Nach einem dauerhaften Aufenthalt in der Schweiz von zehn Jahren kann Ihnen die Niederlassungsbewilligung erteilt werden. Welche Voraussetzungen Sie dafür erfüllen müssen, erfahren Sie auf dieser Seite. In Ausnahmefällen kann die Niederlassungsbewilligung bereits nach fünf Jahren erteilt werden.
Niederlassungsbewilligung beantragen
Zeitliche Voraussetzungen
Die Niederlassungsbewilligung kann nach einem ordentlichen Aufenthalt in der Schweiz von zehn Jahren erteilt werden, sofern Sie in den letzten fünf Jahren ununterbrochen im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung waren, keine Widerrufsgründe vorliegen und die Integrationskriterien erfüllt sind.
An den ununterbrochenen Aufenthalt in den letzten fünf Jahren werden vorübergehende Aufenthalte, wie Aufenthalte zur Aus- oder Weiterbildung, zur Kur oder für ein Praktikum, grundsätzlich nicht angerechnet.
Folgenden Personen kann die Niederlassungsbewilligung bereits nach fünf Jahren erteilt werden:
Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.
Ausländischen Personen, die aus einem Staat kommen mit dem eine Niederlassungsvereinbarung oder ein Niederlassungsvertrag besteht, kann nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren eine Niederlassungsbewilligung erteilt werden, wenn die Integrationskriterien erfüllt sind und keine Widerrufsgründe vorliegen.
An den ununterbrochenen Aufenthalt in den letzten fünf Jahren werden vorübergehende Aufenthalte, wie Aufenthalte zur Aus- oder Weiterbildung, zur Kur oder zum Praktikum, grundsätzlich nicht angerechnet.
Staaten mit Niederlassungsvereinbarungen
Vorteile:
- Belgien
- Deutschland
- Dänemark
- Frankreich
- Fürstentum Liechtenstein
- Griechenland
- Italien
- Niederlande
- Österreich
- Portugal
- Spanien
Staaten mit Niederlassungsverträgen
Vorteile:
- Andorra
- Finnland
- Vereinigtes Königreich
- Irland
- Island
- Kanada
- Luxemburg
- Monaco
- Norwegen
- San Marino
- Schweden
- Vatikanstadt
- Vereinigte Staaten von Amerika
Die ausländischen Ehegatten von Schweizern und von Personen mit Niederlassungsbewilligung haben nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren Anspruch auf die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung, wenn die Integrationskriterien erfüllt sind und keine Widerrufsgründe vorliegen. Zudem muss die Ehe noch gelebt werden, wenn die Niederlassungsbewilligung beantragt wird. Der rein formelle Bestand genügt nicht.
Damit der ausländische Ehegatte einen Anspruch auf eine Niederlassungsbewilligung erwirbt, muss der hier niedergelassene Ehegatte während der ganzen fünfjährigen Dauer des ehelichen Zusammenlebens in der Schweiz im Besitze einer Niederlassungsbewilligung gewesen sein. Sollte der Ehepartner mit Niederlassungsbewilligung in dieser Zeit eingebürgert worden sein, wird dies ebenfalls angerechnet.
Ausländischen Ehegatten und Kindern von Staatsangehörigen aus Deutschland, Österreich und Dänemark haben nach einem ordungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren Anspruch auf die Erteilung der Niederlassungsbewilligung, wenn die Integrationskriterien erfüllt sind und keine Widerrufsgründe vorliegen.
Sollte sich herausstellen, dass die Ehe vor Ablauf der Fünfjahresfrist nur noch formell besteht und eigentlich nicht mehr gelebt wird, kann die Niederlassungsbewilligung nicht beantragt werden.
Persönliche Gesuchseinreichung bei der Einwohnerkontrolle
Das Gesuch um Erteilung der Niederlassungsbewilligung muss in jedem Fall persönlich bei der Einwohnerkontrolle des Wohnorts eingereicht werden.
Einzureichende Unterlagen
Wenn Sie persönlich bei der Einwohnerkontrolle vorbeigehen, müssen Sie bestimmte Unterlagen mitbringen. Welche Unterlagen eingereicht werden müssen, hängt von der Staatsangehörigkeit ab. Grundsätzlich muss aber in jedem Fall folgendes vorgelegt werden:
Vorteile:
- Aktueller, detaillierter Betreibungsregisterauszug inkl. detaillierter Auszug aus dem Verlustscheinregister der Wohngemeinden der letzten drei Jahre im Original. Das Original wird nicht retourniert
- Bestätigungen der Sozialbehörden der Wohngemeinden der letzten drei Jahre über die Dauer und Höhe allfälliger Sozialhilfebezüge von allen Personen, für welche die gesuchstellende Person zu sorgen hat.
Sprachnachweis
In allen Fällen muss zudem mindestens ein Sprachnachweis der Deutschen Sprache auf Niveau A2 mündlich und A1 schriftlich erbracht werden. Ausgenommen sind Personen aus Deutschland, Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein.
Als Sprachnachweis werden folgende Nachweise anerkannt:
- Schulzeugnisse von ausländischen Personen, die in der Schweiz die obligatorische Schule mindestens während drei Jahren besucht haben oder den Sekundarschulabschluss II (berufliche Grundbildung, gymnasiale Maturität) bzw. Tertiärstufe (Fachhochschule, universitäre Hochschule) absolviert haben. Ebenfalls anerkennen wir den erfolgreichen Abschluss der für die Zulassung an die Universität Zürich/ETH Zürich erforderlichen Deutschprüfung. Die angehenden Studenten werden in Niveau C1 geprüft.
- Kurszertifikat (Leistungsnachweis) des Sprachenzentrums UZH/ETH im entsprechenden Niveau (Deutsch als Fremdsprache).
- Nachweis durch Studienabschluss in deutscher Sprache.
- Es werden nur Sprachnachweise akzeptiert, die über ein Testverfahren erlangt wurden, das internationalen Testgütekriterien der Association of Language Testers in Europe (ALTE) entspricht. Die Sprachniveaus werden nach dem gemeinsamen europäischen Referenzrahmen GER1 des Europarats ausgewiesen. ALTE anerkennt für Deutsch die folgenden Sprachzertifikate:
- telc
- Goethe
- ÖSD
- SDS
- TestDaF (entspricht immer mindestens dem Sprachniveau B2).
- Neben diesen fünf Zertifikaten werden als Sprachnachweis auch der Kantonale Deutschtest im Einbürgerungsverfahren (KDE) und der Sprachnachweis fide akzeptiert
Weitere Informationen zu den Sprachanforderungen finden Sie zudem in unserer Informationsbroschüre.
Aufenthalt mit einer Niederlassungsbewilligung
Die Niederlassungsbewilligung ist grundsätzlich unbefristet und darf nicht mit Bedingungen verbunden werden. Allerdings kann auch die Niederlassungsbewilligung widerrufen werden und eine Rückstufung erfolgen, wenn Widerrufsgründe vorliegen oder die Integrationskriterien nicht berücksichtigt werden.
Zu Kontrollzwecken wird der Ausländerausweis deshalb mit einer Laufzeit von fünf Jahren ausgestellt.
Wie es zu einem Widerruf der Niederlassungsbewilligung kommt oder wann eine Rückstufung erfolgt, wird auf der folgenden Informationsseite ausgeführt:
Weiterführende Informationen
Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.
Merkblätter & Downloads
- Download Niederlassungsbewilligung PDF | 23 Seiten | Deutsch | 227 KB
- Download Erlöschen der Bewilligung PDF | 7 Seiten | Deutsch | 357 KB
- Download Aufenthalt nach Auflösung der ehelichen Gemeinschaft PDF | 19 Seiten | Deutsch | 214 KB
- Download Kantonswechsel von Drittstaatsangehörigen PDF | 9 Seiten | Deutsch | 198 KB
- Download Aufrechterhaltung der Niederlassungsbewilligung PDF | 5 Seiten | Deutsch | 118 KB
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