Die Gemeinden gewährleisten ein qualitativ hochstehendes und bedarfsgerechtes Angebot in der ambulanten und stationären Langzeitpflege. Der Kanton stellt ihnen hierfür Planungsinstrumente zur Verfügung.
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Wer darf pflegen?
Wer im Kanton Zürich pflegerische Leistungen erbringen möchte, benötigt eine Bewilligung der Gesundheitsdirektion. Dies gilt unabhängig davon, ob die Pflegekosten von einer Sozialversicherung übernommen werden. Keiner Bewilligung bedarf es, wenn Leistungen nicht erwerbsmässig erbracht werden wie beispielsweise bei der Pflege durch Angehörige.
Eine Betriebsbewilligung wird erteilt, wenn die Institution über das für eine fachgerechte Versorgung der Patientinnen und Patienten notwendige Personal verfügt.
Zur Berechnung eines ausreichenden quantitativen und qualitativen Mindeststellenplans bietet die Gesundheitsdirektion folgende Vorlage an.
Ausbildungsverpflichtung in der Langzeitversorgung
Wer über eine Betriebsbewilligung der Gesundheitsdirektion für eine Pflegeinstitution verfügt, ist verpflichtet, Ausbildungsplätze für einen oder mehrere Pflegeberufe bereitzustellen.
Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem folgenden Schreiben der Gesundheitsdirektion sowie den entsprechenden Erläuterungen.
Die Berechnung der Pflichtleistungen der Jahre 2022-2025 erfolgt gestützt auf den Daten des Jahres 2019. Die berechneten Soll-Leistungen für Pflege- und Spitex-Institutionen können den folgenden Tabellen entnommen werden.
Wie wird die Pflegeversorgung sichergestellt?
Die Gemeinden im Kanton Zürich sind verpflichtet, für ihre Einwohnerinnen und Einwohner ausreichend stationäre Pflegeheimplätze bereitzustellen. Dazu können sie eigene Einrichtungen betreiben oder andere Anbieter damit beauftragen. Auch die Sicherstellung des ambulanten Spitex-Angebots liegt im Zuständigkeitsbereich der Gemeinden.
Hier finden Sie eine Übersicht über alle Pflegeheime und Spitex-Institutionen im Kanton Zürich:
Die Adressen einzelner Einrichtungen verlangen Sie bitte bei der Auskunftstelle Ihrer Gemeinde.
Selbstständig erwerbende Pflegefachpersonen mit einer Berufsausübungsbewilligung im Kanton Zürich können direkt im Naitonalen Register der Gesundheitsberufe (NAREG) abgerufen werden.
Institutionen, die der Pflege behinderter Menschen dienen, können ein Gesuch um Aufnahme auf die Zürcher Pflegeheimliste stellen. Verwenden Sie hierzu bitte das folgende Formular.
Weitere Informationen zur Aufnahme von Behindertenheimen auf die Zürcher Pflegeheimliste entnehmen Sie bitte dem folgenden Merkblatt.
Informationen zur Betreuung und Pflege zu Hause durch Angehörige – wie u.a. rechtliche Regelungen und Angaben zum Bedarf – können dem folgenden Infoblatt entnommen werden.
Bedarfsprognose
Mit der Studie «Statistische Grundlagen zur Pflegeheimplanung 2013–2035, Kanton Zürich» stellt die Gesundheitsdirektion den Gemeinden eine wichtige Grundlage für die Planung und Steuerung der stationären Pflegeplätze und/oder alternativen Angeboten zur Verfügung. Die Studie wurde beim Schweizerischen Gesundheitsobservatorium (Obsan) in Auftrag gegeben und 2016 publiziert bzw. 2018 aktualisiert.
- Download Studie Obsan – Statistische Grundlagen zur Pflegeheimplanung 2013-2035 PDF | 74 Seiten | Deutsch | 1023 KB
- Download Bericht Bedarfsentwicklung und Steuerung der stationären Pflegeplätze PDF | 13 Seiten | Deutsch | 139 KB
- Download Bericht Bedarfsentwicklung und Steuerung der stationären Pflegeplätze – Aktualisierung mit den Daten des Jahres 2016 PDF | 14 Seiten | Deutsch | 503 KB
- Download Bericht Bedarfsentwicklung und Steuerung der stationären Pflegeplätze – Aktualisierung mit den Daten des Jahres 2019 PDF | 17 Seiten | Sprachen Deutsch | 776 KB
- Download Obsan Bedarfsprognose 2021 für Gemeinden XLSX | Deutsch | 621 KB
Unabhängige Beschwerdestelle für das Alter
Die Unabhängige Beschwerdestelle für das Alter (UBA) ist eine wertvolle Anlaufstelle bei Konflikten rund um betagte Menschen. Die UBA unterstützt bei Beschwerden oder Problemen hinsichtlich des Wohnens, der Finanzen, der Krankenkasse, bei der Betreuung und Pflege in der Familie, durch die Spitex oder in Alters- und Pflegeheimen.
Die UBA steht älteren Menschen und ihren Angehörigen sowie Leitungs-, Betreuungs- und Pflegepersonal in der Altersarbeit, Ärztinnen und Ärzten, Beratungs- und Ombudsstellen, Sozialdiensten und Behörden zur Verfügung. Alle Anliegen werden vertraulich behandelt, die Mitglieder der Beschwerdestelle unterstehen der Schweigepflicht.
Weiterführende Informationen
Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.
- Download Bericht der Hochschule Luzern zum Postulat KR-Nr. 196/2016 "Bedarf und Finanzierung von begleitetem Wohnen für Menschen mit Behinderung" PDF | 34 Seiten | Deutsch | 853 KB
- Download Bericht Pro Senectute zum Postulat KR-Nr. 404/2016 "Betreutes Wohnen statt verfrühter Heimeintritt" PDF | 97 Seiten | Deutsch | 1005 KB
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Gesundheitsdirektion - Bewilligungen & Aufsicht
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