Das Amt für Mobilität koordiniert die Verfahren gemäss der kantonalen Verordnung zum Luftfahrtrecht (VLB) zwischen dem Bund und den betroffenen Fachstellen von Kanton und Gemeinden. Dabei geht es um Neu- und Umbauprojekte, die von der Anlagenhalterin eingereicht werden.
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Flughafen Zürich
Das Amt für Mobilität koordiniert die Verfahren gemäss der kantonalen Verordnung zum Luftfahrtrecht (VLB) zwischen dem Bund und den betroffenen Fachstellen von Kanton und Gemeinden. Dabei geht es um Bauprojekte (Neu- und Umbauprojekte), die von der Flughafenhalterin eingereicht werden. Diese macht eine Vorprüfung über die Vollständigkeit der Unterlagen und zieht bei Bedarf das Amt für Mobilität bei. Der Entscheid über Vollständigkeit und Verfahrenseinleitung obliegt schliesslich dem Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) bei ordentlichen und vereinfachten Verfahren, resp. beim Amt für Mobilität bei plangenehmigungsfreien Verfahren.
Der detaillierte Ablauf für Plangenehmigungsverfahren am Flughafen Zürich kann dem folgenden Merkblatt entnommen werden:
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Flugfelder und Flugsicherungsanlagen
Das Amt für Mobilität koordiniert die Verfahren gemäss der kantonalen Verordnung zum Luftfahrtrecht (VLB) zwischen dem Bund und den betroffenen Fachstellen von Kanton und Gemeinden. Dabei geht es um Bauprojekte (Neu- und Umbauprojekte), die vom Flugplatzhalter und bei Flugsicherungsanlagen vom Anlageninhaber eingereicht werden. Diese machen eine Vorprüfung über die Vollständigkeit der Unterlagen und ziehen bei Bedarf das Amt für Mobilität bei. Der Entscheid über Vollständigkeit und Verfahrenseinleitung obliegt schliesslich dem Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) bei ordentlichen und vereinfachten Verfahren, resp. dem Amt für Mobilität bei plangenehmigungsfreien Verfahren
Der detaillierte Ablauf für Plangenehmigungsverfahren von Flugfeldern und Flugsicherungsanlagen kann dem folgenden Merkblatt entnommen werden:
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Verfahrensarten
Die Genehmigungsverfahren werden durch das Bundesgesetz über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz, LFG) und die Verordnung der Infrastruktur der Luftfahrt (VIL) geregelt.
Ordentliches Verfahren (Art. 37 LFG)
Mit Publikation und öffentlicher Auflage, gegebenenfalls auch mit Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) (Art. 37 LFG): Im ordentlichen Verfahren werden alle Bauprojekte behandelt, die Interessen Dritter (z.B. Nachbarn, Umweltschutz usw.) berühren können.
Vereinfachtes Verfahren (Art. 37i LFG)
Im Unterschied zum ordentlichen Verfahren wird das vereinfachte Verfahren nicht publiziert und bei folgenden Vorhaben angewandt (Art. 37i LFG):
- Örtlich begrenzte Vorhaben mit wenigen, eindeutig bestimmbaren Betroffenen.
- Bauten und Anlagen, deren Änderung oder Umnutzung das äussere Erscheinungsbild nicht wesentlich verändert, keine schutzwürdigen Interessen Dritter berührt und sich nur unerheblich auf Raum und Umwelt auswirkt.
Plangenehmigungsfreies Verfahren (Art. 28 VIL)
Bauvorhaben von untergeordneter Bedeutung können ohne Plangenehmigungsverfügung umgesetzt werden (Art. 28 VIL). Das Amt für Mobilität (AFM) koordiniert das Verfahren gemäss der kantonalen Verordnung zum Luftfahrtrecht (Art. 2c VLB).
Kantonales Verfahren (Art. 29 VIL, Art. 37m LFG)
Nebenanlagen unterstehen kantonalem Recht und werden nach dem Planungs- und Baugesetz (PBG) behandelt. Generell ist die Gemeinde Leitbehörde, das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) ist anzuhören (Art. 37m LFG bzw. Art. 29 VIL).
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Amt für Mobilität - Abteilung Flughafen/Luftverkehr
Ansprechperson Beat Uebelhart