Neue Rechtsgrundlagen zur Prämienverbilligung: Bedarfsgerechtigkeit verbessern – Fehlanreize vermeiden
Medienmitteilung 05.03.2020
Der Regierungsrat hat das neue Einführungsgesetz zum Krankenversicherungsgesetz (EG KVG) auf den 1. April 2020 in Kraft gesetzt. Damit wird das bisherige Modell der individuellen Prämienverbilligung (IPV), das nach Einkommensgruppen abgestufte Vergütungen vorsieht, durch ein neues Modell ersetzt. Damit sollen die Bedarfsgerechtigkeit verbessert und Fehlanreize vermieden werden. Die neuen Grundlagen sind erstmals für das Prämienverbilligungsjahr 2021 anwendbar.
Nach dem neuen System müssen die IPV-Berechtigten einen Grundbetrag von rund 40 Prozent der Prämie selbst bezahlen. Vom Rest müssen sie einen weiteren, einkommensabhängigen Anteil übernehmen. Was an Krankenkassenprämien verbleibt, wird vom Kanton als IPV finanziert. Die Höhe der IPV hängt also weiterhin vom Einkommen ab: Je tiefer das Einkommen, desto höher die IPV. Das massgebende Einkommen basiert auf den Steuerdaten, wobei gewisse steuerrechtliche Abzüge (z.B. Abzug für den Unterhalt einer Liegenschaft oder freiwillige Beiträge an die Säulen 2 und 3a) wieder hinzugerechnet werden. Auch ein Vermögensanteil von zehn Prozent wird addiert, soweit die gesetzlichen Vermögensfreibeträge überschritten sind. Der Regierungsrat wird die Details dazu demnächst in einer Verordnung regeln.
Provisorische Festlegung der IPV
Die IPV wird neu zuerst provisorisch festgelegt. Die Berechnung der provisorischen IPV 2021 bezieht sich auf die letzte vorhandene Steuerveranlagung. Die definitive Festlegung der IPV 2021 erfolgt später aufgrund der Steuerveranlagung des Anspruchsjahres 2021. Aufgrund der möglichen Abweichung der provisorischen von der definitiven IPV wird zunächst nur 80 Prozent der IPV ausgerichtet. Damit soll verhindert werden, dass nachträglich bei einer grossen Anzahl von Versicherten der zu viel bezahlte IPV-Anteil im Rahmen der Prämienrechnung wieder zurückverlangt werden muss. Bei unveränderten Steuerdaten werden dem Versicherten die restlichen 20 Prozent zum Zeitpunkt der Festlegung der definitiven IPV 2021 gutgeschrieben.
Junge Erwachsene in Ausbildung: Einkommen der Eltern wird mitberücksichtigt
Neu wird bei der Ermittlung der IPV für junge Erwachsene in Ausbildung auch das Einkommen der Eltern mitberücksichtigt. Aufgrund dieser finanziellen Gesamtbetrachtung wird ein Teil der jungen Erwachsenen in Ausbildung keine IPV mehr erhalten. Die dadurch frei werdenden Mittel kommen anderen IPV-Berechtigten zugute, die dringender darauf angewiesen sind. Diese Neuverteilung der finanziellen Mittel ist im vom Kantonsrat im April 2019 erlassenen Einführungsgesetz zum Krankenversicherungsgesetz (EG KVG) vorgesehen und beabsichtigt.
Die Sozialversicherungsanstalt (SVA) des Kantons Zürich, welche den Vollzug der individuellen Prämienverbilligung sicherstellt, wird allen mutmasslich anspruchsberechtigten Personen im Frühsommer 2020 ein Antragsformular zustellen und sie über ihren Anspruch auf Prämienverbilligung informieren.
Die individuelle Prämienverbilligung kommt Zürcherinnen und Zürchern zugute, die in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen leben. Sie erhalten einen finanziellen Beitrag an die Prämien für die obligatorische Krankenversicherung. Im Jahr 2020 werden im Kanton Zürich rund 970 Mio. Franken für die Prämienverbilligung aufgewendet.
Festlegung von Eckwerten
Der Regierungsrat hat zudem für das Jahr 2021 verschiedene Eckwerte festgelegt, die zur Bestimmung des Kreises der IPV-berechtigten Personen massgebend sind. Gemäss Bundesrecht haben Familien mit tiefen Einkommen Anspruch darauf, dass die Krankenkassenprämie ihrer Kinder zu 80 Prozent durch den Kanton verbilligt werden. Der Regierungsrat hat die Einkommensgrenze für diesen Anspruch bei 67 000 Franken festgelegt. Bei Familien mit mindestens einem erwachsenen Kind, das noch in Ausbildung ist, wird die Grenze des massgebenden Einkommens bei 89 300 Franken liegen, wobei für die jungen Erwachsenen der bundesrechtliche Mindestanspruch 50 Prozent der Krankenkassenprämie beträgt.