Information zum Erlass der Verkehrsabgaben für Linienfahrzeuge
Anleitung
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Wer dieses Formular benötigt und wozu
Fahrzeuge im fahrplanmässigen öffentlichen Linienverkehr sind grundsätzlich von der Verkehrsabgabe befreit. Das bedeutet, dass Sie keine Verkehrsabgabe bezahlen müssen. Für Fahrzeuge, die neben der Verwendung im fahrplanmässigen öffentlichen Linienverkehr teilweise auch in anderer Art verwendet werden, erfolgt eine anteilmässige Nacherhebung der Verkehrsabgabe.
Rechtliche Grundlage
Die rechtliche Grundlage für eine Verkehrsabgabenermässigung bildet die Verkehrsabgabenverordnung (VAV) und das Verkehrsabgabengesetz (VAG).
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Voraussetzungen
Das Fahrzeug wird im fahrplanmässigen öffentlichen Linienverkehr eingesetzt und verfügt über eine Personenbeförderungskonzession.
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Vorgehen
Die Fahrzeuge im fahrplanmässigen öffentlichen Linienverkehr werden automatisch von der Verkehrsabgabe erlassen.
Anfangs Jahr erfolgt die anteilmässige Nacherhebung der
Verkehrsabgabe für die Fahrten ausserhalb des fahrplanmässigen öffentlichen Linienverkehrs des Vorjahres. Wir schreiben Sie diesbezüglich an und informieren Sie über das weitere Vorgehen. -
Gültigkeit
Die Verkehrsabgabe wird ab dem Datum des Eintrags der
besonderen Verwendung als Linienfahrzeug im Fahrzeugausweis erlassen. -
Wenn die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind
Wenn die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, müssen Sie uns das sofort melden.
Kontakt
Strassenverkehrsamt - Rechnungswesen
8036 Zürich
Telefonische Erreichbarkeit:
Montag und Dienstag7.15 bis 12.00 Uhr
13.00 bis 17.00 Uhr
Mittwoch bis Freitag
7.15 bis 12.00 Uhr
13.00 bis 16.00 Uhr
Sie können uns auch ausserhalb der Öffnungszeiten anrufen. Dann beantwortet ein Sprachroboter Ihre Anfrage.