Das Volksschulamt prüft die Klassenplanung jeder einzelnen Schulgemeinde. Bei Zustimmung zur Klassenplanung stellt das Volksschulamt jeder Schulgemeinde eine Mitteilung mit dem entsprechenden Stellenplan zu.
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Pool und Kredit
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Wenn mit den zugewiesenen VZE Berufsauftrag keine sinnvolle Stellenplanung zustande kommt, kann die Bildungsdirektion zusätzliche Vollzeiteinheiten aus dem Stellenpool (VZE Pool) gewähren, insbesondere
- für kleine Schulgemeinden
- für Schulgemeinden mit besonderer Siedlungsstruktur
- für Schulgemeinden mit einem überdurchschnittlichen Anteil von Schülerinnen und Schülern in der Aufnahmeklasse
- bei unvorhergesehenen Veränderungen
Die Gemeinden können zudem in der Klassenbildung unterstützt werden, wo die Grösse der Klasse und ihre Zusammensetzung zu Schwierigkeiten im Unterricht führen.
Zusätzliche VZE können gewährt werden, wenn die prognostische Anzahl der Schülerinnen und Schüler um fünf oder mehr den bisherigen Bestand der Schülerinnen und Schüler übersteigt. In diesem Fall werden die zusätzlichen VZE als VZE Kredit gewährt. Dieser VZE-Kredit wird reduziert, sobald die Zahl der Schülerinnen und Schüler abnimmt.
Umsetzung
Klassen, die besondere Schwierigkeiten aufweisen, werden bei Bedarf schnell und unkompliziert mit zusätzlichen Ressourcen unterstützt. Solche Schwierigkeiten können verschiedene Ursachen haben (nicht abschliessende Aufzählung):
- Klassengrösse
- Angespannte Klassensituation (z.B. Mobbingsituationen, Verhaltensauffällige Schülerinnen und Schüler, Flüchtlingskinder)
- Grössere Veränderungen in der Klasse (z.B. Zuzüge; Rückkehr vom Gymnasium)
- Belastete Arbeitssituation für die Lehrpersonen (z.B. Langzeit erkrankte Lehrperson, viele wechselnde Vikariate)
Werden zusätzliche VZE eingerichtet, wird diese Massnahme in der Regel bis zum Ende des Schuljahres bzw. mindestens ein halbes Jahr aufrechterhalten. Eine Fortsetzung kann aufgrund eines neuen Antrags gewährt werden.
Für folgende Situationen erfolgt keine Unterstützung durch den kantonalen Stellenpool:
- Senkung der (durchschnittlichen) Klassengrösse
- Generelle Erweiterung der Integrativen Förderung (IF) / Integr. Sonderschulung (ISR)
- Erweiterung des Gestaltungspools
- Führen von AdL-Klassen aus pädagogischen Gründen
- Arbeiten der Lehrpersonen ausserhalb des Unterrichts (Entlastungen)
- Reserve für schwierige Situationen
- Zusätzliche Ressourcen für Schulleitungen
- Ressourcen für Schul- und Klassenassistenzen
- Ressourcen für Therapeutinnen und Therapeuten
- Ressourcen für Schulverwaltungen
Administratives Vorgehen
Die verantwortliche Person (Schulpflege, Schulleitung, Schulverwaltung) wendet sich mit dem Anliegen an die zuständige Person im Volksschulamt (vgl. Kontakt). Die Kontaktaufnahme kann telefonisch, per E-Mail oder per Post erfolgen. Das Volksschulamt geht bei einer Anfrage davon aus, dass die gemeindeinternen Voraussetzungen (z.B. Einverständnis Schulpflege) gegeben sind.
Das Einverständnis des Volksschulamts erfolgt nach Prüfung der Verhältnismässigkeit (Chancengerechtigkeit) und in Absprache mit der antragstellenden Gemeinde. Die Anpassung der VZE in der Stellenplanung erfolgt, sobald die Schule geklärt hat, welche Lehrperson ab wann diese zusätzlichen Stellenprozente übernehmen wird. Die Schule beachtet dabei auch die gesetzlichen Grundlagen bezüglich Anzahl Lehrpersonen pro Klasse und Anstellungsumfang der einzelnen Lehrpersonen.
Das Modell der zugewiesenen Vollzeiteinheiten (VZE) basiert unter anderem auf den effektiven Schülerzahlen per 15.9. Ein grosser Vorteil ist, dass damit das Problem der stets zu hoch prognostizierten Schülerzahlen entfällt. Im ganzen Kanton wurden jeweils 2'000 bis 2'500 Schülerinnen und Schüler zu viel prognostiziert. Die Kosten der dadurch nicht benötigten Lehrerstellen beliefen sich jährlich auf einen zweistelligen Millionenbetrag. Bei einer Zunahme von Schülerinnen und Schülern können die Schulpflegen einen Antrag für zusätzliche Lektionen aus dem Stellenpool als Kredit stellen. Nachstehend sind die vorgesehenen Möglichkeiten beschrieben.
Verschiebung von VZE zwischen Kindergarten-, Primar- und Sekundarstufe
Die Schulpflege prüft als erstes, ob der Mehrbedarf der einen Stufe durch einen Minderbedarf der anderen Stufe und damit durch das Verschieben von VZE von der einen zur anderen Stufe kompensiert werden kann. Dieses Vorgehen ist beispielsweise angezeigt, wenn ein überdurchschnittlich grosser Jahrgang von der 6. Primarklasse in die Sekundarstufe übertritt und in der künftigen 1. Primarklasse ein normal grosser Jahrgang zu erwarten ist. Die zugewiesenen VZE für die Schulleitung können nicht verschoben werden.
Administratives Vorgehen: Die Schulpflege notiert auf dem Formular «VZE von und für andere(n) Schulgemeinden» die Verschiebung als internen Ausgleich. Diese Werte werden automatisch auf das Formular «Zusammenstellung der Vollzeiteinheiten VZE» übertragen.
Zusätzliche VZE als Kredit
Das Volksschulamt gewährt den Schulgemeinden für einen Schülerzuwachs von in der Regel mindestens fünf Schülerinnen und Schüler im kommenden Schuljahr zusätzliche VZE in Form eines Kredits. Der VZE-Kredit wird wie folgt berechnet:
- Kindergartenstufe: zusätzliche Schüler / 22.41 * Sozialindex / 100
- Primarstufe: zusätzliche Schüler / 17.65 * Sozialindex / 100
- Sekundarstufe: zusätzliche Schüler / 16.88 * Sozialindex / 100
Der VZE-Kredit bildet die obere Grenze der aufgrund des Schülerzuwachses beanspruchten zusätzlichen VZE. Wir raten, den VZE-Kredit nicht vollumfänglich auszuschöpfen.
Der VZE-Kredit kann bei einem weiteren Schülerwachstum in den Folgejahren erhöht werden. Der VZE-Kredit wird vom VSA zurückgefordert, wenn die durch die Schulpflege prognostizierte Schülerzahl unterschritten wird oder falls die Schülerzahl in der betroffenen Schulgemeinde wieder sinkt. Der Kredit muss vollständig zurückgegeben werden, sobald die Schülerzahl unter das Niveau der ursprünglichen Schülerzahl («Basis Schülerzahl») sinkt.
Administratives Vorgehen: Die Schulpflege beantragt die zusätzlichen VZE mittels Formular «Antrag für zusätzliche VZE aus dem Stellenpool» und nennt als Begründung für den Mehrbedarf die prognostizierten Schülerzahlen. Das VSA wird in diesen Fällen die zusätzlichen VZE als VZE-Kredit bewilligen und entsprechend in der Verfügung ausweisen.
Kommunale Erweiterung
Werden einer Schulleitung neben den im Volksschulgesetz vorgesehenen Geschäften zusätzliche kommunale Aufgaben (z.B. Personalführung von kommunalen Mitarbeitenden oder Koordination) zugewiesen, kann das kantonale Schulleitungspensum erhöht werden (= kommunale Erweiterung). Der Umfang ist wie folgt definiert:
- Direktunterstellung von kommunalem Personal: 0.0175 VZE pro 100 Stellenprozent
- Koordination zwischen Schulen und/oder zusätzliche Koordinationsaufgaben:
- Gemeinden bis 1.15 VZE SL, Erhöhung maximal um 0.10 VZE
- Gemeinden mit mehr als 1.15 VZE SL, Erhöhung maximal um 0.20 VZE - Schulleitende für die Unterstützung der Quereinsteigenden im Schulalltag während des berufsintegrierten Studiums (gilt nur für ein Schuljahr):
- 0.02 VZE pro Quest-Studierende oder -studierender
- Schulleitende für den Einsatz bei Kurzvikariaten (bei unvorhergesehener Abwesenheit einer Lehrperson): 0.0065 VZE pro VZE Berufsauftrag
Nicht in die Berechnung miteinbezogen werden: Kommunale Anstellungen von Lehrpersonen im obligatorischen Bereich des Lehrplans sowie im Pflichtbereich und im Wahlpflicht- und Wahlfachbereich der 3. Sekundarstufe.
Die kommunale Erweiterung ist integrierter Bestandteil des VZE-Tools.
Umlagerung VZE Therapien
Schöpft eine Gemeinde das Höchstangebot für Therapien nicht aus, kann sie die VZE IF-Unterricht im Umfang dieser Differenz (= Höchstangebot – effektiv eingesetzte Ressourcen in der entsprechenden Schulstufe) erhöhen. Damit kann das Angebot der integrativen Förderung erhöht werden. Dazu ist die Bewilligung des Volksschulamtes notwendig. In dem vom Volksschulamt zur Verfügung gestellten Lehrerstellen-Tool ist das entsprechende Antragsformular bereits integriert. Die Schulpflege sendet das Antragsformular zusammen mit der Eingabe des Stellenplans (1. März) ans Volksschulamt. Die Bewilligung wird für die Erhöhung des Anstellungsumfanges IF für ein Schuljahr erteilt.
Therapien für Sonderschülerinnen und -schüler werden nicht zu den effektiv eingesetzten VZE Therapien Volksschülerinnen und Volksschüler gezählt. Umlagerungen von VZE Therapien in VZE Unterricht sind nur innerhalb der gleichen Stufe möglich.
Weiterführende Informationen
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Kontakt
Volksschulamt - Abteilung Lehrpersonal, Lehrerstellenbewilligung
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