Kanton Zürich beschliesst Anwendung der Zulassungs-beschränkung für Ärztinnen und Ärzte
Medienmitteilung 13.12.2019
Ärztinnen und Ärzte, die nicht mindestens drei Jahre an einer anerkannten schweizerischen Weiterbildungsstätte tätig gewesen sind, unterliegen per sofort einer Zulassungsbeschränkung und können damit nicht zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) tätig sein. Dadurch soll die Anzahl Praxisneueröffnungen reduziert werden. Ausgenommen von der Beschränkung sind insbesondere Hausärztinnen und -ärzte sowie die Kinder- und Jugendmedizin. Das hat der Regierungsrat beschlossen.
Der Bundesrat hatte am 17. Oktober 2018 die befristete Regelung zur Einschränkung der Zulassung von Ärztinnen und Ärzten zur Tätigkeit zulasten der OKP bis zum 30. Juni 2021 verlängert. Damit können die Kantone die Anzahl der im ambulanten Bereich tätigen Ärztinnen und Ärzte weiterhin regulieren. Im Rahmen der Revision von Art. 55a des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) werden die Kantone voraussichtlich ab Juli 2021 zur Zulassungsbeschränkung verpflichtet.
Aufgrund bisheriger Erfahrungen wäre bis zum Inkrafttreten des revidierten Bundesrechts mit einer erhöhten Anzahl an Gesuchen um Erteilung einer Berufsausübungsbewilligung zu rechnen. Ärztinnen und Ärzte ohne Bewilligung zur Tätigkeit in eigener fachlicher Verantwortung könnten durch die Revision veranlasst werden, eine solche zu beantragen, um so der Zulassungsbeschränkung unter neuem Bundesrecht zu entgehen. Da die Anzahl Bewilligungen im Kanton Zürich bereits in den vergangenen Jahren stark zugenommen hat und jede neue Arztpraxis laut einer Einschätzung der Branchenorganisation santésuisse die Prämienzahlerinnen und -zahler durchschnittlich über eine halbe Million Franken pro Jahr kostet, gilt es, einen weiteren Anstieg der Bewilligungen zu vermeiden. Daher ist es unerlässlich, dass die Zulassungsbeschränkung noch unter altem Bundesrecht möglichst rasch umgesetzt wird.
Die Zulassungsbeschränkung gilt für alle Ärztinnen und Ärzte, die ihre Tätigkeit in einer Privatpraxis oder in einer ambulanten ärztlichen Institution ausüben möchten, sofern sie keine dreijährige Tätigkeit an einer anerkannten schweizerischen Weiterbildungsstätte (vgl. www.siwf-register.ch) ausweisen können. Von der Beschränkung ausgenommen sind Ärztinnen und Ärzte, die
- den Fachgebieten der Grundversorgung zuzuordnen sind (Allgemeine Innere Medizin, Praktische Ärztin und Praktischer Arzt, Kinder- und Jugendmedizin, Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie);
- im Rahmen ihrer Weiterbildung in einer anerkannten Weiterbildungsstätte tätig sind;
- an einer Poliklinik mit Leistungsauftrag der öffentlichen Hand tätig sind.
Für diese Personen gilt nach wie vor, dass sie mit ihrer Berufsausübungsbewilligung gleichzeitig auch eine Zulassung zur Abrechnung nach OKP erhalten.
Sodann sind auch Ärztinnen und Ärzte, die ihre Tätigkeit in einem Spital ausüben, nicht der Zulassungsbeschränkung unterstellt. Der spitalambulante Bereich könnte reguliert werden, wovon der Regierungsrat zum aktuellen Zeitpunkt absieht. Dies, weil eine gewisse Verlagerung in den spitalambulanten Bereich im Hinblick auf die Umsetzung des Grundsatzes ambulant vor stationär durchaus erwünscht ist. Sollte sich zwischenzeitlich zeigen, dass die Spitäler ihre ambulanten Bereiche nicht wegen der Verlagerung von Leistungen aus dem stationären in den ambulanten Bereich, sondern wegen einer Verlagerung vom frei praktizierenden in den spitalambulanten Bereich ausbauen, behält sich die Gesundheitsdirektion vor, auch Ärztinnen und Ärzte im ambulanten Bereich von Spitälern der Zulassungsbeschränkung zu unterstellen.
Die Gesundheitsdirektion wird die Zeit bis zum Inkrafttreten des revidierten Bundesrechts nutzen, um die ambulante ärztliche Versorgungslage und den entsprechenden Bedarf der Zürcher Bevölkerung anhand der erforderlichen Daten vertieft zu prüfen.
Die Zulassungsbeschränkung gilt per sofort, das heisst Freitag, 13. Dezember 2019.
Unterlagen der Medienkonferenz
- Download PowerPoint-Präsentation - Medienkonferenz vom 13 Dezember 2019 PDF | 9 Seiten | Deutsch | 326 KB
- Download Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) (Befristete Verlängerung der Zulassungsbeschränkung nach Artikel 55a KVG) PDF | 4 Seiten | Deutsch | 282 KB
- Download Verordnung über die Einschränkung der Zulassung von Leistungserbringern zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung PDF | 26 Seiten | Deutsch | 145 KB
- Download EDI - Faktenblatt Zulassungsbeschränkung PDF | 2 Seiten | Deutsch | 25 KB
- Download Meldung der SDA vom 4 Dezember 2019 PDF | 2 Seiten | Deutsch | 84 KB
- Download Vorlage Teilrevision KVG - Zulassung von Leistungserbringern PDF | 15 Seiten | Deutsch | 282 KB
- Download Tabelle - Aktive Arztbewilligungen im Kanton Zürich je Facharztttitel PDF | 2 Seiten | Deutsch | 57 KB
- Download Dokumentvorlage «Nachbesserung bei der Ärztezulassung dringend nötig» PDF | 1 Seiten | Deutsch | 114 KB
- Download FMH Ärztstatistik 2018 «Wenig Frauen in Kaderposition» PDF | 7 Seiten | Deutsch | 949 KB
(Medienmitteilung des Regierungsrates)