Städte und Gemeinden spielen bei der Förderung des Fussverkehrs eine zentrale Rolle. Sie haben mit dem kommunalen Verkehrsrichtplan ein wichtiges Planungsinstrument, das auch der Fusswegnetzplanung dient.
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Anforderungen
Fusswege bilden zusammenhängende Netze und sind gemäss Fuss- und Wanderweggesetz (FWG) in Plänen festzuhalten. Wichtigste Anforderungen:
- Gesamtes bestehendes Netz abbilden; Netzlücken bezeichnen
- 200 Laufmeter Fusswege pro Hektar Siedlungsfläche anstreben
- Querungsstellen bei verkehrsorientierten Strassen bezeichnen
- Bei beidseitiger Bebauung beidseitiges Trottoir bei verkehrsorientierten Strassen vorsehen
- Flächen für den Aufenthalt bezeichnen
- Schwachstellen und Netzlücken für alle Benutzergruppen erheben
- Wegverbindungen grundeigentümerverbindlich sichern
Vollzugshilfe
Das Bundesamt für Strassen (ASTRA) und Fussverkehr Schweiz haben zusammen eine Vollzugshilfe für die Fusswegnetzplanung herausgegeben. Das reich illustrierte Handbuch zeigt,
- welche Anforderungen an die Fusswegnetze gestellt werden müssen,
- wie der Prozess einer Fusswegplanung durchgeführt werden soll,
- wie die Wege und Flächen rechtlich gesichert werden können.
Merkblatt
Ziel des Kantons ist es, den Fussverkehr zu fördern: auch mit einer frühzeitigen und fachgerechten Fusswegnetzplanung. Dafür hat das damalige Amt für Verkehr (heute Amt für Mobilität) eine Anleitung erarbeitet. Das Merkblatt zeigt auf, wie Städte, Gemeinden und Planungsbüros bei der Fusswegnetzplanung vorgehen sollen.
«Auf den Verkehrsplan mit den kommunalen Strassen für die Groberschliessung und den Wegen von kommunaler Bedeutung darf nicht verzichtet werden. »
Planungs- und Baugesetz des Kantons Zürich, § 31
Weiterführende Informationen
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Kontakt
Amt für Mobilität - Fachstelle Fussverkehr
Ansprechperson Urs Günter
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Kommunikation Amt für Mobilität
Leiter Kommunikation: Manuel Fuchs