Bewilligung für eine Vertretung in einer Drogerie beantragen
Anleitung
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Wer diese Bewilligung benötigt und weitere Informationen
In einer Drogerie wird gemäss Verordnung über die nicht-universitären Medizinalberufe (nuMedBV) eine Vertretung notwendig, wenn die verantwortliche Person innerhalb von 12 Monaten länger als 14 Wochen abwesend ist. Diese Bewilligung erteilt die Kantonale Heilmittelkontrolle.
Bewilligungen werden für längstens sechs Monate erteilt. Sie können aus wichtigen Gründen verlängert werden.
Voraussetzung
Selbstständige Berufsausübungsbewilligung
Gebühren
Bewilligung Preis in Franken Neuerteilung Vertretung 80 Verlängerung Vertretung 80 Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitung des Gesuches kann bis zu 20 Arbeitstagen dauern.
Konsequenzen bei fehlender Bewilligung
Wer ohne Bewilligung tätig ist, muss gemäss Artikel 61 des Gesundheitsgesetzes (GesG) mit einer Busse von bis zu 50'000 Franken rechnen.
Rechtliche Grundlagen
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Benötigte Unterlagen
- Kopie der Berufsausübungsbewilligung
- Personen mit ausserkantonalen Berufsausübungsbewilligungen: Kopie der Bewilliung und Certificate of Good Standing (Unbedenklichkeitserklärung) von jedem Kanton, in dem sie eine gültige Berufsausübungsbewilligung haben (nicht älter als 3 Monate)
- Auszug aus dem Strafregister (nicht älter als 3 Monate)
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Gesuch einreichen
Falls Sie das Formular lieber mit einer PDF-Software oder ausgedruckt ausfüllen möchten, können Sie es hier herunterladen:
Senden Sie das vollständig ausgefüllte und unterschriebene Formular an folgende Adresse:
Kantonale Heilmittelkontrolle
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Wie es weiter geht
In der Regel erfolgt der Entscheid innerhalb von 20 Arbeitstagen nach Eingang der vollständigen Unterlagen. Vielen Dank für Ihre Geduld.
Haben Sei weitere Fragen? Wenden Sie sich telefonisch an +41 43 258 61 00 oder via E-Mail an heilmittelkontrolle@khz.zh.ch.