Planvorlage der Schweizerischen Bundesbahnen (SBB) betreffend Ersatz Unterführung Usterstrasse

Start Auflage
1. Juli 2024
Ende Auflage
2. September 2024

Gemeinde/n

Wetzikon

Gesuchstellerin

SBB

Gegenstand

Das vorliegende Plangenehmigungsgesuch beinhaltet im Wesentlichen den Ersatz der bestehenden Bahnbrücke über die Usterstrasse durch eine neue Brücke.
Für Detailinformationen wird auf die öffentlich zur Einsichtnahme aufgelegten Planunterlagen verwiesen.

Verfahren

Das Plangenehmigungsverfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021), soweit das Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG; SR 742.101) nicht davon abweicht. Leitbehörde für das Verfahren ist das Bundesamt für Verkehr (BAV).

Öffentliche Auflage

Die Planunterlagen können vom 1. Juli 2024 bis 2. September 2024 während den ordentlichen Öffnungszeiten an folgender Stelle eingesehen werden:

  • Stadt Wetzikon, Stadthaus, Schalter Bau + Planung, 4. OG, Bahnhofstrasse 167, 8620 Wetzikon

Zudem sind die Gesuchsunterlagen im Internet unter www.zh.ch/auflagen-eisenbahnen publiziert.

Aussteckung

Die durch das geplante Werk bewirkten Veränderungen werden während der Auflagefrist im Gelände ausgesteckt und die Hochbauten werden profiliert.
Auf eine Aussteckung der geringfügigen Absenkung der Strasse unter der Brücke wird verzichtet.

Einsprachen

Wer nach den Vorschriften des VwVG Partei ist, kann während der Auflagefrist bei der Genehmigungsbehörde Einsprache erheben.

Wer nach den Vorschriften des Bundesgesetzes über die Enteignung vom 20. Juni 1930 (EntG; SR 700) Partei ist, kann während der Auflagefrist sämtliche Begehren nach Art. 33 EntG geltend machen (Einsprachen gegen die Enteignung; Begehren nach den Art. 7 – 10 EntG; Begehren um Sachleistung nach Art. 18 EntG; Begehren um Ausdehnung der Enteignung nach Art. 12 EntG; die geforderte Enteignungsentschädigung nach Art. 16 und 17 EntG).

Wird durch die Enteignung in Miet- und Pachtverträge eingegriffen, die nicht im Grundbuch vorgemerkt sind, so haben die Vermieter und Verpächter davon ihren Mietern und Pächtern sofort nach Empfang der persönlichen Anzeige Mitteilung zu machen und den Enteigner über solche Miet- und Pachtverhältnisse in Kenntnis zu setzen (Art. 32 Abs. 1 EntG).

Einsprachen müssen schriftlich und im Doppel innert der Auflagefrist (Datum der Postaufgabe) beim Bundesamt für Verkehr, Sektion Bewilligungen II, 3003 Bern eingereicht werden. Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen

Einwände betreffend die Aussteckung sind sofort, jedenfalls aber vor Ablauf der Auflagefrist beim BAV vorzubringen (Art. 18c Abs. 2 EBG).

1. Juli 2024

Bundesamt für Verkehr,
Amt für Mobilität, Kanton Zürich
 

Kontakt

Amt für Mobilität - Eisenbahnen

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Neumühlequai 10
8090 Zürich
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Telefon

+41 43 259 56 15

Ansprechperson Stefanie Zunzer

E-Mail

ebg.afm@vd.zh.ch

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