Niederlassungsbewilligung

Wenn Sie mehr als zehn Jahre in der Schweiz leben, können Sie die Niederlassungsbewilligung C beantragen. Auf dieser Seite erfahren Sie, welche Voraussetzungen Sie dafür erfüllen müssen. Manche Personen können die Bewilligung schon nach fünf Jahren bekommen.

Niederlassungsbewilligung beantragen

Bewilligung nach zehn Jahren

Wenn Sie zehn Jahre in der Schweiz gewohnt haben, können Sie eine Niederlassungsbewilligung bekommen. Dafür müssen Sie folgende Bedingungen erfüllen:

Vorteile:

  • Sie müssen in den letzten fünf Jahren immer eine Aufenthaltsbewilligung gehabt haben.
  • Sie müssen ohne Unterbruch in der Schweiz gelebt haben. Vorübergehende Aufenthalte wie eine Aus- oder Weiterbildung, eine Kur oder ein Praktikum zählen grundsätzlich nicht dazu.
  • Es dürfen  keine Gründe für einen Widerruf vorliegen. Das heisst, es darf kein Grund geben, weshalb sie die Niederlassungsbewilligung wieder verlieren könnten.
  • Sie müssen die Integrationskriterien erfüllen. 

Bewilligung nach fünf Jahren

Folgende ausländische Personen können die Niederlassungsbewilligung bereits nach fünf Jahren bekommen:

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Ausländische Ehepartner oder -partnerinnen von Personen mit einer Niederlassungsbewilligung haben ein Recht auf eine Niederlassungsbewilligung, wenn:

  • sie fünf Jahre ununterbrochen in der Schweiz gelebt haben.
  • sie gut integriert sind und die Integrationskriterien erfüllen.
  • sie keine Gründe für einen Widerruf der Niederlassbewilligung vorliegen.
  • die Ehe noch besteht, wenn sie die Niederlassungsbewilligung beantragen. Ein rein formeller Bestand der Ehe reicht nicht aus.
  • der Schweizer Ehepartner oder die -partnerin während der fünf Jahre des Zusammenlebens in der Schweiz eine Niederlassungsbewilligung hat

Wenn der Schweizer Ehepartner oder  die -partnerin in dieser Zeit eingebürgert wurde, wird das auch angerechnet.

Ausländische Ehepartner oder -partnerinnen und Kinder von deutschen, österreichischen oder dänischen Staatsangehörigen haben ein Recht auf eine Niederlassungsbewilligung, wenn:

Vorteile:

  • sie fünf Jahre ununterbrochen in der Schweiz gelebt haben.
  • sie gut integriert sind und die Integrationskriterien erfüllen.
  • keine Gründe für einen Widerruf der Niederlassungsbewilligung vorliegen, es also keinen Grund gibt, weshalb sie die Bewilligung wieder verlieren könnten.
  • die Ehe real gelebt wird, wenn sie die Niederlassungsbewilligung beantragen. Ein rein formeller Bestand der Ehe reicht nicht aus.

Ausländische Personen können eine Niederlassungsbewilligung bekommen, wenn:

  • sie fünf Jahre ununterbrochen in der Schweiz gelebt haben. Die Personen müssen fünf Jahre ohne Unterbruch in der Schweiz gelebt haben. Vorübergehende Aufenthalte wie eine Aus- oder Weiterbildung, eine Kur oder ein Praktikum zählen grundsätzlich nicht dazu. 
  • keine Gründe für einen Widerruf der Niederlassbewilligung vorliegen. Wenn es keinen Grund gibt, weshalb sie die Bewilligung wieder verlieren könnten.
  • sie aus einem Land kommen, mit dem die Schweiz eine Niederlassungsvereinbarung oder ein Niederlassungsvertrag unterzeichnet hat:

Länder mit Niederlassungsvereinbarungen:

  • Belgien
  • Deutschland
  • Dänemark
  • Frankreich
  • Fürstentum Liechtenstein
  • Griechenland
  • Italien
  • Niederlande
  • Österreich
  • Portugal
  • Spanien

Länder mit Niederlassungsverträgen:

  • Andorra
  • Finnland
  • Vereinigtes Königreich
  • Irland
  • Island
  • Kanada
  • Luxemburg
  • Monaco
  • Norwegen
  • San Marino
  • Schweden
  • Vatikanstadt
  • Vereinigte Staaten von Amerika

Benötigte Unterlagen

Sie müssen immer folgende Dokumente einreichen:

Vorteile:

  • Ein aktueller, detaillierter Auszug aus dem Betreibungsregister.  Dieser muss auch einen Auszug aus dem Verlustscheinregister der Wohngemeinden der letzten drei Jahre enthalten. Das Original bekommen Sie nicht mehr zurück.
  • Bestätigungen der Sozialbehörden der Wohngemeinden über die letzten drei Jahre. Sie müssen darüber Auskunft geben, wie lange und wie viel Sozialhilfe alle Personen erhalten haben, für die Sie sorgen müssen.

Deutschkenntnisse

Alle Personen müssen auch einen Nachweis für ihre Deutschkenntnisse vorlegen. Der Nachweis muss mindestens auf dem Niveau A2 mündlich und auf dem Niveau A1 schriftlich sein.

Ausnahmen: Personen aus Deutschland, Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein müssen keinen Sprachnachweis vorlegen.

Diese Dokumente gelten als Sprachnachweise

Als Sprachnachweis anerkennen wir folgende Dokumente:

  • Schulzeugnisse von ausländischen Personen, die in der Schweiz mindestens drei Jahre die obligatorische Schule besucht haben. 
  • Der Abschluss der Sekundarschule II. Das heisst, die Person hat eine berufliche Grundbildung oder die gymnasiale Maturität absolviert. 
  • Der Abschluss an einer Fachhochschule oder einer universitären Hochschule  
  • Der Abschluss der Deutschprüfung für die Zulassung an die Universität Zürich oder die ETH Zürich. Die angehenden Studierenden werden in Niveau C1 geprüft.
  • Ein Kurszertifikat respektive ein Leistungsnachweis des Sprachenzentrums UZH/ETH im entsprechenden Niveau in Deutsch als Fremdsprache
  • Ein Nachweis durch einen Studienabschluss in deutscher Sprache 
  • Nur Sprachnachweise, die durch ein bestimmtes Testverfahren erlangt wurden. Dieses entspricht den internationalen Testgütekriterien der Association of Language Testers in Europe (ALTE). Die Sprachniveaus werden nach dem gemeinsamen europäischen Referenzrahmen (GER1) des Europarats ausgewiesen. Es sind folgende Zertifikate:

- telc

- Goethe

- ÖSD

- SDS

- TestDaF

  • Kantonaler Deutschtest im Einbürgerungsverfahren (KDE)
  • Sprachnachweis fide

Weitere Informationen zu den Sprachanforderungen finden Sie zudem in unserer Informationsbroschüre. 

Unterlagen persönlich einreichen

Den Antrag für eine Niederlassungsbewilligung müssen Sie persönlich bei der Einwohnerkontrolle Ihres Wohnorts einreichen. Sie können den Antrag nicht per Post oder online schicken.

Gültigkeit und möglicher Widerruf

Die Niederlassungsbewilligung ist grundsätzlich unbegrenzt gültig. Sie darf nicht an Bedingungen geknüpft sein.

Aber: Die Niederlassungsbewilligung kann widerrufen werden. Das heisst, Sie können die Bewilligung wieder verlieren. Dann ist es möglich, dass Sie zurückgestuft werden.

Das kann passieren, wenn es Gründe für einen Widerruf gibt oder wenn Sie die Intergrationskriterien nicht erfüllen. 

Der Ausländerausweis wird darum nur für fünf Jahre ausgestellt. Die Behörden können so kontrollieren, ob die Bedingungen noch erfüllt sind.

Wie es zu einem Widerruf kommt oder wann eine Rückstufung erfolgt, wird auf der folgenden Informationsseite erklärt:

Kontakt

Migrationsamt

Adresse

Berninastrasse 45
Postfach
8090 Zürich
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Das Migrationsamt des Kantons Zürich bleibt von Dienstag, 24. Dezember 2024 bis und mit Freitag, 3. Januar 2025 geschlossen. 

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