Planvorlage der Schweizerische Bundesbahnen (SBB) betreffend Rheinbrücke Feuerthalen, Erneuerung Stahlkonstruktion und Fahrbahnerneuerung Gleise 643 und A32

Start Auflage
8. Juli 2024
Ende Auflage
9. September 2024

Gemeinden

Feuerthalen, Schaffhausen

Gesuchstellerin

Schweizerische Bundesbahnen AG (SBB)

Gegenstand

Das Projekt der SBB beinhaltet im Wesentlichen die Gesamterneuerung der Stahlkonstruktion der Rheinbrücke «Feuerthalen». Die Hauptmassnahmen umfassen den kompletten Ersatz des Korrosionsschutzanstrichs, die Verstärkungen der Tragkonstruktion, die Verbreiterung des oberwasserseitigen Dienststeges sowie Massnahmen zur Vereinfachung des Unterhalts. Im Zuge des Projekts erfolgt ebenfalls eine Fahrbahnerneuerung der Gleise 643 (km 47.211 - 47.495) und A32 (km 48.337 - 48.464). Dabei werden auf der Brücke die Dilatationsvorrichtung ersetzt und Fangschienen eingebaut. Dabei werden auf der Brücke die Dilatationsvorrichtung ersetzt und Fangschienen eingebaut.

Für Detailinformationen wird auf die öffentlich zur Einsichtnahme aufgelegten Planunterlagen verwiesen.

Verfahren

Das Plangenehmigungsverfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021), soweit das Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG; SR 742.101) nicht davon abweicht. Leitbehörde für das Verfahren ist das Bundesamt für Verkehr (BAV).

Öffentliche Auflage

Die Planunterlagen können vom 8. Juli 2024 bis 9. September 2024 während den ordentlichen Öffnungszeiten an folgender Stelle eingesehen werden:

  • Gemeinde Feuerthalen, Kanzlei, Trüllergasse 6, 8245 Feuerthalen

Aussteckung

Die durch das geplante Werk bewirkten Veränderungen werden während der Auflagefrist im Gelände ausgesteckt und die Hochbauten werden profiliert (z.B. Terrainveränderungen, Rechtserwerb etc.).

Einsprachen

Wer nach den Vorschriften des VwVG Partei ist, kann während der Auflagefrist bei der Genehmigungsbehörde Einsprache erheben.

Wer nach den Vorschriften des Bundesgesetzes über die Enteignung vom 20. Juni 1930 (EntG; SR 700) Partei ist, kann während der Auflagefrist sämtliche Begehren nach Art. 33 EntG geltend machen (Einsprachen gegen die Enteignung; Begehren nach den Art. 7 – 10 EntG; Begehren um Sachleistung nach Art. 18 EntG; Begehren um Ausdehnung der Enteignung nach Art. 12 EntG; die geforderte Enteignungsentschädigung nach Art. 16 und 17 EntG).

Wird durch die Enteignung in Miet- und Pachtverträge eingegriffen, die nicht im Grundbuch vorgemerkt sind, so haben die Vermieter und Verpächter davon ihren Mietern und Pächtern sofort nach Empfang der persönlichen Anzeige Mitteilung zu machen und den Enteigner über solche Miet- und Pachtverhältnisse in Kenntnis zu setzen (Art. 32 Abs. 1 EntG).

Einsprachen müssen schriftlich und im Doppel innert der Auflagefrist (Datum der Postaufgabe) beim Bundesamt für Verkehr, Sektion Bewilligungen II, 3003 Bern eingereicht werden. Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen.

Einwände betreffend die Aussteckung sind sofort, jedenfalls aber vor Ablauf der Auflagefrist beim BAV vorzubringen (Art. 18c Abs. 2 EBG).

8. Juli 2024

Bundesamt für Verkehr
Amt für Mobilität, Kanton Zürich
 

Kontakt

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Telefon

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Ansprechperson Stefanie Zunzer

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ebg.afm@vd.zh.ch

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