Bewilligung zur selbstständigen Tätigkeit als Drogistin oder Drogist beantragen
Anleitung
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Wer diese Bewilligung benötigt und weitere Informationen
Wenn Sie im Kanton Zürich als Drogistin oder Drogist selbstständig tätig werden möchten, benötigen Sie gemäss Gesundheitsgesetz eine Bewilligung. Diese Berufsausübungsbewilligung erteilt die Kantonale Heilmittelkontrolle.
Voraussetzung für ein erstmaliges Gesuch
Drogistendiplom
Weitere Gesuche
Die Angaben zu den Voraussetzungen und Unterlagen beziehen sich auf ein erstmaliges Gesuch zur selbstständigen Berufsausübung als Drogistin oder Drogist. Mit diesem Formular können Sie aber auch folgende Gesuche stellen:
- Ordentliche Bewilligungserneuerung nach 10 Jahren
- Bewilligungserneuerung ab Alter 70
Fachliche Gesamtverantwortung
Falls Sie die fachliche Gesamtverantwortung in einer Drogerie übernehmen, muss die Drogerie den Wechsel mittels folgendem Gesuchsformular beantragen.
Gebühren
Bewilligung Preis in Franken Neuerteilung selbstständige Tätigkeit 800 Eneuerung selbstständige Tätigkeit 200 Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitung des Gesuches kann bis zu 20 Arbeitstagen dauern.
Konsequenzen bei fehlender Bewilligung
Wer ohne Bewilligung tätig ist, muss gemäss Artikel 61 des Gesundheitsgesetzes (GesG) mit einer Busse von bis zu 50'000 Franken rechnen.
Rechtliche Grundlagen
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Benötigte Unterlagen
Je nach Gesuch müssen Sie andere Dokumente beilegen. Diese sind hier nach Gesuchsart aufgeschlüsselt.
Erstmaliges Gesuch um Bewilligung
- Kopie eines eidgenössischen oder ausländischen Drogistendiplom
- Bei ausländischem Diplom: Kopie des Diploms und Kopie der eidgenössischen Anerkennungsbestätigung
- Handlungsfähigkeitszeugnis der Wohngemeinde (nicht älter als 3 Monate)
- Auszug aus dem Strafregister (nicht älter als 3 Monate)
- Bei Zuzug aus dem Ausland: Strafregisterauszüge und polizeiliche Führungszeugnisse früherer Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaaten (letzte 10 Jahre)
- Personen mit ausserkantonalen Berufsausübungsbewilligungen: Kopie der Bewilliung und Certificate of Good Standing (Unbedenklichkeitserklärung) von jedem Kanton, in dem sie eine gültige Berufsausübungsbewilligung haben (nicht älter als 3 Monate)
Ordentliche Bewilligsungserneuerung nach 10 Jahren
- Auszug aus dem Strafregister (nicht älter als 3 Monate)
Bewilligungserneuerung ab Alter 70
- Auszug aus dem Strafregister (nicht älter als 3 Monate)
- Zusätzlich: Ärztliches Zeugnis betreffend Gesundheitszustand
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Gesuch einreichen
Falls Sie das Formular lieber mit einer PDF-Software oder ausgedruckt ausfüllen möchten, können Sie es hier herunterladen:
Senden Sie das vollständig ausgefüllte und unterschriebene Formular an folgende Adresse:
Kantonale Heilmittelkontrolle
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Wie es weiter geht
In der Regel erfolgt der Entscheid innerhalb von 20 Arbeitstagen nach Eingang der vollständigen Unterlagen. Vielen Dank für Ihre Geduld.
Haben Sei weitere Fragen? Wenden Sie sich telefonisch an +41 43 258 61 00 oder via E-Mail an heilmittelkontrolle@khz.zh.ch.
Kontakt
Kantonale Heilmittelkontrolle