Schweizerinnen und Schweizer können ihr Gemeindebürgerrecht oder das Schweizer Bürgerrecht aufgeben.
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Entlassung aus dem Gemeindebürgerrecht
Voraussetzungen
Sie haben ein Bürgerrecht von mindestens einer anderen Gemeinde.
Verfahren
Sie reichen das Gesuch bei der Gemeinde ein, aus deren Bürgerrecht Sie entlassen werden möchten.
Beilagen
- Auszug aus dem Schweizerischen Zivilstandsregister
- Zustimmungserklärung bei Kindern unter 18 Jahren
Die Gemeinde entscheidet über die Entlassung aus dem Gemeindebürgerrecht. Wenn Sie im Kanton Zürich kein anderes Gemeindebürgerrecht haben, werden Sie automatisch auch aus dem Zürcher Kantonsbürgerrecht entlassen.
Gebühren
Die Gemeinde kann für die Entlassung eine Gebühr verlangen. Personen unter 25 bezahlen die halbe Gebühr der Gemeinde. Personen unter 20 bezahlen keine Gebühr.
Fragen Sie Ihre Gemeinde.
Mehrere Bürgerrechte
Der Kanton Zürich erlaubt mehrere Gemeindebürgerrechte.
Wenn Sie sich in einem anderen Kanton einbürgern lassen, können Sie den Bürgerort im Kanton Zürich behalten.
Entlassung aus dem Schweizer Bürgerrecht
Voraussetzungen
- Sie wohnen nicht in der Schweiz.
- Sie haben eine andere Staatsangehörigkeit oder Ihnen wird eine andere Staatsangehörigkeit zugesichert.
Verfahren
Sie reichen das Gesuch beim Gemeindeamt des Kantons Zürich oder bei der zuständigen Schweizer Vertretung im Ausland ein. Das Gemeindeamt bearbeitet nur Gesuche von Personen, die ein Bürgerrecht im Kanton Zürich haben.
Beilagen
- Auszug aus dem Schweizerischen Zivilstandsregister
- Nachweis vom Wohnsitz im Ausland
- Kopie eines gültigen, ausländischen Passes oder der Zusicherung der Staatsbürgerschaft
- Zustimmungserklärung bei Kindern unter 18 Jahren
Das Gemeindeamt entscheidet über die Entlassung aus dem Schweizer Bürgerrecht.
Gebühren
Die Entlassung aus dem Schweizer Bürgerrecht ist kostenlos.
Weiterführende Informationen
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