Abwesenheit

Grundsätze bei Abwesenheit

Verschiedenste Gründe können zu Abwesenheiten von Lehrpersonen und Schulleitenden führen: Unfälle, Krankheiten, schweizerischer Militär-, Schutz- und Zivildienst oder Mutterschaft, bzw. Vaterschaft. In all diesen Fällen sind die finanziellen Leistungen – beispielsweise die Lohnfortzahlung – und die Stellvertretung klar geregelt. Die Grundlagen dafür liefern das Lehrpersonalgesetz und die zugehörigen Verordnungen.

Krankheit und Unfall

Wenn Lehrpersonen oder Schulleitende wegen einer Krankheit oder einem Unfall arbeitsunfähig werden, müssen sie dies umgehend ihren Vorgesetzten melden. Diese halten den persönlichen Kontakt zu den Erkrankten oder Verunfallten und melden die Absenz dem Volksschulamt – unabhängig davon, ob ein Vikariat benötigt wird oder nicht.

Längere Absenzen von mehr als zwei Monaten nimmt der Sektor Beratung auf. Die zuständigen Mitarbeitenden leiten in Zusammenarbeit mit den Schulleitenden, Schulverwaltungen und/oder Schulpflegen die nötigen Massnahmen ein.  

Volksschulamt, Sektor Beratung

beratung@vsa.zh.ch
+41 43 259 22 74
Walchestrasse 21, 8090 Zürich

Vorgehen bei Krankheit

Fällt eine Lehrperson wegen Krankheit aus, informiert sie umgehend die Schulleitung. Diese sorgt dafür, dass die betroffenen Klassen weiterhin unterrichtet werden können.

Fällt eine Schulleiterin oder ein Schulleiter krankheitshalber aus, informiert sie umgehend die Schulpflege und die Schule.

Die Schulleitung oder die Schulpflege meldet die Krankheitsabsenz ab dem vierten Tag mit dem Formular «Meldung einer Absenz» dem Sektor Personal des Volksschulamts. Die Meldung erfolgt auch dann, wenn keine Stellvertretung benötigt wird oder wenn die kranke Person nur teilweise arbeitsunfähig ist. Die Meldung zur Beendigung der Absenz erfolgt über die monatliche Kontrollliste.

Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als eine Woche, muss der oder dem Vorgesetzten unaufgefordert ein Arztzeugnis eingereicht werden.

Vorgehen bei Unfall

Fällt eine Lehrperson wegen Unfall aus, informiert sie umgehend die Schulleitung. Diese sorgt dafür, dass die betroffenen Klassen weiterhin unterrichtet werden können.

Fällt eine Schulleiterin oder ein Schulleiter unfallhalber aus, informiert sie umgehend die Schulpflege und die Schule.

Die Schulleitung oder die Schulpflege meldet die Unfallabsenz ab dem vierten Tag mit dem Formular «Meldung einer Absenz» dem Sektor Personal des Volksschulamts. Die Meldung erfolgt auch dann, wenn keine Stellvertretung benötigt wird oder wenn die verunfallte Person nur teilweise arbeitsunfähig ist. Die Meldung zur Beendigung der Absenz erfolgt über die monatliche Kontrollliste.

Die Ärztin oder der Arzt bestätigt eine Arbeitsunfähigkeit (auch teilweise oder während der unterrichtsfreien Zeit) auf dem Unfallschein der Versicherung. Der Sektor Lohn schickt der verunfallten Person den Unfallschein, sobald sie den Unfall gemeldet hat. Der Unfallschein bleibt während der Dauer der Genesung bei der verunfallten Person. Sie legt diesen bei jedem Arztbesuch vor. Nach Abschluss der Behandlung reicht sie den Unfallschein im Original bei der Schulpflege zuhanden des Sektors Beratung des Volksschulamts ein. Dauert die Behandlung länger, stellt die verunfallte Person eine Kopie des Scheins zu Beginn jeden Monats via Schulpflege dem Volksschulamt zu. Braucht es einen neuen Unfallschein, kann die verunfallte Person diesen beim Sektor Lohn anfordern.

Längere Absenz aufgrund von Krankheit oder Unfall

Ist eine Absenz von mehr als zwei Monaten absehbar, nehmen die Schulleitung, die Schulverwaltung oder die Schulpflege so rasch als möglich mit dem Sektor Beratung des Volksschulamts Kontakt auf. Der Sektor Beratung prüft, ob eine Fallbegleitung (Case Management) notwendig ist. Diese hat das Ziel, den betroffenen Personen durch professionelle Unterstützung eine rasche Rückkehr an den bisherigen Arbeitsplatz zu ermöglichen und eine Invalidität zu verhindern.

Das Volksschulamt beantragt bei längeren Absenzen eine vertrauensärztliche Abklärung bei der Versicherungskasse für das Staatspersonal (BVK) und vollzieht bei Bedarf die Lohnkürzung auf der Grundlage der Lohnfortzahlung. Während der krankheits- oder unfallbedingten Absenz darf der Beschäftigungsgrad der Lehrperson oder der Schulleiterin oder des Schulleiters nicht verändert werden.

Arztzeugnis

Bei Abwesenheiten, die länger als eine Woche dauern, reicht die Patientin oder der Patient der vorgesetzten Person unaufgefordert ein Arztzeugnis ein. Dauert die volle oder teilweise Absenz länger als einen Monat, sind jeweils zu Beginn der folgenden Monate, oder gemäss besonderer Weisung der vorgesetzten Person, weitere ärztliche Zeugnisse einzureichen. Diese bleiben grundsätzlich bei der Schule und werden im Personaldossier der Lehrperson oder der Schulleiterin oder des Schulleiters abgelegt. Wird eine Fallbegleitung (Case Management) eingerichtet oder ist eine vertrauensärztliche Abklärung notwendig, stellt die Schulverwaltung Kopien der Arztzeugnisse dem Volksschulamt zu.

Eindeutig formulierte Arztzeugnisse vermeiden Missverständnisse

Um unnötige Umtriebe für die betroffene Person zu vermeiden, braucht es ein eindeutig formuliertes Arztzeugnis. Dabei sind die folgenden Punkte zu beachten:  

Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.

Arztzeugnisse, die eine Arbeitsunfähigkeit bestätigen, sind in der Regel zu befristen (vgl. auch § 100 Vollzugsverordnung zum Personalgesetz).

Bei lang andauernder Absenz (Krankheit oder Unfall) muss jeweils anfangs Monat von der Lehrperson, der Schulleiterin oder dem Schulleiter ein Zeugnis eingereicht werden.  

Weist das Arztzeugnis eine Teilarbeitsunfähigkeit aus, ist im Falle eines Teilzeit-Beschäftigungsgrades mit dem Arzt oder der Ärztin zu klären, ob sich diese Angabe auf ein Vollpensum oder auf den effektiven Beschäftigungsgrad der erkrankten Person bezieht.

Am aussagekräftigsten ist die Definition des Ausmasses der «Restar­beitsfähigkeit». Die Differenz zwischen dem Beschäftigungsgrad und der Restarbeitsfähigkeit ergibt die effektive Arbeitsunfähigkeit.

Beispiel: Beschäftigungsgrad 80 Prozent abzüglich Restarbeitsfähigkeit 50 Prozent ergibt eine Arbeitsunfähigkeit von 30 Prozent.

Hilfreich sind auch präzisierende ärztliche Angaben darüber, wann und wie die Restarbeitsfähigkeit geleistet werden kann und welche kon­kreten Tätigkeiten ausgeübt respektive nicht ausgeübt werden können.

Die Patientin oder der Patient muss darauf hingewiesen werden, dass Einschränkungen für die berufliche Tätigkeit auch für die Freizeit gelten. Kann zum Beispiel im Beruf kein Sport getrieben werden (Sportunterricht), gilt das auch für die Freizeit. Andernfalls wird das Zeugnis hinfällig.  

Bei einer Arbeitsunfähigkeit, die bis zum Schulferienbeginn ärztlich bescheinigt ist und nach Schulferienende weiterhin besteht, wird davon ausgegangen, dass sie auch während der Schulferien bestanden hat.  

Monatliche Kontrolle der Absenzenliste

Am Anfang jeden Monats erhalten die Schulpflegen vom Volksschulamt eine Übersicht über die im Personalinformationssystem erfassten Absenzen. Die Schulpflegen müssen die Listen kontrollieren, bei Bedarf ergänzen und bis spätestens am 15. des jeweiligen Monats zurücksenden. Im August werden keine Listen versandt.

Kontrolliert wird:

  • Vollständigkeit der Auflistung
  • Beginn der jeweiligen Absenz der krankgeschriebenen Person

Ergänzt wird:

  • Eintrag des aktuellen Grades der Arbeitsunfähigkeit; bei Änderungen das Datum angeben. Die klarste Aussage ergibt bei Lehrpersonen der Eintrag des nicht geleisteten Arbeitspensums.
  • Ergänzung der Liste mit aktuell arbeitsunfähigen, kantonal angestellten Lehrpersonen oder Schulleitenden, die nicht aufgeführt sind (auch solche, für die kein Vikariat eingerichtet wurde).
  • Bei Bedarf der Eintrag des Enddatums der Arbeitsunfähigkeit, sofern diese beendet ist beziehungsweise «offen», sofern die Arbeitsunfähigkeit andauert.

Mutterschaft

Die Lehrerin oder die Schulleiterin hat Anspruch auf einen bezahlten Mutterschaftsurlaub von insgesamt 16 Kalenderwochen. Dieser beginnt frühestens zwei Wochen vor dem ärztlich bestimmten Geburtstermin. Fallen bei einer Lehrerin die letzten zwei Wochen vor dem ärztlich bestimmten Niederkunftstermin in die Schulferien, wird diese Zeit an den Mutterschaftsurlaub angerechnet. Während des Mutterschaftsurlaubs wird eine Stellvertretung durch das Volksschulamt eingerichtet.

Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.

Die Schulpflege darf den Beschäftigungsgrad einer Lehrerin oder Schulleiterin während der Schwangerschaft oder des Mutterschaftsurlaubs nicht reduzieren, kündigen oder verändern. Nach Ablauf des Urlaubs kann der Beschäftigungsgrad neu festgelegt werden. Die zuständige Stelle der Gemeinde muss der Veränderung zustimmen.  

Es ist möglich, den Mutterschaftsurlaub mit einem unbezahlten Urlaub zu verlängern. Dazu braucht es die Zustimmung der zuständigen Stelle der Gemeinde.

Der bezahlte Mutterschaftsurlaub wird bis um höchstens acht Wochen (56 Tage) verlängert, wenn das Neugeborene direkt nach der Geburt und ununterbrochen für längere Zeit im Spital bleiben muss und dabei auch die Ausrichtung der Mutterschaftsentschädigung verlängert wird. Die Verlängerung der Mutterschaftsentschädigung wird bei einem ununterbrochenen Spitalaufenthalt von mindestens zwei Wochen gewährt. Der Mutterschaftsurlaub wird so lange verlängert, wie das Neugeborene im Spital bleiben muss.

Bei Mehrlingsgeburten kann die Verlängerung auch beantragt werden, wenn nur ein Kind hospitalisiert ist. Die Dauer der Verlängerung entspricht der Dauer des Spitalaufenthalts des Neugeborenen, das als Letztes nach Hause kommt.

Die Lehrerin oder Schulleiterin erhält die Unterlagen für die Mutterschaftsentschädigung, nachdem sie das Formular «Arbeitsverhältnis nach Mutterschaftsurlaub» eingereicht hat. Die Unterlagen müssen ergänzt, unterschrieben und den nötigen Beilagen dem Sektor Lohn eingereicht werden. Das Volksschulamt ist für die Abrechnung der Mutterschaftsentschädigung zuständig. Die Mutterschaftsentschädigung fällt anteilsmässig an Kanton und Gemeinde.

Möchte die die Lehrerin oder die Schulleiterin nach der Geburt das Arbeitsverhältnis auflösen, geschieht dies auf Ende des bezahlten Mutterschaftsurlaubs.  

Bezahlte Stillzeiten

Einer stillenden Mutter ist während des ersten Lebensjahrs des Kindes für das Stillen oder für das Abpumpen der Milch die dafür erforderliche Zeit freizugeben. Dies gilt nicht für das Geben der Flasche. Gemäss den Vorgaben sind ihr zwischen 30 und höchstens 90 Minuten pro Tag an die bezahlte Arbeitszeit anzurechnen. Die Rechtsgrundlagen gehen dabei von der täglichen Arbeitszeit aus. Eine solche kennen die Lehrpersonen aber nicht. Im Arbeitszeitmodell der Lehrpersonen gilt die Jahresarbeitszeit.

Welche Zeiten zum Stillen erforderlich sind, kommt auf den Einzelfall an. Die persönlichen Verhältnisse der Mutter und des Kindes müssen dabei berücksichtigt werden. Die Stillzeit umfasst den tatsächlichen Vorgang des Stillens, weshalb eine davon losgelöste pauschale Stundenentlastung nicht zulässig wäre.

Die Stillzeiten können den Tätigkeitsbereich Unterricht oder die übrigen Tätigkeitsbereiche betreffen. Wenn die Lehrerin wegen dem Stillen oder Abpumpen eine Lektion Unterricht nicht erteilen kann, führt dies bereits zu einer gewährten Stillzeit von 90 Minuten. Betrifft die Stillzeit die weiteren Tätigkeitsbereiche, wird sie als Arbeitszeit notiert. Nach Möglichkeit sollte die Lehrperson als Kompensation von weiteren Aufgaben entlastet werden. Falls dies nicht möglich ist, kann ein positiver Arbeitszeitsaldo entstehen, der im kommenden Schuljahr kompensiert wird.

Wenn das Stillen zum Beispiel auf die grosse Pause und auf einen Teil einer Unterrichtslektion fällt, muss die Betreuung der Klasse während einer kurzen Zeit (vor oder nach der grossen Pause) durch eine geeignete Person sichergestellt werden. Der stillenden Lehrerin muss für das Stillen ein geeigneter Raum zur Verfügung stehen, der ein ungestörtes Stillen oder Abpumpen ermöglicht. Die abgepumpte Milch muss gekühlt aufbewahrt werden können. Wichtig ist, dass die Lehrerin und die Schulleitung zusammen eine für alle Seiten gute individuelle Lösung finden.

Vaterschaft (Bezahlter Urlaub des anderen Elternteils)

Ein kantonal angestellter Lehrer oder Schulleiter hat Anspruch auf einen bezahlten Urlaub des anderen Elternteils von zwei Wochen. Diesen Urlaub erhält er,

  • Wenn er zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes dessen rechtlicher Vater ist
  • oder es innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt wird
  • wenn er zum Zeitpunkt der Geburt in einer Gemeinde kantonal angestellt war. Wird er erst nach der Geburt angestellt, besteht kein Anspruch auf einen bezahlten Urlaub des anderen Elternteils. In diesem Fall hat er aber weiterhin einen Anspruch auf die Vaterschaftsentschädigung. Es kann daher für den nicht bezogenen Teil des bezahlten Urlaubs des anderen Elternteils ein unbezahlter Urlaub gewährt werden. In diesem Fall erhält der Lehrer oder der Schulleiter die Vaterschaftsentschädigung (anteilsmässig).

Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.

Der bezahlte Urlaub des anderen Elternteils muss der Lehrer oder der Schulleiter innert sechs Monaten nach der Geburt seines Kindes beziehen. Der Anspruch auf den bezahlten Urlaub des anderen Elternteils verfällt nach dieser Frist, auch wenn der Lehrer oder der Schulleiter aufgrund anderer Umstände (z. B. krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit) gar nicht in der Lage war, den bezahlten Urlaub zu beziehen. Ebenfalls verfällt ein noch nicht bezogener Urlaubsanspruch mit dem Tod des Kindes oder falls die Vaterschaft gerichtlich aberkannt wird. Der Lehrer kann den bezahlten Urlaub des anderen Elternteils nur wochenweise beziehen.

Der bezahlte Urlaub des anderen Elternteils wird auch einer kantonal angestellten Lehrerin oder Schulleiterin als Ehefrau der Mutter bei Geburt des Kindes gewährt, wenn diese «der andere Elternteil» ist. Dies ist nur möglich, wenn das Kind durch eine offizielle Samenspende gezeugt wurde. Es gelten dieselben Regelungen wie beim Urlaub des anderen Elternteils.

Das Volksschulamt stellt dem anderen Elternteil nach vollständigem Bezug des bezahlten Urlaubs oder nach Beendigung des laufenden Anstellungsverhältnisses bei der Gemeinde das Formular «Vaterschaftsentschädigung» zu. Der andere Elternteil ergänzt dieses und retourniert es zeitnah und unterschrieben dem Sektor Lohn. Das Volksschulamt ist für die Abrechnung der Vaterschaftsentschädigung zuständig. Der Kanton und die Gemeinde erhalten anteilsmässig die Vaterschaftsentschädigung.

Betreuungsurlaub bei gesundheitlich schwer beeinträchtigten Kindern

Erwerbstätige Eltern haben Anspruch auf einen bezahlten Betreuungsurlaub im Umfang von höchstens 14 Wochen, wenn sie wegen Krankheit oder Unfall ihres Kindes nicht arbeiten können.
Die Eltern erhalten Anspruch auf den Betreuungsurlaub, wenn:

  • ein Eltern-Kind-Verhältnis besteht;
  • das Kind zu Beginn des bezahlten Betreuungsurlaubs das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat;
  • beim Kind eine schwere gesundheitliche Beeinträchtigung vorliegt;
  • mindestens ein Elternteil berufstätig ist;
  • die Notwendigkeit der Pflege- und Betreuungsbedürftigkeit mittels Arztzeugnis bestätigt wird.

Die gesundheitliche Beeinträchtigung des Kindes muss «schwer» sein. Nach der gesetzlichen Definition liegt eine schwere Beeinträchtigung vor, wenn:

  • eine einschneidende Veränderung des körperlichen oder psychischen Zustands des Kindes eingetreten ist;
  • der Verlauf oder der Ausgang dieser Veränderung schwer vorhersehbar ist oder mit einer bleibenden oder zunehmenden Beeinträchtigung oder dem Tod zu rechnen ist;
  • ein erhöhter Bedarf an Betreuung durch die Eltern besteht; 
  • mindestens ein Elternteil die Erwerbstätigkeit für die Betreuung des Kindes unterbrechen muss.

Die Schulleitung oder Schulverwaltung reicht den Antrag auf Betreuungsurlaub mit Begründung dafür sowie ärztlichem Attest nach Artikel 16o EOG beim Sektor Beratung ein: beratung@vsa.zh.ch. Der Sektor Beratung überprüft den Antrag und nimmt mit der zu beurlaubenden Person Kontakt auf.  

Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.

Pro Krankheitsfall oder Unfall entsteht nur ein Anspruch. Ein Rückfall nach einer längeren Zeit ohne Symptome gilt als neuer Fall, der einen neuen Anspruch auf Betreuungsurlaub auslöst.

Der Bezug des höchstens 14-wöchigen Betreuungsurlaubs muss innerhalb einer Rahmenfrist von 18 Monaten erfolgen. Diese Rahmenfrist beginnt am Tag, an dem der erste Urlaubstag bezogen wird.

Innerhalb der 18-monatigen Rahmenfrist können die Eltern den Betreuungsurlaub am Stück, wochen- oder tageweise beziehen. Der Urlaubsanspruch wird bei einem tageweisen Bezug anteilmässig zum Beschäftigungsgrad gewährt.
 

Militär-, Schutz- & Zivildienst

Für den obligatorischen schweizerischen Militär- und Schutzdienst sowie für den Zivildienst wird Lehrerpersonen, Schulleiterinnen und Schulleiter bezahlter Urlaub gewährt. Sie erhalten in dieser Zeit den vollen Lohn ausbezahlt. Dies gilt auch für obligatorische Dienste von Frauen, die sich freiwillig zur Leistung von Militär- oder Schutzdienst gemeldet haben.

Urlaubsregelung bei freiwilligen Diensten

Für freiwilligen Militär- und Schutzdienst sowie für den Beitritt zum Rotkreuz-Dienst ist die Zustimmung der Schulpflege erforderlich. Es gelten grundsätzlich dieselben Bedingungen wie beim obligatorischen Dienst.

Die Bedingungen für freiwillige Militärsport- und Gebirgskurse der Armee, für militärische Marschgruppenanlässe und für freiwillige Dienstleistungen im Zivilschutz sind in § 87 der Vollzugsverordnung zum Personalgesetz geregelt.

Vorgehen bei Militär-, Schutz- und Zivildienst­aufgeboten

Erhält eine Lehrperson, eine Schulleiterin oder ein Schulleiter ein Dienstaufgebot, informiert sie so rasch als möglich die Schulleitung oder die Schulpflege. Diese meldet die Absenz mit dem Formular «Meldung einer Absenz» dem Sektor Personal des Volksschulamtes. Dem Formular ist eine Kopie des Dienstaufgebots beizulegen.

Ein kantonales Vikariat wird in diesen Fällen auch für Absenzen von weniger als vier Tagen abgeordnet.

Erwerbsersatz

Lehrpersonen oder Schulleitende, die Dienst leisten, reichen die ausgefüllte und unterschriebene Erwerbsersatzkarte (EO-Karte) umgehend nach Erhalt dem Sektor Lohn des Volksschulamtes ein. Der Erwerbsersatz geht anteilsmässig an Kanton und Gemeinde, auch wenn der Dienst während der Schulferien oder an unterrichtsfreien Tagen stattgefunden hat.

Weiterführende Informationen

Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.

Kontakt

Volksschulamt - Abteilung Lehrpersonal, Sektor Personal

Adresse

Walchestrasse 21
8090 Zürich
Route (Google)

Telefon

+41 43 259 22 70

Sekretariat


Telefonzeiten

Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag
8.00 bis 11.45 Uhr

Mittwoch
13.30 bis 17.00 Uhr

E-Mail

personal@vsa.zh.ch

Für dieses Thema zuständig: