder dabei assistiert sowie die Theorie- und die praktische Prüfung bestanden hat. Die Bewilligung ist zehn Jahre gültig. Zur Verlängerung muss erneut genügend Praxis nachgewiesen werden. Auch die Prüfung ist nochmals abzulegen.

Die Änderung der Hundeverordnung gilt für Personen, die nach dem 31. Mai 2022 einen Hund übernehmen.

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