Luftfahrthindernisse im Kanton Zürich müssen je nach Objekt beim Bundesamt für Zivilluftfahrt registriert oder durch das Amt bewilligt werden.
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Luftfahrthindernisse
Gebäude, Antennen, Türme, Kräne, Seilbahnen, Windenergieanlagen, Hochspannungsleitungen oder weitere hohe Anlagen, aber auch Pflanzen können Hindernisse für die Luftfahrt darstellen und Auswirkungen auf die Sicherheit von Flugzeugen und Helikoptern haben. Deshalb sind solche Anlagen und Pflanzen registrierungs- oder bewilligungspflichtig und müssen vor der Erstellung einer luftfahrtspezifischen Prüfung unterzogen werden.
Kantonale Kontaktstelle
Die teilrevidierte «Verordnung über die Infrastruktur der Luftfahrt» (VIL; SR 748.131.1) sieht in Art. 59 vor, dass die Kantone kantonale Kontaktstellen zur Unterstützung des BAZL bei der Erhebung und Prüfung von Daten zu Luftfahrthindernissen bezeichnen.
Das zuständige Amt für Verkehr hat im Reglement für die Kontaktstelle nach Art. 59 VIL die Flughafen Zürich AG, Abteilung Zonenschutz als kantonale Kontaktstelle für Luftfahrthindernisse bezeichnet und die ihr damit verbundenen Aufgaben delegiert.
Bewilligung und Registrierung
Ersteller von Luftfahrthindernissen im Kanton Zürich haben je nach Objekt beim Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) eine Bewilligung einzuholen oder das Objekt beim BAZL zu registrieren. Die nötigen Informationen sind auf der Homepage der kantonalen Kontaktstelle zu finden:
Weiterführende Informationen
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Kontakt
Flughafen Zürich AG - Abteilung Zonenschutz, Kantonale Kontaktstelle für Luftfahrthindernisse