Planvorlage der Schweizerischen Bundesbahnen (SBB) betreffend Erneuerung Kraftwerk Etzelwerk, Neubau Dotieranlage und Dotierkraftwerk sowie Revitalisierung der Sihl bei Sihlwald

Start Auflage
24. Juni 2024
Ende Auflage
26. August 2024

Gemeinde/n

Altendorf, Einsiedeln, Thalwil, Oberrieden, Horgen

Gesuchstellerin

Schweizerische Bundesbahnen (SBB)

Gegenstand

Das vorliegende Gesamtprojekt umfasst die folgenden Elemente:

  • Kraftwerk Etzelwerk: Kraftwerkserneuerung mit neuem Druckschacht, neuer Drosselklappe, neuen Verteilleitungen und den Ersatz dreier Maschinengruppen.
  • Dotieranlage und Dotierkraftwerk: Bau einer neuen Dotieranlage und eines neuen Dotierkraftwerks an der Staumauer «in den Schlagen».
  • Revitalisierung der Sihl bei Sihlwald: Revitalisierung der Sihl in einem 1.8km langen Abschnitt im Sihlwald.

Für Detailinformationen wird auf die öffentlich zur Einsichtnahme aufgelegten Planunterlagen der SBB verwiesen.

Verfahren

Das Plangenehmigungsverfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021), soweit das Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG; SR 742.101) nicht davon abweicht. Leitbehörde für das Verfahren ist das Bundesamt für Verkehr (BAV).

UVP-Pflicht

Das Vorhaben untersteht der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) nach Art. 10a des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 (USG; SR 814.01). Der UVP-Bericht ist Teil der aufgelegten Planunterlagen.

Rodung

Zur Realisierung des Bauvorhabens beantragen die SBB eine Rodungsbewilligung nach Art. 5 des Bundesgesetzes über den Wald vom 4. Oktober 1991 (Waldgesetz, WaG, SR 921.10). Das Projekt erfordert folgende Rodungen:

Gemeinde Altendorf

  • Temporäre Rodung von 1'745m2 sowie Ersatzaufforstung von 343m2 auf der Parzelle 562

Gemeinde Einsiedeln

  • Temporäre Rodung von 729m2 sowie definitive Rodung von 343m2 auf der Parzelle 1660

Gemeinde Horgen

  • Temporäre Rodung von 62m2 auf der Parzelle HN6169
  • Temporäre Rodung von 451m2 auf der Parzelle HN8753
  • Temporäre Rodung von 709m2 auf der Parzelle HN11329

Gemeinde Oberrieden

  • Temporäre Rodung von 3’601m2 auf der Parzelle 3169
  • Temporäre Rodung von 2’663m2 auf der Parzellen 3196

Gemeinde Thalwil

  • Temporäre Rodung von 586 m2 auf der Parzelle 8963
  • Temporäre Rodung von 425 m2 auf der Parzelle 10045

Öffentliche Auflage

Die Planunterlagen können vom 24. Juni 2024 bis 26. August 2024 während den ordentlichen Öffnungszeiten an folgenden Stellen eingesehen werden:

  • Gemeindeverwaltung Horgen, Abteilung Hochbau, Bahnhofstrasse 10, 8810 Horgen
  • Gemeindeverwaltung Thalwil, Hochbau und Planung, Dorfstrasse 10, 8800 Thalwil
  • Gemeindeverwaltung Oberrieden, Ressort Hochbau, Alte Landstrasse 33, 8942 Oberrieden

Aussteckung

Die durch das geplante Werk bewirkten Veränderungen werden während der Auflagefrist im Gelände ausgesteckt und die Hochbauten werden profiliert (z.B. Terrainveränderungen, Rodungen, Rechtserwerb etc.).

Einsprachen

Wer nach den Vorschriften des VwVG Partei ist, kann während der Auflagefrist bei der Genehmigungsbehörde Einsprache erheben.

Wer nach den Vorschriften des Bundesgesetzes über die Enteignung vom 20. Juni 1930 (EntG; SR 700) Partei ist, kann während der Auflagefrist sämtliche Begehren nach Art. 33 EntG geltend machen (Einsprachen gegen die Enteignung; Begehren nach den Art. 7 – 10 EntG; Begehren um Sachleistung nach Art. 18 EntG; Begehren um Ausdehnung der Enteignung nach Art. 12 EntG; die geforderte Enteignungsentschädigung nach Art. 16 und 17 EntG).

Wird durch die Enteignung in Miet- und Pachtverträge eingegriffen, die nicht im Grundbuch vorgemerkt sind, so haben die Vermieter und Verpächter davon ihren Mietern und Pächtern sofort nach Empfang der persönlichen Anzeige Mitteilung zu machen und den Enteigner über solche Miet- und Pachtverhältnisse in Kenntnis zu setzen (Art. 32 Abs. 1 EntG).
Einsprachen müssen schriftlich und im Doppel innert der Auflagefrist (Datum der Postaufgabe) beim Bundesamt für Verkehr, Sektion Bewilligungen II, 3003 Bern eingereicht werden. Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen.

Einwände betreffend die Aussteckung sind sofort, jedenfalls aber vor Ablauf der Auflagefrist beim BAV vorzubringen (Art. 18c Abs. 2 EBG).

24. Juni 2024
Bundesamt für Verkehr,
Amt für Mobilität, Kanton Zürich

Kontakt

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Ansprechperson Stefanie Zunzer

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