Die Schulgemeinden planen mit den verschiedenen zur Verfügung gestellten Ressourcen das neue Schuljahr und beantragen die Stellen bis zum 15. Februar.
VZE Berufsauftrag
Mit den Vollzeiteinheiten (VZE) Berufsauftrag bilden die Schulpflegen ihre Klassen (Stellenplan). Folgende Unterrichtslektionen sind innerhalb der zugewiesenen VZE Berufsauftrag zu führen:
- Alle obligatorischen Lektionen gemäss Lehrplan (inkl. Textiles und Technisches Gestalten sowie Wirtschaft, Arbeit und Haushalt, zusätzliche Gruppen in Anforderungsstufen der Sekundarstufe sowie Halbklassenunterricht an 1. bis 3. Klassen der Primarstufe) an Regelklassen und Besonderen Klassen (Einschulungsklasse, Kleinklasse oder Aufnahmeklasse)
- Integrative Förderung (IF)
- Kindergartenstufe: Auffangzeit und begleitete Pause
- 3. Sekundarklassen: Pflichtfächer und Wahlpflichtfächer im Sprachbereich
Integrative Förderung (IF)
Gemäss der Verordnung über die Sonderpädagogischen Massnahmen (VSM) sind von den VZE Berufsauftrag für die Integrative Förderung (IF) mindestens folgenden Ressourcen einzurichten:
- 0.4 VZE pro 100 Schülerinnen und Schüler für die Kindergartenstufe
- 0.5 VZE pro 100 Schülerinnen und Schüler für die Primarstufe
- Die Gemeinden legen Art und Umfang für die Sekundarstufe fest
Die Gemeinden dürfen keine zusätzliche Stellen, Vollzeiteinheiten oder Lektionen bewilligen um zusätzliche Klassen zu führen oder um vermehrt Unterricht in Halbklassen oder Teamteaching zu ermöglichen. In besonderen Fällen kann die Bildungsdirektion zusätzliche VZE aus dem Stellenpool (VZE Pool) gewähren.
Vorübergehende Reduktion des IF-Mindestangebots
Das Volksschulamt kann einer Gemeinde die Herabsetzung des IF-Mindestangebots bewilligen, wenn ein Mangel an Schulischen Heilpädagoginnen und Heilpädagogen vorhanden ist. Die Bewilligung wird für ein Schuljahr ausgestellt, kann mit Auflagen verbunden werden und höchstens zweimal um je ein Schuljahr verlängert werden.
Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.
Die nachstehenden Ressourcen gehören zwingend zum kantonalen Berufsauftrag. Sie werden im Rahmen des Berufsauftrags geplant. Die damit verbundenen Arbeiten werden innerhalb der zur Verfügung stehenden Arbeitszeit den Lehrpersonen und den Schulleitenden zugeteilt. Der Umfang der Arbeitszeit wird durch den kantonalen Beschäftigungsgrad und den persönlichen Ferienanspruch definiert.
Dabei ist bei den Lehrpersonen die 60-Prozent-Mindest-Unterrichts-Regelung zu beachten: Eine Lehrperson muss von ihrer gesamten Netto-Arbeitszeit mindestens 60 Prozent im Tätigkeitsbereich «Unterricht» aufweisen.
- Kantonale VZE Berufsauftrag (inkl. kantonalem VZE-Pool und VZE-Kredit)
- Kantonale VZE Schulleitung
- Kantonale VZE Gestaltungspool in Form von Erhöhung Beschäftigungsumfang der Lehrpersonen für die Tätigkeitsbereiche Schule und Zusammenarbeit
- Erhöhung der VZE Schulleitung
- Erhöhung der Lektionenzahl an Regelklasse, an Besonderen Klassen oder in der Integrativen Förderung
- Kommunale Ressourcen für Zusatzlektionen für den Schwimmunterricht (max. 1 WL pro Klasse)
- Kommunale Ressourcen für Lektionen für Freifächer TTG (1. Sekundarklassen) und WAH (2. Sekundarklassen) (2 WL pro Klasse)
- Kommunale Ressourcen für drei Lektionen pro 3. Sekundarklasse
- Kommunale Ressourcen für Lektionen für Wahlfächer (3. Sekundarklassen)
- Kommunale Erweiterung des Schulleitungspensums (mit Bewilligung des VSA)
- Kommunale Ressourcen für Koordinationsaufgaben Sekundarschule (0.011 VZE pro VZE Berufsauftrag Sekundarschule)
- Kommunale Ergänzung der fehlenden Ressourcen für Lehrpersonen, ab 50. Altersjahr 27 Tage, ab 60. Altersjahr 32 Tage
- Zusätzliche Ressourcen für IF-Lektionen, die aufgrund der Umlagerung von nicht benötigten Therapie-Ressourcen eingerichtet wurden (mit Bewilligung des VSA)
- ISR-Ressourcen in Form von Unterricht der Schulischen Heilpädagogin oder des Schulischen Heilpädagogen
- Unterricht der Lehrpersonen im Teamteaching oder Halbklassenunterricht
- ganzjährige Erhöhung des Beschäftigungsumfangs der Lehrpersonen, der Schulischen Heilpädagoginnen und -pädagogen für den Tätigkeitsbereich Schule und Zusammenarbeit
- ganzjährige Erhöhung des Beschäftigungsumfangs der Schulleitung
- Kommunale Ressourcen für Entlastungen für öffentliche Ämter (mit Bewilligung des VSA)
Folgende Tätigkeiten werden zwingend im Rahmen der vorhandenen Ressourcen durch den Berufsauftrag abgedeckt:
- Erfüllung einzelner Aufgaben im Schulwesen («Kustodenämter») für den Tätigkeitsbereich Schule, sofern dafür nicht mehr als 50 Stunden eingesetzt werden und sofern die Aufgabe zwingend durch eine Lehrperson zu erledigen ist (gemäss § 2 f LPVO).
Bei folgenden Tätigkeiten entscheidet die Schulpflege, ob sie im Rahmen der vorhandenen Ressourcen durch den Berufsauftrag abgedeckt werden:
- Erfüllung einzelner Aufgaben im Schulwesen («Kustodenämter») für den Tätigkeitsbereich Schule, sofern dafür mehr als 50 Stunden eingesetzt werden oder die Aufgabe nicht zwingend durch eine Lehrperson zu erledigen ist (gemäss § 2 f LPVO).
Das Volksschulamt bewilligt auf Antrag der Schulpflege, ob und welche der nachstehenden kommunalen Ressourcen zusätzlich in den kantonalen Berufsauftrag integriert werden können. Mit der Bewilligung des Volksschulamtes werden diese zusätzlichen Stellenprozente im Rahmen des Berufsauftrags geplant. Die damit verbundenen Arbeiten werden innerhalb der zur Verfügung stehenden Arbeitszeit den Lehrpersonen und der Schulleitenden zugeteilt. Der Umfang der Arbeitszeit wird durch den kantonalen Beschäftigungsgrad und den persönlichen Ferienanspruch definiert. Auch in diesem Fall ist bei den Lehrpersonen die 60 Prozent Mindest-Unterrichts-Regelung zu beachten: Eine Lehrperson muss von ihrer gesamten Netto-Arbeitszeit mindestens 60 Prozent im Tätigkeitsbereich «Unterricht» aufweisen.
Folgende Ressourcen gehören nicht zum kantonalen Berufsauftrag. Sie können bei Bedarf im Rahmen des Berufsauftrags mit eingeplant werden. Die Lehrpersonen und Schulleitenden können aber die damit verbundenen Aufgaben nicht innerhalb der ihnen zur Verfügung stehenden, kantonalen Arbeitszeit leisten:
- Kantonale Vikariate und Kommunale Kurzvikariate
- Kantonale VZE Gestaltungspool zur Errichtung eines Vikariats (als Stellvertretung einer Lehrperson, die für die Tätigkeitsbereiche Schule und Zusammenarbeit beurlaubt wird, oder für die vorübergehende Erhöhung (max. 14 Schulwochen) der Lektionenzahl an Regelklassen, an Besonderen Klassen oder in der Integrativen Förderung)
- Kurse
- DaZ-Aufnahmeunterricht, Therapien und Audiopädagogische Angebote (Zentrum für Gehör und Sprache)
- ISR-Ressourcen in Form von Therapien, Klassenassistenzen, Pflegedienstleistungen und Aufträge für Beratung und Unterstützung
- Kommunale Ressourcen für QUIMS-Aufgaben im Rahmen einer Anstellung als Schulleiterin, Schulleiter oder DaZ-Lehrperson
- Aufgabenstunde und Nachhilfeunterricht
- Fachbegleitung am Arbeitsort (Berufseinführung)
- Klassen- und Schulassistenzen
- Zusätzliche kommunale Entschädigung für die Erfüllung einzelner Aufgaben im Schulwesen («Kustodenämter») für den Tätigkeitsbereich Schule, sofern dafür mehr als 50 Stunden eingesetzt werden oder die Aufgabe nicht zwingend durch eine Lehrperson zu erledigen ist (gemäss § 2 f LPVO)
- Einsatz von Lehrpersonen in der Betreuung im Rahmen der erweiterten Tagesstrukturen
- Technischer Informatiksupport (First-Level-Support)
- Angebote der Musikschule
- Schulsozialarbeit
- Schulverwaltung
- Alle übrigen, nicht aufgezählten Ressourcen und Tätigkeiten
Schulleitung
Die Bildungsdirektion weist den Gemeinden Vollzeiteinheiten für Schulleitende (= VZE Schulleitung) zu. Diese werden aufgrund von drei Faktoren berechnet:
- Jede Schulgemeinde erhält unabhängig von ihrer Grösse neu einen Grundsockel von 0.204 VZE Schulleitung.
- Zusätzlich werden pro VZE Berufsauftrag weitere 0.041 VZE Schulleitung gewährt.
- Grössere Schulgemeinden erhalten pro 25 VZE Berufsauftrag eine zusätzliche Sockeleinheit von 0.128 VZE Schulleitung.
Für das Schuljahr 2023/24 wurden die VZE neu berechnet. Die VZE Schulleitung sind für die Schuljahre 2023/24, 2024/25, 2025/26 gültig.
Die VZE Schulleitung sind für die Anstellung von Schulleitenden bestimmt.
Gestaltungspool
Der VZE Gestaltungspool wird jährlich aufgrund der zugewiesenen VZE Berufsauftrag berechnet (Summe zugewiesener VZE-Berufsauftrag aller Schulstufen x 0.028). Zusätzlich gewährte Ressourcen (VZE Pool, neuer VZE Kredit) haben keinen Einfluss auf den Umfang der VZE Gestaltungspool.
Die Schulpflege regelt auf Antrag der Schulleitung die Verwendung und Aufteilung. Die VZE Gestaltungspool können für folgende Massnahmen im ganzen Schuljahr oder unterjährig für den Rest des Schuljahres verwendet werden:
- Erweiterung der VZE Schulleitung
- Zusätzliche VZE Berufsauftrag (an Klassen oder in der IF)
- Erhöhung Beschäftigungsgrad für Lehrpersonen für Aufgaben im Schulwesen
Zudem können übrige VZE Gestaltungspool während des Schuljkahres für das Einrichten von Vikariaten (max. 14 Schulwochen pro Einsatz) für zusätzliche Unterstützung im Unterricht oder zur Beurlaubung von Lehrpersonen für die Erledigung von Aufgaben im Schulwesen eingesetzt werden.
Es ist nicht möglich, die VZE Gestaltungspool für Entschädigungen von Lehrpersonen für zusätzliche Arbeiten zu verwenden.
Die Schulpflege meldet zusammen mit der Eingabe des Stellenplans die Aufteilung der VZE Gestaltungspool.
Koordination Sek I
Die Gemeinden sind verpflichtet, zusätzliche VZE für Koordinationsaufgaben auf der Sekundarstufe einzusetzen. Diese werden wie folgt berechnet: VZE Berufsauftrag Sekundarstufe x 0.011.
Damit kann der Beschäftigungsgrad einer Lehrperson oder das kantonale Anstellungspensum der Schulleitenden erhöht werden.
Die Schulpflege meldet zusammen mit der Eingabe des Stellenplans die Aufteilung und Verwendung der VZE Koordination Sekundarstufe. Die Kosten für die Koordination Sek I gehen voll zu Lasten der Gemeinde.
Therapien
Die Gemeinden setzen gesamthaft für die logopädische Therapie, die psychomotorische Therapie und die Psychotherapie höchstens folgende Vollzeiteinheiten (= VZE Therapien) ein:
- 0.6 VZE pro 100 Schülerinnen und Schüler für die Kindergartenstufe
- 0.4 VZE pro 100 Schülerinnen und Schüler für die Primarstufe
- 0.1 VZE pro 100 Schülerinnen und Schüler für die Sekundarstufe
Die Kosten für Therapien gehen voll zu Lasten der Gemeinde.
Zusätzliche Ressourcen
Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.
Integrierte Sonderschulung findet in der Regelklasse statt. Die für die Sonderschülerin oder den Sonderschüler zuständige Schule sorgt für die notwendigen sonder- und sozialpädagogischen Massnahmen. Diese zusätzlichen Ressourcen zählen nicht zu den VZE Unterricht. Für die Koordination mit dem Personaleinsatz werden sie mit der Eingabe des Stellenplans gemeldet.
Es können maximal 75 Prozent des vom Kanton jährlich zugesprochenen Staatsbeitrags für QUIMS in zusätzliche Personalressourcen für Lehrpersonen umgewandelt werden.
Weiterführende Informationen
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Volksschulamt - Abteilung Lehrpersonal
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