Bewilligung für Anbietende erstmalig beantragen (SPM)
Anleitung
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Welche Situation trifft auf Sie zu?
Selbstständig
Sie müssen über einen von der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) anerkannten Berufsabschluss in heilpädagogischer Früherziehung, Heilpädagogik, Sonderpädagogik oder Logopädie verfügen.
Voraussetzung für eine Bewilligung ist eine nachgewiesene Berufserfahrung in Logopädie, heilpädagogischer Früherziehung oder Audiopädagogik von mindestens zwei Jahren unselbstständiger Tätigkeit nach Erwerb des Berufsabschlusses. Teilzeittätigkeit wird anteilsmässig angerechnet. Im Frühbereich muss die Berufserfahrung mit Kindern bis sieben Jahre erlangt worden sein. Im Bereich Sinnesbehinderung (Audiopädagogik, Seh- oder Hörsehbehinderung) ist die Berufserfahrung im entsprechenden Tätigkeitsbereich zu belegen.
Institution
Für die Bewilligung von Institutionen ist pro Fachbereich eine fachlich verantwortliche Person zu bezeichnen.
Die verantwortliche Person muss über einen von der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) anerkannten Berufsabschluss in heilpädagogischer Früherziehung, Heilpädagogik, Sonderpädagogik oder Logopädie verfügen.
Zudem muss die fachlich verantwortliche Person Berufserfahrung in Logopädie, heilpädagogischer Früherziehung oder Audiopädagogik von mindestens zwei Jahren unselbstständiger Tätigkeit nachweisen, wobei Teilzeittätigkeit anteilsmässig angerechnet wird. Im Frühbereich muss die Berufserfahrung mit Kindern bis sieben Jahre erlangt worden sein. Im Bereich Sinnesbehinderung (Audiopädagogik, Seh- oder Hörsehbehinderung) ist die Berufserfahrung im entsprechenden Tätigkeitsbereich zu belegen.
Angestellt
Mitarbeitende im Angestelltenverhältnis benötigen keine Bewilligung. Sie müssen über einen von der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) anerkannten Berufsabschluss in heilpädagogischer Früherziehung, Heilpädagogik, Sonderpädagogik oder Logopädie verfügen. Zudem werden sie von der fachlich verantwortlichen Person beaufsichtigt.
In der Ausbildung
Mitarbeitende in einer berufsbegleitenden Ausbildung sowie befristete Anstellungen im Rahmen eines Praktikums sind nicht bewilligungspflichtig. Die Verantwortung für die Aufsicht liegt bei der fachlich verantwortlichen Person.
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Unterlagen zusammenstellen
Mit dem Gesuch sind folgende Beilagen einzureichen:
Vorteile:
- Berufsdiplom (bei Institutionen der fachlichen Leitung (FL)), evt. EDK-Anerkennung
- Ein aktueller Strafregisterauszug (Privat- und Sonderprivatauszug) über die Gesuchstellerin/den Gesuchsteller bzw. die fachlich verantwortliche Person bei Institutionen (nicht älter als drei Monate).
- Eine schriftliche Selbstdeklaration zur Bestätigung, dass zum Zeitpunkt des Antrags kein Strafverfahren gegen die Gesuchstellerin/den Gesuchsteller hängig ist.
- Ein Konzept zum sonderpädagogischen Angebot.
Selbständige reichen zusätzlich ein:
Vorteile:
- Ein Arbeitszeugnis oder eine Bestätigung der letzten Arbeitgeberin, dass die bisherige Berufsausübung zu keinen Beanstandungen Anlass gegeben hat.
- Eine Kopie der Berufsausübungsbewilligung eines anderen Kantons oder Landes.
- Eine Unbedenklichkeitserklärung eines anderen Kantons oder Landes («Letter of good standing»).
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Formular ausfüllen
Wählen Sie das für Ihre Situation zutreffende Formular. Das Merkblatt hilft Ihnen bei der Erstellung des für die Bewilligung notwendigen Konzepts.
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Formular einsenden
Senden Sie das ausgefüllte Formular zusammen mit den Beilagen an:
Amt für Jugend und Berufsberatung
Sonderpädagogische Massnahmen
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Wie geht es weiter?
Wir prüfen anhand der eingereichten Unterlagen und gestützt auf die rechtlichen Grundlagen, ob eine Bewilligung erteilt werden kann. Die Bewilligung wird für fünf Jahre erteilt, längstens bis zur Vollendung des 70. Altersjahres. Danach wird sie für längstens drei Jahre erteilt.
Die Gebühr für die erstmalige Bewilligung beträgt 300 Franken.
Kontakt
Amt für Jugend und Berufsberatung - Sonderpädagogische Massnahmen