Informationen zum Erlass der Verkehrsabgaben für Fahrzeuge mit besonderer Verwendung
Anleitung
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Wer dieses Formular benötigt und wozu
Die Verkehrsabgabe (auch Strassensteuer oder Fahrzeugsteuer genannt) für Fahrzeuge mit besonderer Verwendung des Kantons, der Gemeinden und der von ihnen Beauftragten kann unter gewissen Voraussetzungen erlassen werden. Das bedeutet, dass Sie keine Verkehrsabgabe bezahlen müssen.
Rechtliche Grundlage
Die rechtliche Grundlage für eine Verkehrsabgabenermässigung bildet die Verkehrsabgabenverordnung (VAV).
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Voraussetzungen
Das Fahrzeug ist auf den Kanton, auf eine Gemeinde oder auf einen von ihnen Beauftragten eingelöst und wird verwendet als:
- Ambulanzfahrzeug
- Leichenwagen
- Kehrichtabfuhrwagen
- Katastrophenfahrzeug
- Feuerwehrfahrzeug
- Zivilschutzfahrzeug
- Polizeifahrzeug
Sie haben als Beauftragte einen gültigen Vertrag mit dem Kanton oder einer Gemeinde.
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Vorgehen
Bitte melden Sie sich per Mail bei uns, wenn Sie eine Verkehrsabgabenrechnung für ein Fahrzeug mit besonderer Verwendung erhalten.
Strassenverkehrsamt
Rechnungswesen
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Gültigkeit
Die Verkehrsabgabe wird ab dem Datum des Eintrags der besonderen Verwendung im Fahrzeugausweis erlassen. Bei Kehrichtabfuhrwagen wird die Verkehrsabgabe ab Einlösung des Fahrzeuges erlassen.
Bei Beauftragten ist der Erlass der Verkehrsabgabe nur gültig, sofern uns ein aktueller Vertrag vorliegt.
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Wenn die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind
Wenn die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, müssen Sie uns das sofort melden.
Kontakt
Strassenverkehrsamt - Rechnungswesen
8036 Zürich
Telefonische Erreichbarkeit:
Montag und Dienstag7.15 bis 12.00 Uhr
13.00 bis 17.00 Uhr
Mittwoch bis Freitag
7.15 bis 12.00 Uhr
13.00 bis 16.00 Uhr
Sie können uns auch ausserhalb der Öffnungszeiten anrufen. Dann beantwortet ein Sprachroboter Ihre Anfrage.