Erlass der Verkehrsabgabe für Fahrzeuge mit besonderer Verwendung

Anleitung

  1. Wer dieses Formular benötigt und wozu

    Die Verkehrsabgabe (auch Strassensteuer oder Fahrzeugsteuer genannt) für abgabefreie Fahrzeuge mit besonderer Verwendung des Kantons, der Gemeinden und der von ihnen Beauftragten kann unter gewissen Voraussetzungen erlassen werden. Das bedeutet, dass Sie keine Verkehrsabgabe bezahlen müssen.

    Rechtliche Grundlage

    Die rechtliche Grundlage für eine Verkehrsabgabenermässigung bildet die Verkehrsabgabenverordnung (VAV).

  2. Voraussetzungen

    Das Fahrzeug ist auf den Kanton, auf eine Gemeinde oder auf einen von ihnen Beauftragten eingelöst und wird verwendet als:

    • Ambulanzfahrzeug
    • Leichenwagen
    • Kehrichtabfuhrwagen
    • Katastrophenfahrzeug
    • Feuerwehrfahrzeug
    • Zivilschutzfahrzeug
    • Polizeifahrzeug

    Sie haben als Beauftragter einen gültigen Vertrag mit dem Kanton oder einer Gemeinde.

  3. Vorgehen

    Bitte melden Sie sich per Mail bei uns, wenn Sie eine Verkehrsabgabenrechnung für ein Fahrzeug mit besonderer Verwendung erhalten: finanz@stva.zh.ch

  4. Gültigkeit

    Die Verkehrsabgabe wird ab dem Datum des Eintrags der besonderen Verwendung im Fahrzeugausweis erlassen. Bei Kehrichtabfuhrwagen wird die Verkehrsabgabe ab Einlösung des Fahrzeuges erlassen.

    Bei Beauftragten ist der Erlass der Verkehrsabgabe nur gültig, sofern uns ein aktueller Vertrag vorliegt.

  5. Wenn die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind

    Wenn die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, müssen Sie uns das sofort melden.

Kontakt

Strassenverkehrsamt - Rechnungswesen

Adresse

Uetlibergstrasse 301
8036 Zürich
Route (Google)


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Montag und Dienstag
7.15 bis 12.00 Uhr
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Mittwoch bis Freitag
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Sie können uns auch ausserhalb der Öffnungszeiten anrufen. Dann beantwortet ein Sprachroboter Ihre Anfrage.

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