Förderung der Erst­sprache (HSK)

Kinder und Jugendliche nicht deutscher Erstsprache können ab Kindergarten den ergänzenden Unterricht in Heimatlicher Sprache und Kultur (HSK) besuchen. HSK wird von Botschaften, Konsulaten oder Vereinen angeboten. Die Bildungsdirektion regelt die Anerkennung und koordiniert das Angebot.

Unterricht in Heimatlicher Sprache und Kultur HSK

Kinder und Jugendliche nicht deutscher Erstsprache können ab Kindergarten den ergänzenden Unterricht in Heimatlicher Sprache und Kultur (HSK) besuchen. Der HSK-Unterricht fördert gezielt die Erstsprache und vermittelt Hintergrundwissen über die Sprachregion. Der Unterricht ist politisch und konfessionell neutral. Er thematisiert den Umgang mit verschiedenen Lebenswelten und Zugehörigkeiten. Er stärkt die Sprachkompetenzen der Schülerinnen und Schüler und unterstützt sie in der Identitätsbildung und Integration. Die Bildungsdirektion empfiehlt den Besuch dieses Unterrichts.

Anbieter sind Botschaften, Konsulate und Vereine. Sie organisieren die HSK-Kurse und stellen die HSK-Lehrpersonen an. Der Unterricht umfasst je nach Schulstufe und Anbieter zwei bis vier Lektionen pro Woche. Die Kurskosten werden von den Trägerschaften festgelegt und sind nicht gewinnorientiert.

Der Kanton regelt die Zulassung der Kurse und Lehrpersonen und koordiniert das Angebot. Weiter unterstützt er die Qualitätsentwicklung des HSK Unterrichts durch gezielte Weiterbildungsangebote und Konferenzen.

Anerkannte HSK-Kurse und HSK-Stundenplan

Im HSK-Stundenplan sind alle anerkannten HSK-Kurse des Kantons Zürich erfasst. Er ermöglicht eine gezielte Suche nach Sprache, Kontaktdaten der Trägerschaften, Gemeinde und Stufe. Die Koordinatorinnen und Koordinatoren sind die zentralen Ansprechpersonen für die Eltern, Schulen und Behörden.

Rahmenlehrplan

Der HSK-Rahmenlehrplan bildet einen verbindlichen, gemeinsamen Rahmen für alle anerkannten HSK-Kurse. Er orientiert sich am Lehrplan 21 des Kantons Zürich. Der Rahmenlehrplan stellt einen politisch und konfessionell neutralen, stufengerechten, transkulturell ausgerichteten und zeitgemässen HSK-Unterricht sicher. Eigene Lehrpläne aus den Herkunftsländern werden in Abstimmung auf den HSK-Rahmenlehrplan verwendet.

Die vollständig überarbeitete 4. Auflage des Rahmenlehrplans HSK ist am 1. August 2023 in Kraft getreten (Beschluss Bildungsrat 2023/3).

HSK-Leitfaden

Der HSK-Leitfaden informiert umfassend über das HSK-System des Kantons Zürich wie Organisation, Akteure und Aufgaben, Notengebung, Weiterbildungen usw.

Anerkennung

Die Bildungsdirektion anerkennt HSK-Kurse von ausserschulischen Trägerschaften, wenn die gesetzlichen Vorgaben und internen Richtlinien erfüllt werden. Das Volksschulamt regelt und führt das Anerkennungsverfahren. Sollten bereits anerkannte HSK-Kurse in der entsprechenden Sprache vorhanden sein, ist die bestehende Trägerschaft zu kontaktieren und eine Kooperation anzustreben. Ziel ist ein einheitliches, breit abgestütztes HSK-Angebot pro Sprache.

Umfassende Informationen zum Aufbau einer Trägerschaft (Gründung eines Vereins, Statuten, Anstellung der Lehrpersonen, Finanzielles usw.) erhalten Interessierte im interkantonalen Handbuch zur Organisation von HSK-Unterricht.

Anmeldung

Für die Anmeldung zum freiwilligen HSK-Unterricht sind die Eltern verantwortlich. Die nötigen Angaben dazu finden sich auf dem HSK-Flyer. Dieser wird im Januar allen Schulleitungen im Kanton Zürich verschickt. Insbesondere die Lehrpersonen des Kindergartens und der 1. und 2. Klassen verteilen den Flyer und informieren die Eltern ihrer mehrsprachigen Schülerinnen und Schüler über den HSK-Unterricht.

Die Eltern können ihre Kinder online via Link auf dem Flyer oder mit dem Anmeldetalon anmelden. Anmeldefrist ist jeweils Ende März. Einzelne Trägerschaften nehmen auch spätere Anmeldungen entgegen. Bei Fragen gibt die Koordinationsperson der jeweiligen Trägerschaft Auskunft.

Regelungen zu Raum, Dispens und Attest

Nutzung von Schulraum

Der Unterricht findet wenn möglich in den Räumlichkeiten der Regelschule statt. Die Gemeinden stellen geeignete Räumlichkeiten für den anerkannten HSK-Unterricht unentgeltlich zur Verfügung. Bei Raumknappheit suchen die Schulen und Gemeinden zusammen mit den Trägerschaften nach alternativen Lösungen.

Für eine möglichst reibungslose Nutzung der Schulräume ist eine gute Information und Kommunikation zwischen den HSK-Trägerschaften und der Volksschule notwendig.

Empfehlungen zur Raumnutzung und zum Vorgehen bei Reklamationen und Missständen:

HSK-Unterricht in Schulräume der Volksschule

Die Trägerschaften von anerkannten HSK-Kursen haben ein Recht auf unentgeltliche Schulräume in der Volksschule*.

*§ 14 Abs. 2 lit. a Volksschulverordnung (VSV)

Darauf sollten die einzelnen Partner achten: 

HSK-Lehrpersonen

Vorteile:

  • Sie stellen sich in der Schule der Schulleitung und den Lehrpersonen vor. 
  • Sie achten darauf, dass die Schülerinnen und Schüler sorgfältig mit Möbeln und Materialien umgehen. 
  • Sie beaufsichtigen die HSK-Schülerinnen und Schüler auch in den Pausen. 
  • Sie melden Probleme mit der Raumnutzung der Schulleitung der Volksschule und der HSK-Koordinationsperson. 

HSK-Koordinationspersonen

Vorteile:

  • Sie führen neue HSK-Lehrpersonen ein, was in den Räumen der Volksschule zu beachten ist. 
  • Fällt der HSK-Unterricht aus oder wechselt die Lehrperson, so informieren sie die Schulleitung der Volksschule. 

Vorteile:

  • Sie klären – falls nötig – die Parkplatzsituation und den Aufenthaltsort der Eltern während der Unterrichtszeit. 
  • Sie melden grössere Probleme bei der Raumnutzung zur Kenntnisnahme der verantwortlichen Person im Volksschulamt. 

Schulleitungen der Volksschule

Vorteile:

  • Sie besprechen mit den HSK-Lehrpersonen die Regeln der Raumbenützung und der Schule im Allgemeinen. 
  • Sie ermöglichen den HSK-Lehrpersonen die Nutzung von technischen Unterrichtsmitteln (Kopierapparat, Hellraumprojektor, Computer, Internetzugang) und stellen Unterrichtsmaterial (Kreide, Hefte, Papier und Ähnliches) zur Verfügung.
  • Sie können eine Person im Kollegium bestimmen, die den Kontakt mit den HSK-Lehrpersonen regelmässig pflegt (HSK-Verantwortliche, QUIMS-Beauftragte, beauftragte Lehrperson…). 
  • Sie ermöglichen Kontakte und Zusammenarbeit mit dem ganzen Lehrerkollegium durch Einladungen der HSK-Lehrpersonen an schulinterne Weiterbildungen oder Schulanlässe. 
  • Sie informieren die HSK-Lehrpersonen bei Schulausfall oder besonderen Anlässen. 

Bei Reklamationen und Misständen

  1. In einem Gespräch vor Ort mit den beteiligten Lehrpersonen und den verantwortlichen HSK-Trägerschaften (Koordinationsperson) Fragen oder Unklarheiten besprechen. 
  2. Bleiben Unklarheiten: Rücksprache mit der verantwortlichen Person im Volksschulamt, Sektor Interkulturelle Pädagogik, Walchestrasse 21, 8090 Zürich, E-Mail: ikp@vsa.zh.ch
  3. Bei schwerwiegenden und wiederholten Problemen oder Missständen ist die Schulgemeinde (Schulpflege oder Schulleitung) gebeten, diese dem Volksschulamt schriftlich zu melden.

Anspruch auf Dispens

Der HSK-Unterricht findet meistens ausserhalb der regulären Schulzeit statt. Findet der Unterricht während der Schulzeit statt, haben die Kinder und Jugendlichen Anrecht auf Dispens vom ordentlichen Unterricht im Umfang von maximal zwei Lektionen. Handelt es sich um den Dispens von einem ganzen Fach, wird im Zeugnis der fehlende Noteneintrag entsprechend begründet.

Das Volksschulamt empfiehlt, Dispensanliegen stets im Dialog mit den Eltern zu behandeln und dabei das Interesse des Kindes ins Zentrum zu stellen. Bei strittigen Entscheiden ist die Schulpflege als Volksschulvertretung beizuziehen. Auf Seiten der Eltern ist der Beizug der Koordinationsperson der HSK-Trägerschaft zu empfehlen.

Attest und Noteneintrag

Der Besuch des HSK-Unterrichts wird benotet. Die HSK-Lehrpersonen attestieren den Unterrichtsbesuch gemäss der Attestvorlage des Volkschulamtes. Nachdem die Eltern das Attest unterschrieben haben, übergeben die Schülerinnen und Schüler das Dokument ihrer Regellehrperson. Die Fristen für die Einreichung sind jeweils der 15. Januar bzw. der 15. Juni. Die Note wird ins offizielle Schulzeugnis eingetragen.

Der nachstehende Ablauf* beschreibt, wie die HSK-Note vom Attest ins Zeugnis übertragen wird.

  1. Die HSK-Lehrperson benotet jeweils anfangs Januar bzw. Juni die Leistungen der HSK-Schülerinnen und Schüler ab der 2. Primarklasse. Zusätzlich und fakultativ kann sie die Kompetenzbereiche (Hören, Lesen, Sprechen, Schreiben, Natur, Mensch, Gesellschaft) bewerten sowie weitere Bemerkungen anfügen. Sie übergibt das unterschriebene Attestformular der Schülerin oder dem Schüler.
  2. Die Eltern bestätigen mit ihrer Unterschrift, dass sie das Attest eingesehen haben.
  3. Die Schülerin oder der Schüler händigt das Attest umgehend der Klassenlehrperson aus (bis spätestens 15. Januar bzw. 15. Juni). 
  4. Die Klassenlehrperson überträgt die Note ins offizielle Schulzeugnis der Volksschule (Rubrik «Kurse in Heimatlicher Sprache und Kultur»). Sie unterzeichnet das Attestformular. Es dürfen nur Noten von anerkannten HSK-Kursen ins Zeugnis übertragen werden. Alle Trägerschaften anerkannter HSK-Kurse sind im HSK-Stundenplan ersichtlich.
  5. Die Klassenlehrperson gibt das Attestformular zusammen mit dem Volksschulzeugnis der Schülerin oder dem Schüler zuhanden der Eltern zurück.
  6. Die Eltern bewahren die Atteste auf.

*§ 8 Reglement über die Ausstellung der Schulzeugnisse vom 1. September 2008

Unterlagen und Weiterbildung für HSK-Lehrpersonen

Materialien für den HSK-Unterricht

Die Pädagogische Hochschule Zürich hat in Kooperation mit HSK-Lehrpersonen praxisorientierte Materialien für den HSK-Unterricht entwickelt. Das Lehrwerk umfasst sechs Bände zu den Themen Pädagogik, Didaktik und Methodik, Schreiben, Lesen, Mündlichkeit in der Erstsprache, Interkulturelle Kompetenzen, Lernstrategien, Dialektik und Standardsprache.

Obligatorische Weiterbildung für HSK-Lehrpersonen

Alle neuen Lehrpersonen besuchen die obligatorische Informationsveranstaltung des Volksschulamtes sowie das obligatorische Einführungsmodul ins Zürcher Schulsystem an der Pädagogischen Hochschule Zürich. Dieses Modul dauert sechs Tage, verteilt auf drei Monate. Beide Weiterbildungen sind für die HSK-Lehrpersonen kostenlos.

Freiwillige Weiterbildung für HSK-Lehrpersonen

Im Auftrag des Volksschulamtes bietet die Pädagogische Hochschule Zürich einmal jährlich einen kostenlosen Weiterbildungshalbtag an sowie zusätzliche kostengünstige Weiterbildungsmodule mit ECTS-Punkten. Information und Einladung erfolgt über die Koordinationsperson der jeweiligen Trägerschaft. HSK-Lehrpersonen können auch die Veranstaltungsreihen mit Kurzweiterbildungen des Programms Qualität an multikulturellen Schulen (QUIMS) kostenlos besuchen.

HSK-Berichte

Die HSK-Berichte 2016 und 2020 können über ikp@vsa.zh.ch als PDF bestellt werden.

 

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Volksschulgesetz

Vom 7. Februar 2005.

2. Teil: Öffentliche Volksschule

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

D. Ergänzende Angebote zur Volksschule

Kurse in heimatlicher Sprache und Kultur

§ 15. 1Die Direktion kann von ausserschulischen Trägerschaften angebotene Kurse in heimatlicher Sprache und Kultur anerkennen.

2 Die Verordnung regelt die Voraussetzungen der Anerkennung und deren Folgen.

Volksschulverordnung

vom 28. Juni 2006

2. Teil: Öffentliche Volksschule

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

D. Ergänzende Angebote zur Volksschule

Kurse in heimatlicher Sprache und Kultur (§ 15 VSG): 

§ 13 In den Kursen in heimatlicher Sprache und Kultur erweitern fremdsprachige Schülerinnen und Schüler die Kenntnisse in ihrer Erstsprache und über die Kultur ihres Herkunftslandes.

a. Trägerschaft und Anerkennung

Träger der Kurse sind die Botschaften oder Konsulate der Herkunftsländer. Die Bildungsdirektion kann auch Kurse anderer Trägerschaften anerkennen.

Kurse werden anerkannt, wenn sie dem vom Bildungsrat erlassenen Rahmenlehrplan entsprechen, politisch und konfessionell neutral und nicht gewinnorientiert sind. Die Kurse umfassen höchstens vier, auf der Kindergartenstufe und in der 1. Klasse der Primarstufe höchstens zwei Lektionen pro Woche.

4 Die Lehrpersonen müssen über eine Unterrichtsbefähigung und ausreichende Deutschkenntnisse verfügen und die obligatorischen Weiterbildungen besuchen.

b. Organisation:

§ 14 1Die Kurse werden wenn möglich außerhalb der Unterrichtszeiten angesetzt.

2 Die Gemeinden 

a. stellen wenn möglich geeignete Räumlichkeiten unentgeltlich zur Verfügung,

b. dispensieren die Schülerinnen und Schüler während höchstens zwei Lektionen pro Woche vom ordentlichen Unterricht, falls die Kurse während der Unterrichtszeit stattfinden,

c. melden der Bildungsdirektion Missstände bei der Durchführung der Kurse.

3 Die Kursnoten werden ins Zeugnis eingetragen.

Die Bildungsdirektion regelt das Anmeldeverfahren. Im Übrigen sind Organisation und Durchführung der Kurse Sache der Trägerschaft, insbesondere die Finanzierung sowie die Auswahl, Anstellung und Beaufsichtigung der Lehrpersonen.

Weiterführende Informationen

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Kontakt

Volksschulamt - Abteilung Besondere Förderung, Sektor Interkulturelle Pädagogik

Adresse

Walchestrasse 21
8090 Zürich
Route (Google)

Telefon

+41 43 259 53 61

Sekretariat

E-Mail

ikp@vsa.zh.ch

Für dieses Thema zuständig: