Eltern üben die elterliche Sorge in der Regel gemeinsam aus. Auch wenn sie getrennt leben oder nicht verheiratet sind. Bei nicht verheirateten oder getrennt lebenden Eltern wird empfohlen, den Unterhalt für Kinder zu regeln.
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Unterhalt
Daraus besteht der Unterhalt
Der Unterhalt besteht aus dem Naturalunterhalt (Pflege und Erziehung) sowie aus Geldzahlungen. Die Geldzahlungen werden weiter unterteilt in Barunterhalt und Betreuungsunterhalt: Der Barunterhalt soll die Barkosten des Kindes decken. Das sind Kosten für beispielsweise Nahrung, Kleider und Wohnen sowie für externe Betreuung wie Kindertagesstätte oder Hort. Der Betreuungsunterhalt deckt die Kosten ab, die entstehen, wenn ein Elternteil das Kind selbst betreut und während dieser Zeit keiner bzw. nur einer reduzierten Erwerbstätigkeit nachgehen kann.
So regeln Sie den Unterhalt
Als Eltern tragen Sie den Unterhalt ihres Kindes gemeinsam. Sind Sie nicht verheiratet oder leben Sie getrennt, müssen Sie sich bezüglich Ihrer Beiträge abstimmen (Naturalunterhalt, Bar- und Betreuungsunterhalt). Dabei sind Ihre wirtschaftlichen Verhältnisse sowie Ihre Betreuungssituation zu berücksichtigen. Wohnen Sie getrennt, ist eine schriftliche Regelung sinnvoll. Die Regelung wird erst mit der Genehmigung durch die Kindesschutzbehörde (KESB) gültig.
Können Sie sich nicht einvernehmlich einigen, reichen Sie eine Unterhaltsklage beim Gericht ein. In diesem Fall setzt das Gericht den Unterhaltsbeitrag für Ihr Kind fest oder genehmigt eine getroffene Vereinbarung über den Unterhalt.
Ablauf Beratung
Der regionale Rechtsdienst berät und unterstützt Sie als nicht miteinander verheiratete Eltern bei der Erarbeitung einer Unterhaltsregelung. Wie eine solche Beratung abläuft, sehen Sie in der untenstehenden Übersicht.
Kinderkosten-Tabelle
Die Zürcher Kinderkosten-Tabelle gibt einen Überblick über die durchschnittlich anfallenden Barkosten eines Kindes mit Ausnahme der externen Betreuungskosten.
Sie wird nicht mehr als Berechnungsgrundlage für den Kindesunterhalt verwendet und ist lediglich zu Informationszwecken aufgeschaltet.
Elterliche Sorge
Die elterliche Sorge (auch: Sorgerecht) ist das Recht und die Pflicht, für das Kind zu entscheiden, wo es das noch nicht selbst kann. Wer die elterliche Sorge innehat, entscheidet über schulische Belange, religiöse Erziehung, medizinische Eingriffe usw. Zur elterlichen Sorge gehört auch das Recht, den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen beziehungsweise mit dem Kind an einen anderen Ort zu ziehen.
Eltern üben die elterliche Sorge unabhängig von ihrem Zivilstand im Regelfall gemeinsam aus. Das Gericht oder die Kindesschutzbehörde (KESB) ordnet die alleinige Sorge eines Elternteils nur noch dann an, wenn die gemeinsame elterliche Sorge mit dem Kindeswohl nicht zu vereinbaren wäre.
Unterstützung der Regionalen Rechtsdienste
Als nicht verheiratete Eltern haben Sie die Möglichkeit, sich bei den Regionalen Rechtsdiensten beraten zu lassen zu den Themen Vaterschaft, Unterhalt des Kindes und elterliche Sorge. Online, telefonisch oder vor Ort. Der Rechtsdienst unterstützt Sie auch bei der Erarbeitung von entsprechenden Unterhaltsregelungen oder der Regelung von Kinderbelangen (Elternvereinbarungen).
Bitte beachten Sie: Voraussetzungen für eine Beratung zu Unterhalt und elterlicher Sorge sind das Einverständnis und das Mitwirken beider Eltern.
Finden Sie mittels Ihrer Postleitzahl (PLZ) die für Sie zuständige Stelle.
Weiterführende Informationen
Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.
Merkblätter & Downloads
- Download Vorlage Unterhaltsvertrag DOCX | Deutsch | 54 KB
- Download Merkblatt Unterhalt elterliche Sorge PDF | 3 Seiten | Deutsch | 221 KB
- Download Child maintenance and parental custody PDF | 3 Seiten | Englisch | 221 KB
- Download Pension alimentaire et autorité parentale PDF | 3 Seiten | Französisch | 223 KB
- Download Mantenimento e autorità parentale PDF | 3 Seiten | Italienisch | 222 KB
- Download Manutención y custodia de los hijos PDF | 3 Seiten | Spanisch | 223 KB