Das Verzeichnis der Informationsbestände dient der Informationsverwaltung und soll interessierten Personen den Informationszugang erleichtern.
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Einsicht in Behördenakten
Jeder Person steht das Recht zu, in Behördenakten Einsicht zu nehmen. Vorbehalten bleiben überwiegende öffentliche (Geheimhaltung) oder private (Datenschutz) Interessen, die einer Einsichtnahme oder Veröffentlichung entgegen stehen.
Weitere Informationen
- Öffentlichkeitsprinzip
- Gesetz über die Information und den Datenschutz (IDG)
- Datenschutzbeauftragter
Verzeichnis der Informationsbestände
Gemäss § 14 Abs. 4 des Gesetzes über die Information und den Datenschutz (IDG, LS 170.4) bzw. § 6 der Verordnung über die Information und den Datenschutz (IDV, LS 170.41).
Jede Verwaltungseinheit veröffentlicht ein Verzeichnis ihrer Informationsbestände. Das Verzeichnis enthält
- eine Übersicht über die Aufgabenbereiche der jeweiligen Organisationseinheit (Registraturplan),
- Angaben über alle systematisch erschliessbaren Datensammlungen.
In der Fachstelle Integration sind folgende Datenverwaltungssysteme im Einsatz:
Bezeichnung | Art1e = elektronisch | Zweck | Personendaten |
---|---|---|---|
CMI axioma | e | Erfassung, Weiterleitung und Abwicklung der Geschäfte (einschliesslich Angaben zu den beteiligten Personen), Wissensmanagement | ja |
CMS | e | Informationen von Verwaltungsstellen zwecks Veröf-fentlichung im Intranet und Internet ja |
ja |
SAP | e | Buchhaltungsabwicklung |
ja |
SAP-Stäfa/HR-Info | e | Führung der Personalinformationen und Personalakten | ja |
LERF | e | Zeit- und Leistungserfassung durch das Personal | ja |
Aktenschrank Recht & Support |
e |
Originalverträge mit Geschäftspartnerinnen und Geschäftspartnern | ja |
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