Information zum Erlass der Verkehrsabgaben für Linienfahrzeuge

Anleitung

  1. Wer dieses Formular benötigt und wozu

    Fahrzeuge im fahrplanmässigen öffentlichen Linienverkehr sind grundsätzlich von der Verkehrsabgabe befreit. Das bedeutet, dass Sie keine Verkehrsabgabe bezahlen müssen. Für Fahrzeuge, die neben der Verwendung im fahrplanmässigen öffentlichen Linienverkehr teilweise auch in anderer Art verwendet werden, erfolgt eine anteilmässige Nacherhebung der Verkehrsabgabe.

    Rechtliche Grundlage

    Die rechtliche Grundlage für eine Verkehrsabgabenermässigung bildet die Verkehrsabgabenverordnung (VAV) und das Verkehrsabgabengesetz (VAG).

  2. Voraussetzungen

    Das Fahrzeug wird im fahrplanmässigen öffentlichen Linienverkehr eingesetzt und verfügt über eine Personenbeförderungskonzession.

  3. Vorgehen

    Die Fahrzeuge im fahrplanmässigen öffentlichen Linienverkehr werden automatisch von der Verkehrsabgabe erlassen. 

    Anfangs Jahr erfolgt die anteilmässige Nacherhebung der
    Verkehrsabgabe für die Fahrten ausserhalb des fahrplanmässigen öffentlichen Linienverkehrs des Vorjahres. Wir schreiben Sie diesbezüglich an und informieren Sie über das weitere Vorgehen.

  4. Gültigkeit

    Die Verkehrsabgabe wird ab dem Datum des Eintrags der
    besonderen Verwendung als Linienfahrzeug im Fahrzeugausweis erlassen.

  5. Wenn die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind

    Wenn die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, müssen Sie uns das sofort melden.

Kontakt

Strassenverkehrsamt - Rechnungswesen

Adresse

Uetlibergstrasse 301
8036 Zürich
Route (Google)


Telefonische Erreichbarkeit:

Montag und Dienstag
7.15 bis 12.00 Uhr
13.00 bis 17.00 Uhr

Mittwoch bis Freitag
7.15 bis 12.00 Uhr
13.00 bis 16.00 Uhr

Sie können uns auch ausserhalb der Öffnungszeiten anrufen. Dann beantwortet ein Sprachroboter Ihre Anfrage.

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