Regierungsrat verabschiedet Polizeiorganisationsgesetz

Der Regierungsrat hat an seiner Sitzung vom 22. Januar 2003 das Polizeiorganisationsgesetz fristgerecht verabschiedet und an den Kantonsrat überwiesen. Dieses Gesetz will die heutige nur rudimentär und lückenhaft geregelte Polizeistruktur des Kantons Zürich in einem zeitgemässen und für zukünftige Entwicklungen offenen Gesetz festhalten. Dabei werden die heute bestehenden Unsicherheiten in der Aufgabenzuweisung und Zusammenarbeit beseitigt und die Grundlage für mehr Sicherheit im ganzen Kanton geschaffen. Das Gesetz baut auf den bewährten Strukturen auf. Das Nebeneinander von Kanton, Stadt- und Gemeindepolizeien bleibt bestehen, die polizeiliche Zusammenarbeit sowie der kostengünstige Einsatz polizeilicher Mittel wird ausgebaut. Die heute unausgeglichene Kostenverteilung auf einzelne Gemeinden wird durch eine faire Verteilung auf alle Gemeinden abgelöst.

Das heutige Polizeiwesen im Kanton Zürich

Die heutige Struktur des Polizeiwesens im Kanton Zürich ist das Ergebnis einer fast zweihundertjährigen Entwicklung. Diese Entstehungsgeschichte führte zu einem Nebeneinander von Kantonspolizei, Stadt- und Gemeindepolizeien, wobei eine klare gesetzliche Grundlage bis heute fehlt. Dieser Mangel wird mit dem Polizeiorganisationsgesetz beseitigt. Dabei wird weder das bestehende Polizeiwesen umgekrempelt noch neu erfunden. Vielmehr wird damit eine Rechtsgrundlage für die bestehenden Strukturen geschaffen, um die heute teilweise auftretenden Zuständigkeitskonflikte zu beseitigen.

Verschiedene kantonsrätliche Vorstösse verlangten ausdrücklich die Schaffung eines Polizeiorganisationsgesetzes und nicht wie verschiedentlich behauptet wurde ein materielles Polizeigesetz. Der Regierungsrat ist sich aber bewusst, dass nebst einem Polizeiorganisationsgesetz ein Polizeigesetz notwendig ist. Doch erachtet er es als sinnvoll, in einem ersten Schritt eindeutig zu regeln, wer im Kanton Zürich für welche Aufgaben zuständig ist und erst in einem zweiten Schritt, wie die Aufgaben zu verrichten sind. Selbstverständlich ist für den Regierungsrat, dass die Erarbeitung eines materiellen Polizeigesetzes in der neuen Legislaturperiode in Angriff genommen wird.

Der Weg zum Polizeiorganisationsgesetz

Ein erster Entwurf des Polizeiorganisationsgesetzes wurde im Mai 2000 in die breite Vernehmlassung geschickt. Die Reaktionen darauf fielen sehr unterschiedlich aus. Durchaus begrüsst aber wurde die Schaffung eines Polizeiorganisationsgesetzes. Mit der Weiterarbeit am Gesetz wurde infolge der Initiative «Für eine einheitliche Polizei im Kanton Zürich» bewusst gewartet, da mit Annahme dieser Initiative eine ganz neue Ausrichtung der Polizeiorganisation im Kanton Zürich entstanden wäre. Dazu hiess der Kantonsrat auf Antrag des Regierungsrates eine Fristverlängerung hinsichtlich der Beantwortung der parlamentarischen Vorstösse gut. Am 2. Dezember 2001 lehnte das Zürcher Stimmvolk mit deutlicher Mehrheit diese Initiative ab. Somit konnten die Arbeiten am Polizeiorganisationsgesetz fortgeführt werden. Das Zuwarten hat erlaubt, die Stadträte von Zürich und Winterthur, den Gemeindepräsidentenverband, die Vertreter und Vertreterinnen der Interessengemeinschaft kommunaler Polizeivorsteher sowie den zwischenzeitlich geschaffenen Gesetzgebungsdienst der Direktion der Justiz und des Innern in die Arbeit miteinzubeziehen.

Die Grundzüge des Polizeiorganisationsgesetzes

1. Das POG schafft Klarheit und Sicherheit
Das POG beseitigt die heute aufgrund der nur rudimentären und veralteten Polizeigesetzgebung bestehenden Unsicherheiten und Unklarheiten in der Polizeiarbeit. Es schafft Sicherheit durch eine klare Aufgabenzuweisung, die Voraussetzung für qualitativ hochwertige Polizeiarbeit ist.

2. Das POG ist eine Lösung für die Zukunft
Das POG orientiert sich am Grundsätzlichen, lässt Raum für künftige Entwicklungen offen und regelt Details auf Verordnungsstufe. Als Lösung für die Zukunft orientiert es sich an der gesamtschweizerischen Polizeientwicklung, wie sie das Projekt «Polizei XXI» umschreibt. Dazu gehört vorab die Unterscheidung in dezentral zu erbringende Grundversorgung und zentral zu leistende Spezialaufgaben. Dem entspricht das Regionenmodell der Kantonspolizei, dem entspricht die kriminalpolizeiliche Aufgabenteilung mit der Stadtpolizei Zürich, die die Spezialdienste beim Kanton konzentriert, und dem entspricht für die Seepolizei der Grundsatz «ein See - eine Polizei». Und zukunftsgerichtet ist die Lösung schliesslich, weil sie sich auch mit kantonsweiten Spezialisierungen der Strafuntersuchungsbehörden deckt.

3. Das POG baut auf Bewährtem auf
Das POG baut auf bewährten gewachsenen Strukturen auf. Weiterhin wird es Unterschiede zwischen Gemeinden ohne eigene Polizei, Gemeinden mit eigener Gemeindepolizei, der Stadt Zürich und der Stadt Winterthur geben.

4. Das POG nimmt die Anliegen der Gemeinden auf
Das POG respektiert die Gemeindeautonomie und ändert nichts am Gemeindegesetz. Deshalb lässt es massgeschneiderte Lösungen zu und zwingt die Gemeinden nicht, Gemeindepolizeien zu schaffen. Über die generelle gesetzliche Regelung hinaus besteht deshalb die Möglichkeit, spezielle Vereinbarungen mit dem Kanton zu treffen. Und im Rahmen ihrer personellen Möglichkeiten ist es auch möglich, mit der Kantonspolizei gewisse Abmachungen über zu erbringende Leistungen abzuschliessen 

5. Das POG ist Garant für das Bestehen der Stadt- und Gemeindepolizeien
Das POG anerkennt den Wert und die Bedeutung der Stadt- und Gemeindepolizeien. Es weist ihnen klare Aufgaben zu und bringt vor allem deren Bedeutung für die Prävention zum Ausdruck. Und gleichzeitig schafft es eine ausdrückliche Rechtsgrundlage für die Schaffung von Polizeiverbünden und die interkommunale Zusammenarbeit.

6. Das POG ist Basis für eine erfolgreiche polizeiliche Zusammenarbeit
Eine erfolgreiche Polizeiarbeit setzt voraus, dass jedes Korps seine Aufgaben kennt. Doch noch wichtiger ist, dass die Zusammenarbeit funktioniert. Die Zusammenarbeit der Stadt- und Gemeindepolizeien untereinander und mit der Kantonspolizei ist der Schlüssel für eine erfolgreiche Polizeiarbeit und somit für die Sicherheit der Bürgerinnen und Bürger. Das beginnt beim gegenseitigen Informationsaustausch, der ausdrücklich im Gesetz verankert ist. Auch geregelt wird die Leitung von gemeinsamen Polizeieinsätzen sowie die Handlungs- und Koordinationspflicht bei Grossereignissen.

7. Das POG ermöglicht den kostengünstigen Einsatz der polizeilichen Mittel
Alleingänge bei der Rekrutierung, Ausbildung und beim Beschaffen von Material lassen sich immer weniger rechtfertigen. Das POG schafft die Voraussetzungen für eine engere Zusammenarbeit in diesen Bereichen ohne jedoch Lösungen zu diktieren. Aber es verpflichtet explizit die Kantonspolizei, gemeinsame Anstrengungen von Stadt- und Gemeindepolizeien zu unterstützen.

8. Das POG sorgt für eine faire Kostenverteilung
Gemeinden mit eigenen Stadt- und Gemeindepolizeien tragen heute eine erhebliche finanzielle Last. Umgekehrt sind kleinere Gemeinden privilegiert, die keinen Vertrag mit der Kantonspolizei abgeschlossen haben und die damit nichts an die Kosten der Polizeiarbeit beisteuern. Diese heutige Regelung empfinden die zahlenden Gemeinden als ungerecht und forderten denn auch die Gleichbehandlung aller Gemeinden. Das POG verpflichtet deshalb alle Gemeinden ohne eigene Stadt- und Gemeindepolizeien - bzw. mit zu kleinen kommunalen Polizeien - , eine Entschädigung für die Übernahme der gemeindepolizeilichen Aufgaben durch die Kantonspolizei zu leisten.

9. Das POG bürgt für den Datenschutz bei der Polizeiarbeit 
Die Bevölkerung hat einen Anspruch auf einen sorgfältigen Umgang mit sensiblen polizeilich registrierten Daten. Das POG schafft die Grundlagen für den Umgang mit polizeilich registrierten Daten, für die gemeinsame Benützung von Informatiksystemen und für den Datenaustausch im Einzelfall.

10. Das POG verhindert den Wildwuchs privater Sicherheitsdienste
Polizeiarbeit ist staatliche Arbeit. Für seriöse Sicherheitsunternehmen gibt es genug Aufgaben. Aber es gilt zu verhindern, dass die Grenze zwischen Polizei und privaten Sicherheitsdiensten verwischt. Deshalb fordert das POG eine Beschränkung hoheitlicher Aufgaben auf die Polizei und verlangt eine klare Unterscheidung zwischen Polizei und privaten Sicherheitsunternehmen.

(Medienmitteilung des Regierungsrates)

Hinweis

Diese Meldung ist vor 2018 erschienen. Gegenüber der ursprünglichen Fassung sind alle Bilder, Links und Downloads entfernt worden. Dies beim Wechsel zum neuen kantonalen Webauftritt 2020.
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