Die Zürcher Kinderkosten-Tabelle gibt einen Überblick über die durchschnittlich anfallenden Barkosten eines Kindes mit Ausnahme der externen Betreuungskosten. Nachdem sich das Bundesgericht im November 2020 für eine schweizweit einheitliche Berechnung des Kindsunterhalts und gegen die Verwendung von (pauschalisierten) Tabellen ausgesprochen hat, wird die Kinderkostentabelle nur noch zu informativen Zwecken verwendet.
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Inhalt der Kinderkosten-Tabelle
Die Zürcher Kinderkosten-Tabelle definiert drei Altersstufen und gibt einen Überblick über die durchschnittlich anfallenden direkten Kosten eines Kindes – sogenannte Barkosten – in der jeweiligen Alterskategorie. In der Tabelle nicht enthalten sind die Drittbetreuungskosten (z. B. Kindertagesstätte oder Hort) und der sogenannte Betreuungsunterhalt.
Erläuterungen zur Kinderkosten-Tabelle
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Zu dieser Kategorie gehören alle Nahrungsmittel (z. B. Getreideprodukte, Fleisch, Milch, Käse, Gemüse, Früchte, Schokolade etc.) und alkoholfreien Getränke (z. B. Mineralwasser, Säfte, Limonade etc.).
Hierzu gehören nebst Kleidern auch Schuhe sowie persönliche Ausstattung (z. B. Babyartikel, Reiseartikel, etc.).
Die Wohnkosten basieren auf der Strukturerhebung des Bundesamtes für Statistik und gelten nur für den Kanton Zürich. Nebenkosten sind darin nicht enthalten. Grundsätzlich wird einem Einzelkind ein Drittel, einem von zwei Kindern je ein Viertel und einem von drei und mehr Kindern je ein Fünftel der Mietkosten zugerechnet.
In dieser Kategorie werden die Neben- und Energiekosten der Wohnung oder des Hauses berücksichtigt, ausserdem Werkzeuge für Haus und Garten sowie Kosten für die laufende Haushaltsführung.
Die aufgeführte Kinderkrankenkassenprämie schliesst die Unfalldeckung mit ein. Sie wird jeweils an die vom Bundesamt für Gesundheit (BAG) veröffentlichten durchschnittlichen Prämien für den Kanton Zürich angepasst.
In diese Kategorie fallen die laufenden Gesundheitsausgaben (z. B. pharmazeutische Produkte, Sehhilfen, Zahnarzt, Arzt- und Spitalkosten) sowie die Ausgaben für Körperpflege (Apparate und Artikel für die Körperpflege wie z. B. Papierwindeln, Watte etc.).
Hierzu zählen Apparate und Dienstleistungen für die Telekommunikation (Festnetz, Mobile, Internetprovider) sowie Posttaxen.
Die Auslagen für Freizeit, Förderung und öffentlicher Verkehr (öV) sind stark einkommens- und lebensstilabhängig. Eine generelle Berechnung der durchschnittlichen Auslagen ist für diese Kategorie nicht möglich. Dem Kind soll grundsätzlich eine Beteiligung am sozialen, kulturellen und sportlichen Leben ermöglicht werden. Dafür sind Auslagen für die Verwirklichung von Hobbys (Musik, Sport und kulturelle Betätigungen), Kursteilnahmen wie auch Mobilität notwendig. Die laufenden Verkehrskosten umfassen z. B. Abonnementskosten für die Benützung des öffentlichen Verkehrs. Nicht enthalten sind Anschaffungskosten für Transportmittel wie z. B. der Kauf eines Fahrrades.
Bei Geschwistern ab einer Altersdifferenz von sechs Jahren empfiehlt das Amt für Jugend und Berufsberatung, die Kosten der Kinder wie bei einem Einzelkind zu berücksichtigen. Der Spareffekt durch mehrere Kinder in einem Haushalt ist in solchen Familienkonstellationen nicht mehr feststellbar. Die Zürcher Kinderkosten-Tabelle kann auch auf junge Erwachsene bis zum 21. Geburtstag angewendet werden, wenn diese im Haushalt eines Elternteils leben. Dabei sind die Krankenkassenprämien auf die Erwachsenentarife anzuheben.
Die direkten Kinderkosten in der Tabelle basieren grösstenteils auf der Haushaltsbudgeterhebung (HABE) des Bundesamtes für Statistik.
Die Ausgaben spiegeln das durchschnittliche Konsumverhalten eines Paarhaushaltes mit Kindern bei einem verfügbaren Einkommen von 8000 Franken (Bruttoeinkommen von 11’000 Franken abzgl. Sozialversicherungsbeiträge, Steuern, Krankenkasse, Ausgaben an andere Haushalte wie z. B. Alimente).
Die Wohnkosten basieren auf der Strukturerhebung des Bundesamtes für Statistik und gelten nur für den Kanton Zürich. Die Kinderkrankenkassenprämien entsprechen den vom Bundesamt für Gesundheit (BAG) veröffentlichten durchschnittlichen Prämien für den Kanton Zürich.
Die Kinderkosten fallen statistisch weitgehend unabhängig vom Einkommen und den finanziellen Verhältnissen einer Familie an. Ausnahme bilden die Kosten für Freizeit, Förderung und öffentlicher Verkehr.
Eine generelle Kürzung der direkten Kinderkosten bei knappen finanziellen Verhältnissen wird vom AJB nicht empfohlen.
Entstehungsgeschichte
Im Oktober 1974 veröffentlichte das damalige Jugendamt des Kantons Zürich (seit 1998 Amt für Jugend und Berufsberatung) erstmals Empfehlungen zur Bemessung von Unterhaltsbeiträgen für Kinder. Ein wesentliches Element bei der Kindsunterhaltsberechnung bildete die Tabelle über den durchschnittlichen Unterhaltsbedarf eines Kindes (sogenannte «Zürcher Tabelle», die schweizweit bei der Festlegung von Unterhaltsbeiträgen Bedeutung erlangte. Diese Tabelle und Empfehlungen wurden 1998 überarbeitet. Seither wurden die Beträge jeweils der Teuerung angepasst.
Im Hinblick auf das Inkrafttreten des revidierten Kindsunterhaltsrechtes am 1. Januar 2017 wurde die Tabelle erneut überarbeitet und seither als Kinderkosten-Tabelle publiziert.
Einheitliche Berechnung des Kindsunterhalts
Im Bundesgerichtsentscheid 147 III 265 hat sich das Bundesgericht für eine gesamtschweizerisch einheitliche Berechnungsmethode ausgesprochen.
Das Bundesgericht hielt fest, dass insbesondere Tabellen wie die Kinderkosten-Tabelle lediglich den Durchschnittsbedarf eines Kindes abbilden und nicht dessen individuellen Bedarf, weshalb die Anwendung derartiger Tabellen bei der Berechnung des Unterhalts ausscheidet.
Seither wird die Kinderkostentabelle nur noch zu rein informativen Zwecken und nicht mehr zur Berechnung des Kindsunterhalts verwendet.