Planvorlage der Verkehrsbetriebe Zürich (VBZ) betreffend Bahnhofquai, Erweiterung und Instandsetzung Tramhaltestelle
Auf dieser Seite
Gemeinde
Zürich
Gesuchstellerin
Verkehrsbetriebe Zürich (VBZ)
Gegenstand
Das vorliegende Plangenehmigungsgesuch beinhaltet im Wesentlichen Anpassungen der bestehenden Tramhaltestelle Bahnhofquai in beide Fahrtrichtungen an die Anforderungen des Behindertengleichstellungsgesetzes (BehiG, SR 151.3). Die beidseitig bestehenden Perrondächer sollen erweitert und saniert sowie die bestehenden, zum unterirdischen Hauptbahnhof führenden Treppenabgänge überdacht werden. Für den behindertengerechten Ausbau der Haltekante ist eine Anpassung der Gleisgeometrie und in der Folge eine Ver-schiebung und Ausdehnung des Perrons Richtung Westen erforderlich. Dies wiederum macht eine Anpassung an den Stützwänden des westlichen, strassenseitigen Rampenbauwerks sowie an den beiden Wartehallen notwendig. Schliesslich beinhaltet das Projekt die Gleissanierung zwischen Museumstrasse und Bahnhofbrücke.
Für Detailinformationen wird auf die öffentlich zur Einsichtnahme aufgelegten Planunterlagen verwiesen.
Verfahren
Das Plangenehmigungsverfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021), soweit das Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG; SR 742.101) nicht davon abweicht. Leitbehörde für das Verfahren ist das Bundesamt für Verkehr (BAV).
Öffentliche Auflage
Die Planunterlagen können vom 27. Juni 2024 bis 27. August 2024 während den ordentlichen Öffnungszeiten an folgenden Stellen eingesehen werden:
- Stadt Zürich, Tiefbauamt, Werdmühleplatz 3, 8001 Zürich, Amtshaus V, 4. Stock (Empfang)
Aussteckung
Aufgrund des Projektinhalts wird vorliegend von einer Aussteckung abgesehen. Einerseits würden die Profilierung den täglichen Betrieb (Pendlerverkehr, Unterhalt) beeinträchtigen und andererseits liegen Teile der Absteckungspunkte im Trassenbereich des Trams resp. im hindernisfreien Raum für Reisende. Als Ersatzmassnahmen wird pro Haltestellenkante je eine Visualisierung des Projektes angeschlagen.
Einsprachen
Wer nach den Vorschriften des VwVG Partei ist, kann während der Auflagefrist bei der Genehmigungsbehörde Einsprache erheben.
Wer nach den Vorschriften des Bundesgesetzes über die Enteignung vom 20. Juni 1930 (EntG; SR 711) Partei ist, kann während der Auflagefrist sämtliche Begehren nach Art. 33 EntG geltend machen (Einsprachen gegen die Enteignung; Begehren nach den Art. 7 – 10 EntG; Begehren um Sachleistung nach Art. 18 EntG; Begehren um Ausdehnung der Enteignung nach Art. 12 EntG; die geforderte Enteignungsentschädigung nach Art. 16 und 17 EntG).
Wird durch die Enteignung in Miet- und Pachtverträge eingegriffen, die nicht im Grundbuch vorgemerkt sind, so haben die Vermieter und Verpächter davon ihren Mietern und Pächtern sofort nach Empfang der persönlichen Anzeige Mitteilung zu machen und den Enteigner über solche Miet- und Pachtverhältnisse in Kenntnis zu setzen (Art. 32 Abs. 1 EntG).
Einsprachen müssen schriftlich und im Doppel innert der Auflagefrist (Datum der Postaufgabe) beim Bundesamt für Verkehr, Sektion Bewilligungen II, 3003 Bern eingereicht werden. Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen.
Einwände betreffend die Aussteckung sind sofort, jedenfalls aber vor Ablauf der Auflagefrist beim BAV vorzubringen (Art. 18c Abs. 2 EBG).
27. Juni 2024
Bundesamt für Verkehr
Amt für Mobilität, Kanton Zürich
Kontakt
Amt für Mobilität - Eisenbahnen
8090 Zürich
Ansprechperson Stefanie Zunzer
Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.
Kommunikation Volkswirtschaftsdirektion - Medienkontakt
8090 Zürich