Bewilligung von Stellen

Das Volksschulamt prüft die Klassenplanung jeder einzelnen Schulgemeinde. Bei Zustimmung zur Klassenplanung stellt das Volksschulamt jeder Schulgemeinde eine Mitteilung mit dem entsprechenden Stellenplan zu.

Pool und Kredit

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Wenn mit den zugewiesenen VZE Berufsauftrag keine sinnvolle Stellen­planung zustande kommt, kann die Bildungsdirektion zusätzliche Vollzeiteinheiten aus dem Stellenpool (VZE Pool) gewähren, insbesondere

  • für kleine Schulgemeinden
  • für Schulgemeinden mit besonderer Siedlungsstruktur
  • für Schulgemeinden mit einem überdurchschnittlichen Anteil von Schülerinnen und Schülern in der Aufnahmeklasse
  • bei unvorhergesehenen Veränderungen

Die Gemeinden können zudem in der Klassenbildung unterstützt werden, wo die Grösse der Klasse und ihre Zusammensetzung zu Schwierigkeiten im Unterricht führen.

Zusätzliche VZE können gewährt werden, wenn die prognostische Anzahl der Schülerinnen und Schüler um fünf oder mehr den bisherigen Bestand der Schülerinnen und Schüler übersteigt. In diesem Fall werden die zusätzlichen VZE als VZE Kredit gewährt. Dieser VZE-Kredit wird reduziert, sobald die Zahl der Schülerinnen und Schüler abnimmt.

Umsetzung

Klassen, die besondere Schwierigkeiten aufweisen, werden bei Bedarf schnell und unkompliziert mit zusätzlichen Ressourcen unterstützt. Solche Schwierigkeiten können verschiedene Ursachen haben (nicht abschliessende Aufzählung):

  • Klassengrösse
  • Angespannte Klassensituation (z.B. Mobbingsituationen, Verhaltensauffällige Schülerinnen und Schüler, Flüchtlingskinder)
  • Grössere Veränderungen in der Klasse (z.B. Zuzüge; Rückkehr vom Gymnasium)
  • Belastete Arbeitssituation für die Lehrpersonen (z.B. Langzeit erkrankte Lehrperson, viele wechselnde Vikariate)

Werden zusätzliche VZE eingerichtet, wird diese Massnahme in der Regel bis zum Ende des Schuljahres bzw. mindestens ein halbes Jahr aufrechterhalten. Eine Fortsetzung kann aufgrund eines neuen Antrags gewährt werden.

Für folgende Situationen erfolgt keine Unterstützung durch den kantonalen Stellenpool:

  • Senkung der (durchschnittlichen) Klassengrösse
  • Generelle Erweiterung der Integrativen Förderung (IF) / Integr. Sonderschulung (ISR)
  • Erweiterung des Gestaltungspools
  • Führen von AdL-Klassen aus pädagogischen Gründen
  • Arbeiten der Lehrpersonen ausserhalb des Unterrichts (Entlastungen)
  • Reserve für schwierige Situationen
  • Zusätzliche Ressourcen für Schulleitungen
  • Ressourcen für Schul- und Klassenassistenzen
  • Ressourcen für Therapeutinnen und Therapeuten
  • Ressourcen für Schulverwaltungen

Administratives Vorgehen

Die verantwortliche Person (Schulpflege, Schulleitung, Schulverwal­tung) wendet sich mit dem Anliegen an die zuständige Person im Volks­schulamt (vgl. Kontakt). Die Kontaktaufnahme kann telefonisch, per E-Mail oder per Post erfolgen. Das Volksschulamt geht bei einer Anfrage davon aus, dass die gemeindeinternen Voraussetzungen (z.B. Einverständnis Schulpflege) gegeben sind.

Das Einverständnis des Volksschulamts erfolgt nach Prüfung der Verhältnis­mässigkeit (Chancengerechtigkeit) und in Absprache mit der antragstellenden Gemeinde. Die Anpassung der VZE in der Stellen­planung erfolgt, sobald die Schule geklärt hat, welche Lehrperson ab wann diese zusätzlichen Stellenprozente übernehmen wird. Die Schule beachtet dabei auch die gesetzlichen Grundlagen bezüglich Anzahl Lehrpersonen pro Klasse und Anstellungsumfang der einzelnen Lehrpersonen.

Das Modell der zugewiesenen Vollzeiteinheiten (VZE) basiert unter anderem auf den effektiven Schülerzahlen per 15.9. Ein grosser Vorteil ist, dass damit das Problem der stets zu hoch prognostizierten Schüler­zahlen entfällt. Im ganzen Kanton wurden jeweils 2'000 bis 2'500 Schülerinnen und Schüler zu viel prognostiziert. Die Kosten der dadurch nicht benötigten Lehrerstellen beliefen sich jährlich auf einen zweistel­ligen Millionenbetrag. Bei einer Zunahme von Schülerinnen und Schülern können die Schulpflegen einen Antrag für zusätzliche Lektionen aus dem Stellenpool als Kredit stellen. Nachstehend sind die vorgesehenen Möglichkeiten beschrieben.

Verschiebung von VZE zwischen Kindergarten-, Primar- und Sekundarstufe

Die Schulpflege prüft als erstes, ob der Mehrbedarf der einen Stufe durch einen Minderbedarf der anderen Stufe und damit durch das Verschieben von VZE von der einen zur anderen Stufe kompensiert werden kann. Dieses Vorgehen ist beispielsweise angezeigt, wenn ein überdurchschnittlich grosser Jahrgang von der 6. Primarklasse in die Sekundarstufe übertritt und in der künftigen 1. Primarklasse ein normal grosser Jahrgang zu erwarten ist. Die zugewiesenen VZE für die Schulleitung können nicht verschoben werden.

Administratives Vorgehen: Die Schulpflege notiert auf dem Formular «VZE von und für andere(n) Schulgemeinden» die Verschiebung als internen Ausgleich. Diese Werte werden automatisch auf das Formular «Zusammenstellung der Vollzeiteinheiten VZE» übertragen.

Zusätzliche VZE als Kredit

Das Volksschulamt gewährt den Schulgemeinden für einen Schülerzu­wachs von in der Regel mindestens fünf Schülerinnen und Schüler im kommenden Schuljahr zusätzliche VZE in Form eines Kredits. Der VZE-Kredit wird wie folgt berechnet:

  • Kindergartenstufe: zusätzliche Schüler / 22.41 * Sozialindex / 100
  • Primarstufe: zusätzliche Schüler / 17.65 * Sozialindex / 100
  • Sekundarstufe: zusätzliche Schüler / 16.88 * Sozialindex / 100

Der VZE-Kredit bildet die obere Grenze der aufgrund des Schülerzu­wachses beanspruchten zusätzlichen VZE. Wir raten, den VZE-Kredit nicht vollumfänglich auszuschöpfen.

Der VZE-Kredit kann bei einem weiteren Schülerwachstum in den Folgejahren erhöht werden. Der VZE-Kredit wird vom VSA zurückge­fordert, wenn die durch die Schulpflege prognostizierte Schülerzahl unter­schritten wird oder falls die Schülerzahl in der betroffenen Schul­gemeinde wieder sinkt. Der Kredit muss vollständig zurückgegeben werden, sobald die Schülerzahl unter das Niveau der ursprünglichen Schülerzahl («Basis Schülerzahl») sinkt.

Administratives Vorgehen: Die Schulpflege beantragt die zusätzlichen VZE mittels Formular «Antrag für zusätzliche VZE aus dem Stellen­pool» und nennt als Begründung für den Mehrbedarf die prognosti­zierten Schülerzahlen. Das VSA wird in diesen Fällen die zusätzlichen VZE als VZE-Kredit bewilligen und entsprechend in der Verfügung ausweisen.

Kommunale Erweiterung

Werden einer Schulleitung neben den im Volksschulgesetz vorgesehenen Geschäften zusätzliche kommunale Aufgaben (z.B. Personalführung von kommunalen Mitar­beitenden oder Koordination) zugewiesen, kann das kantonale Schulleitungspensum erhöht werden (= kommunale Erweiterung). Der Umfang ist wie folgt definiert:

  • Direktunterstellung von kommunalem Personal: 0.0175 VZE pro 100 Stellenprozent
  • Koordination zwischen Schulen und/oder zusätzliche Koordinationsaufgaben:
    - Gemeinden bis 1.15 VZE SL, Erhöhung maximal um 0.10 VZE
    - Gemeinden mit mehr als 1.15 VZE SL, Erhöhung maximal um 0.20 VZE
  • Schulleitende für die Unterstützung der Quereinsteigenden im Schulalltag während des berufsintegrierten Studiums (gilt nur für ein Schuljahr):
  • 0.02 VZE pro Quest-Studierende oder -studierender
  • Schulleitende für den Einsatz bei Kurzvikariaten (bei unvorhergesehener Abwesenheit einer Lehrperson): 0.0065 VZE pro VZE Berufsauftrag 

Nicht in die Berechnung miteinbezogen werden: Kommunale Anstellungen von Lehrpersonen im obligatorischen Bereich des Lehrplans sowie im Pflichtbereich und im Wahlpflicht- und Wahlfachbereich der 3. Sekundarstufe.

Die kommunale Erweiterung ist integrierter Bestandteil des VZE-Tools.

Umlagerung VZE Therapien

Schöpft eine Gemeinde das Höchstangebot für Therapien nicht aus, kann sie die VZE IF-Unterricht im Umfang dieser Differenz (= Höchstangebot – effektiv eingesetzte Ressourcen in der entsprechenden Schulstufe) erhöhen. Damit kann das Angebot der integrativen Förderung erhöht werden. Dazu ist die Bewilligung des Volksschulamtes notwendig. In dem vom Volksschulamt zur Verfügung gestellten Lehrerstellen-Tool ist das entsprechende Antragsformular bereits integriert. Die Schulpflege sendet das Antragsformular zusammen mit der Eingabe des Stellenplans (1. März) ans Volks­schulamt. Die Bewilligung wird für die Erhöhung des Anstellungsumfanges IF für ein Schuljahr erteilt.

Therapien für Sonderschülerinnen und -schüler werden nicht zu den effektiv einge­setzten VZE Therapien Volksschülerinnen und Volksschüler gezählt. Umlagerungen von VZE Therapien in VZE Unterricht sind nur innerhalb der gleichen Stufe möglich.

Weiterführende Informationen

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Kontakt

Volksschulamt - Abteilung Lehrpersonal, Lehrerstellenbewilligung

Adresse

Walchestrasse 21
8090 Zürich
Route (Google)

Telefon

+41 43 259 40 95


Telefonzeiten

Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag
8.00 bis 11.45 Uhr

Mittwoch
13.30 bis 17.00 Uhr

E-Mail

lehrpersonal@vsa.zh.ch

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